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BGH Beschluss v. - 4 StR 205/25

Leitsatz

1. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden.

2. Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2600; jetzt: § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert. Eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist auch hier nicht möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands überhaupt erforderlich.

Gesetze: § 2 Abs 3 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 30 Abs 2 Alt 3 Alt 1 StGB, § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, § 176c Abs 1 Nr 2a StGB, § 176c Abs 1 Nr 3 StGB, § 176 Abs 1 StGB 2020 vom , § 176a Abs 2 Nr 1 StGB 2020 vom , § 176a Abs 2 Nr 2 StGB 2020 vom , § 354a StPO

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-9 KLs 14/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs „eines Kindes“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

I.

2Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte über eine Chat-Plattform spätestens im Jahr 2019 den gesondert verfolgten R.         kennen. In der Folgezeit tauschten beide über die Chat-Plattformen Grindr und WhatsApp sowohl Nachrichten aus, wie es zwischen beiden auch zu unregelmäßigen persönlichen Treffen und hierbei zu sexuellen Handlungen kam. Zudem tauschten sie sich in Chatnachrichten über Sexualkontakte mit anderen Partnern und über sexuelle Fantasien aus. Die persönlichen Treffen fanden in der Regel tagsüber zu Zeiten statt, zu denen der Ehemann des Angeklagten abwesend war.

3Spätestens ab September 2020 tauschten sich der Angeklagte und R.      mittels Grindr über ein Kind aus, das sich immer wieder, auch zu Übernachtungsbesuchen, bei R.             aufhielt, sowie über sexuelle Handlungen R.              s an diesem Kind, die als „üben“, „lutschen“, „blasen“, „fingern“ und „ficken“ bezeichnet wurden. Ab dem chatteten beide auch über ein Treffen an einem bestimmten Tag, bei dem sich das Kind zu einem Übernachtungsbesuch bei R.       aufhalten sollte, wobei in zeitlicher Hinsicht problematisch war, dass sich das Kind nahezu ausschließlich an Wochenenden bei diesem aufhielt, sodass der Angeklagte, der diese Zeit grundsätzlich seinem Ehemann vorbehielt, nicht verfügbar war. Beide einigten sich schließlich darauf, dass der Angeklagte am Montag, den , R.        gegen 22 Uhr in dessen Wohnung besuchen sollte, in der sich das bereits schlafende, von R.          nach Möglichkeit bereits entkleidete Kind im Schlafzimmer befinden sollte. Der Ehemann des Angeklagten sollte aufgrund einer Geschäftsreise über Nacht abwesend sein.

4Der Angeklagte und R.          verabredeten sich, gemeinsam an dem höchstens vier bis viereinhalb Jahre alten Jungen sexuelle Handlungen zu vollziehen, die auch ein Eindringen in den Körper des Kindes beinhalteten. Nach dem gemeinsamen Plan sollte der Angeklagte an dem Kind, dessen Augen verbunden werden sollten, den Analverkehr durchführen. Dazu wollte er im Einverständnis des R.             zunächst den Anus des Kindes mit seiner Zunge stimulieren und sodann unter Verwendung von Gleitmittel mit seinem Penis möglichst weit in den Anus eindringen, wobei sich beide nicht sicher waren, ob ein vollständiges Eindringen angesichts der anatomischen Verhältnisse möglich sein würde. Sie hielten es für möglich, dass das Kind während des gesamten Vorgangs schlafen würde. Für den Fall jedoch, dass es wach würde und sich wehrte, beabsichtigten sie, seine Hände zu fesseln. Jedenfalls R.               befürchtete zudem, dass Nachbarn durch das Weinen oder Schmerzlaute des Kindes, die er andererseits auch erregend fand, auf das Geschehen aufmerksam werden könnten. Für diesen Fall fasste er daher gemeinsam mit dem Angeklagten – nachdem sie zunächst erwogen hatten, dem Kind lediglich den Mund zuzuhalten – den Plan, dem Kind wahlweise seinen – R.         s – Penis oder seine Zunge in den Mund zu stecken. Nachdem der Angeklagte den Analverkehr durchgeführt haben würde – wobei er sowohl in Erwägung zog, mit Kondom im Anus des Kindes als auch in dessen oder R.         s Mund zu ejakulieren –, sollte R.             seinen Penis am Anus des Kindes reiben, dabei bis zum Samenerguss masturbieren und schließlich auf den Anus des Kindes ejakulieren. In der Vorstellung beider sollte das Geschehen mindestens eine Stunde dauern. Beide waren unbedingt und ernstlich zur Begehung der Tat entschlossen. Der Angeklagte ging davon aus, dass R.            sich an die Verabredung gebunden fühlte und die Tat wie geplant zur Ausführung gelangen werde.

5Am teilte der Angeklagte dem R.            mit, dass seine Quarantäne wegen einer symptomfrei verlaufenden Coronainfektion bis zum verlängert worden sei. Er äußerte sich jedoch zuversichtlich, rechtzeitig ein negatives Testergebnis zu erhalten, um das verabredete Treffen doch wahrnehmen zu können. Darüber hinaus teilte er R.           mit, dass nunmehr auch Unsicherheit bestehe, ob sein ebenfalls in Quarantäne befindlicher Ehemann am tatsächlich über Nacht auf Geschäftsreise sein werde. Am teilte der Angeklagte schließlich mit, dass der Kunde seines Ehemannes den Termin, dessentwegen die Geschäftsreise hatte stattfinden sollen, verschoben habe. Ob dies der Wahrheit entsprach, konnte nicht aufgeklärt werden. Beide betrachteten ihre Planung, gemeinsam am an dem Kind die dargestellten sexuellen Handlungen vorzunehmen, nunmehr als endgültig gescheitert. Der Angeklagte animierte R.              indes, an dem beabsichtigten Tattag nicht näher bezeichnete sexuelle Handlungen allein an dem Kind vorzunehmen und diese in Videos festzuhalten. Dem trat R.         nicht entgegen, sondern wies lediglich die Herstellung der gewünschten Videoaufnahmen als zu riskant zurück.

6Am teilte der Angeklagte dem R.           wahrheitsgemäß mit, dass seine Quarantäne nunmehr beendet sei. Zu dem vereinbarten Treffen kam es nicht. Ob die geplante Tat unter Mitwirkung eines unbekannt gebliebenen Dritten zur Ausführung kam, R.         allein sexuelle Handlungen an dem Kind vornahm oder es zu keinerlei Tat kam, konnte weder festgestellt noch ausgeschlossen werden. Am teilte R.           dem Angeklagten mit, ein 22-jähriger „Kumpel“ habe an dem Kind den Analverkehr durchgeführt. Ob dies der Wahrheit entsprach, konnte nicht aufgeklärt werden. Der Angeklagte äußerte sein Bedauern, nicht dabei gewesen zu sein, und bewertete die Schilderung als „geil“. Am und am fragte er R.            erneut nach einem möglichen Treffen mit diesem und dem Kind.

II.

7Die Revision des Angeklagten ist begründet, da die Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

81. Das Landgericht hat übersehen, dass es sich beim Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern um ein eigenhändiges Delikt handelt, dessen Verabredung nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB nicht möglich ist.

9a) Die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens setzt nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB den Entschluss von mindestens zwei Personen zur Begehung eines bestimmten Verbrechens als Mittäter voraus (st. Rspr.; vgl.  Rn. 17; Beschluss vom  – 1 StR 506/18 Rn. 5; Beschluss vom – 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 9; jeweils mwN; vgl. auch RG, Urteil vom – II 754/24, RGSt 58, 392, 393; Urteil vom – II 503/25, RGSt 59, 376, 379), welche die in Aussicht genommene Tat selbst gemeinschaftlich ausführen wollen (vgl. , juris Rn. 13; Urteil vom  – 3 StR 437/81, juris Rn. 4; Urteil vom – 4 StR 117/76, BeckRS 1976, 107971 Rn. 25; Urteil vom – 1 StR 257/61, juris Rn. 7).

10aa) Das Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns hat der Gesetzgeber bereits den vorherigen Fassungen von § 30 StGB zugrunde gelegt (für die zum als § 49a beibehaltene [BGBl. 1969 I S. 1456] und zum erstmals als § 30 in Kraft getretene [BGBl. 1969 I S. 721], in den Entwürfen noch als § 35 StGB behandelte Vorschrift vgl. BT-Drucks. 4/650 S. 154: „Vorstufe der Mittäterschaft“; für die zum [BGBl. 1953 I S. 739] beibehaltene Vorschrift des § 49a StGB aF bereits BT-Drucks. 1/3713 S. 32 f.: „erfolglose Mittäterschaft“). Ein eigenhändiges Delikt kann indes nicht in Mittäterschaft begangen werden, da die Täterschaft dann an eine bestimmte Ausführungshandlung gebunden ist, deren maßgebliches Unrecht im verwerflichen eigenen Tun des Täters liegt (st. Rspr.; vgl.  Rn. 6; Beschluss vom  – 6 StR 539/24 Rn. 6; Beschluss vom  – 5 StR 441/23 Rn. 7; Beschluss vom – 4 StR 227/23 Rn. 8; Beschluss vom – 2 StR 33/21 Rn. 3; Beschluss vom  – 2 StR 304/20 Rn. 8; Beschluss vom – 2 StR 275/18 Rn. 21; Beschluss vom – 2 StR 175/09 Rn. 4; Beschluss vom  – 5 StR 170/97, juris Rn. 4; jeweils mwN).

11bb) § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung, nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) ist eine Qualifikation des § 176 Abs. 1 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung, nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und setzt damit wie dieser voraus, dass der Täter selbst das Kind körperlich berührt. Beide Tatbestände regeln eigenhändige Delikte (vgl.  Rn. 11; Beschluss vom – 2 StR 275/18 Rn. 21; Beschluss vom – 2 StR 501/19 Rn. 5; Beschluss vom – 4 StR 562/13 Rn. 7; Urteil vom  – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 8; Urteil vom – 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 243, juris Rn. 6; Beschluss vom – 1 StR 153/93, juris Rn. 1; Beschluss vom – 3 StR 441/83, juris Rn. 2; Beschluss vom – 4 StR 237/19) und können danach weder in Mittäterschaft begangen noch nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB verabredet werden.

12b) Der Umstand, dass sich nach der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Vorschrift des § 176 Abs. 5 Alt. 2 StGB auch strafbar machte, wer sich mit einem anderen zu einer Tat nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verabredete, rechtfertigt keine andere Betrachtung.

13aa) Mit der Einfügung von § 176 Abs. 5 Alt. 3 StGB durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom (BGBl. I S. 3007) wurde auch die Verabredung zu Taten des sexuellen Missbrauchs in den Tatbestand aufgenommen. Anlass hierfür war, dass § 30 StGB bei den seinerzeit lediglich als Vergehen normierten Tatbeständen des § 176 StGB nicht anwendbar war (BT-Drucks. 15/350 S. 18). Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit der Hochstufung der Tathandlungen nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB aF zum Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) in den nunmehr geltenden Vorschriften der § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB für überflüssig erachtet, da insoweit die allgemeine Vorschrift des § 30 Abs. 2 Var. 3 StGB Anwendung finde, sie deshalb durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom (BGBl. I S. 1810) aufgehoben und lediglich für die weiter als Vergehen normierten Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (vormals § 176 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4 StGB aF) in § 176a Abs. 2 StGB beibehalten (vgl. BT-Drucks. 19/23707 S. 38).

14bb) Nicht bedacht wurde hierbei, dass der Anwendung von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB nicht nur der Vergehenscharakter von § 176 Abs. 1 StGB aF entgegenstand, sondern ebenso, dass die nach den vorgenannten Grundsätzen für § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB erforderliche Verabredung mittäterschaftlicher Tatbeiträge bei dem eigenhändigen Delikt des § 176 Abs. 1 StGB aF nicht möglich war. Letzteres hat sich in Bezug auf die nunmehr geltende Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber nicht geändert. Anders als eine spezielle Norm wie § 176 Abs. 5 Alt. 3 StGB aF, die innerhalb des von ihr eröffneten Anwendungsbereichs von einzelnen Erfordernissen einer allgemeinen Norm (auch nur nach ihrer klaren Regelungsintention) absehen kann, da sie diese insoweit verdrängt, kann von weiter gehenden Anforderungen einer vorbestehenden allgemeinen Norm nur dann abgesehen werden, wenn diese entweder selbst geändert wird oder ihr aufgrund einer anderweitigen Rechtsänderung künftig ein voraussetzungsärmerer Inhalt beizumessen ist. Ein Wille zu einem derart tiefgreifenden Wandel im Verständnis der Vorschrift, der es geböte, von dem Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB oder gar von der Unvereinbarkeit mittäterschaftlichen und eigenhändigen Handelns künftig allgemein abzusehen, kann einem einzelnen Gesetzgebungsverfahren aber allenfalls unter außergewöhnlichen Umständen entnommen werden. Solche sind im Hinblick auf das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt vom nicht ersichtlich und waren es ebenso wenig bereits bei der Hochstufung besonders schwerer Fälle des sexuellen Missbrauchs zum Verbrechen in § 176a Abs. 1 StGB aF durch das 6. Strafrechtsreformgesetz zum (vgl. vielmehr BT-Drucks. 13/8587 S. 31, wonach die Qualifizierung als Verbrechen bewirken sollte, dass Vorbereitungshandlungen „unter den Voraussetzungen des § 30“ strafbar sind). Bei dem durch den historischen Gesetzgeber zugrunde gelegten Erfordernis einer Verabredung mittäterschaftlichen Handelns (vgl. BT-Drucks. 4/650 S. 154; BT-Drucks. 1/3713 S. 32 f.) hat es daher zu verbleiben.

15c) Die Möglichkeit einer Verabredung des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung, nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) als weitere Qualifikation die gemeinschaftliche Begehung der Tat sanktioniert, die von einem mittäterschaftlichen Handeln im Sinne von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB absieht.

16aa) Eine gemeinschaftliche Tatbegehung liegt vor, wenn bei der Verwirklichung der Grundtatbestände des § 176 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB (in der hier maßgeblichen, bis zum geltenden Fassung, nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) mindestens zwei Personen vor Ort mit gleicher Zielrichtung derart bewusst zusammenwirken, dass sie in der konkreten Tatsituation zusammen auf das Opfer einwirken oder sich auf andere Weise psychisch oder physisch aktiv unterstützen (vgl.  Rn. 17 mwN).

17bb) Ausreichend für eine entsprechende Qualifizierung von Missbrauchstaten nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist es, dass mehrere Personen im Rahmen eines einheitlichen Tatgeschehens jede für sich – mithin eigenhändig – sexuelle Handlungen am Tatopfer vornehmen oder jeweils an sich vornehmen lassen (vgl. , BGHSt 59, 28 Rn. 8). Ausreichend ist ebenso, dass sich von den Tätern einer wegen der Vornahme sexueller Handlungen nach § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar macht und ein anderer wegen des Bestimmens zu diesen nach § 176 Abs. 2 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns liegt in derartigen Fällen darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB) durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt (vgl.  Rn. 5; Beschluss vom – 4 StR 22/17 Rn. 4; Urteil vom – 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28 Rn. 9; jeweils mwN).

18cc) Erforderlich ist aufgrund des von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB abweichenden Wortlauts der Vorschrift zwar ein täterschaftliches Verhalten. Allerdings bleibt dieses hinter den tatbestandlichen Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zurück. Dies folgt daraus, dass es gerade der Zweck von § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist, die gemeinschaftliche Begehung von Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu qualifizieren, obschon es sich bei diesem Tatbestand um ein eigenhändiges Delikt handelt, was jede mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ausschließt (vgl. , BGHSt 59, 28 Rn. 8). Ist eine mittäterschaftliche Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB aber weder möglich, noch zur Erfüllung des Tatbestands des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) überhaupt erforderlich, vermag allein der Umstand einer Sanktionierung gemeinschaftlichen Handelns weder die Anwendung von § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB auf den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB aF (nunmehr § 176c Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu rechtfertigen noch erst recht dessen Anwendung auf die Straftatbestände der § 176 Abs. 1, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF (nunmehr § 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB), die ein gemeinschaftliches Handeln nicht zum Gegenstand haben.

19d) Ist die Verabredung zum Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB somit nach aktueller Rechtslage nicht gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB strafbar, hat der Senat dies, da für den Angeklagten günstiger (§ 2 Abs. 3 StGB), gemäß § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zugrunde zu legen.

202. Eine bloße Änderung des Schuldspruchs analog § 354 Abs. 1 StPO, wonach sich der Angeklagte nicht wegen der Verabredung, sondern wegen des Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 30 Abs. 2 Var. 1 Alt. 1 StGB, § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 176 Abs. 1 StGB aF strafbar gemacht hat, kommt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.

21a) Zwar belegen die Feststellungen die für ein Bereiterklären nach § 30 Abs. 2 Var. 1 Alt. 1 StGB erforderliche ernstgemeinte, mit Bindungswillen gegenüber dem Adressaten abgegebene Kundgabe der eigenen Bereitschaft des Angeklagten, am täterschaftlich ein Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 176 Abs. 1 StGB aF zu begehen, das auch bereits hinlänglich – hier sogar in nahezu sämtlichen Tatmodalitäten – konkretisiert war (vgl.  Rn. 11; Beschluss vom  – 4 StR 282/21 Rn. 8; Urteil vom  – 2 StR 245/17, BGHSt 63, 161 Rn. 25; Beschluss vom  – 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 Rn. 11; Beschluss vom  – 3 StR 371/11 Rn. 3; Beschluss vom – 3 StR 275/93, juris Rn. 6; RG, Urteil vom – II 368/25, RGSt 60, 23, 25).

22b) Allerdings hat die Strafkammer keine Feststellungen zu einem möglichen Rücktritt des Angeklagten nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB getroffen, für den bereits die freiwillige Aufgabe des Vorhabens genügt.

23aa) Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte durch seine Absage am nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung im Sinne des § 31 StGB zurückgetreten sei. Unbeschadet der Frage, ob die Tat unabhängig von dem Verhalten des Angeklagten begangen wurde oder ohne sein Zutun unterblieb, erfordere seine Straflosigkeit nach § 31 Abs. 2 StGB ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern, und seine Straflosigkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Verhinderung der Tat. Keine dieser Voraussetzungen liege vor. Nach seiner Absage habe der Angeklagte keinerlei Anstrengungen unternommen, die für das Nichtstattfinden der Tat auch nur hätten kausal werden sollen. Vielmehr habe er R.         animiert, diese ohne ihn durchzuführen und auf Video aufzuzeichnen.

24bb) Ein Rücktritt gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB bereits durch freiwillige Aufgabe des Vorhabens am – mit der möglichen Konsequenz allenfalls neuerlicher Versuche der Beteiligung in der Folgezeit – wird mit diesen Ausführungen schon nicht in den Blick genommen. Entsprechende Feststellungen zur inneren Tatseite hat das Landgericht, bezogen auf den Zeitpunkt der Absage, aber auch nicht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe getroffen. Den nachfolgenden Chatverkehr hat es zwar in eine rückblickende Würdigung einbezogen, jedoch allein als Beleg für den (ursprünglichen) ernsthaften Willen des Angeklagten, eine reale Tat zu verabreden. Obschon es sich aufdrängte, hat das Landgericht bereits in diesem Zusammenhang zudem nicht erörtert, dass es nicht festzustellen vermochte, ob die Mitteilung des Angeklagten vom – wonach der Kunde seines Ehemannes den Termin, dessentwegen dessen Geschäftsreise stattfinden sollte, verschoben hat – der Wahrheit entsprach, womit aber offenbleibt, ob und gegebenenfalls weshalb diese Begründung lediglich vorgeschoben war.

253. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung.

26a) Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R.           verbindlich vereinbart hat, das Tatopfer im Fall einer Gegenwehr gewaltsam zu fesseln, um sodann sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen, wird das neue Tatgericht – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO – auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte, gegebenenfalls in Tateinheit, wegen Verabredung eines Verbrechens der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 30 Abs. 2 Var. 3 Alt. 1 StGB, § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 7 Nr. 2 Alt. 2 StGB strafbar gemacht hat. Wie § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzen auch § 177 Abs. 1 StGB und – daran anknüpfend – § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2 StGB keine eigenhändige Verwirklichung voraus. Vielmehr kann sich die mittäterschaftliche Begehungsweise auf eine Handlung beschränken (z.B. die Nötigung mit Gewalt), die einem anderen die Vornahme sexueller Handlungen ermöglicht (vgl. im Hinblick auf § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB unter Hinweis auf die Formulierung „vollziehen lässt“ , NStZ-RR 2019, 76 mwN). Das etwaige Vorliegen eines Rücktritts gemäß § 31 StGB wird auch hier in den Blick zu nehmen sein.

27b) Da das Vorliegen einer bindenden Willenserklärung – auch einer einseitig bleibenden – einen äußeren Erklärungstatbestand erfordert, dem ein entsprechender innerer Wille entnommen werden können muss, hebt der Senat sämtliche Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Tatsachenfeststellungen zu sämtlichen hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Tatumständen zu ermöglichen (§ 353 Abs 2 StPO).

Quentin                                Sturm                             Maatsch

                Momsen-Pflanz                      Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240925B4STR205.25.0

Fundstelle(n):
QAAAK-10010