Instanzenzug: LG Halle (Saale) Az: 3 KLs 501 11/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ in zwei Fällen, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Handeltreibens mit Cannabis und unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 132.050 Euro, die Einziehung von Tatmitteln und Tatobjekten sowie die erweiterte Einziehung von 6.625 Euro Bargeld angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2Der Schuldspruch war klarstellend entsprechend § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.2 der Urteilsgründe des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (§ 30a Abs. 1 BtMG). Das Landgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestands rechtsfehlerfrei festgestellt, indes im Tenor nicht zum Ausdruck gebracht. Der Zusatz „in nicht geringer Menge“ ist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, geboten, weil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auch das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar ist, wenn sich die Handlung nicht auf eine nicht geringe Menge bezieht.
II.
3Die Feststellungen tragen die Anordnung der erweiterten Einziehung, der Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie eines Großteils der Tatmittel nicht.
41. Die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung des bei dem Angeklagten am sichergestellten Bargeldbetrags von 6.625 Euro nach § 73a Abs. 1 StGB sind nicht erfüllt.
5a) Die tatsächlichen Voraussetzungen der erweiterten Einziehung sind schon nicht festgestellt (vgl. zu den Anforderungen , Rn. 16; vom – 5 StR 465/17; Beschlüsse vom – 6 StR 611/21, Rn. 9; vom – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381; vom – 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373). Denn den Urteilsgründen lässt sich auch im Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, aus welchen Umständen die Strafkammer ihre Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Bargeldbeträge in Höhe von insgesamt 6.625 Euro gewonnen hat. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Denn der Angeklagte wurde nach den Feststellungen von seinen Eltern finanziell in erheblichem Umfang unterstützt und verfügte zudem über regelmäßige monatliche Einnahmen aus seiner Erwerbsunfähigkeitsrente.
6b) Die Strafkammer hat zudem nicht bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist und nur angeordnet werden kann, wenn sich das Tatgericht außer Stande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeurteilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 663/24, Rn. 3; vom – 2 StR 44/20, Rn. 10; jeweils mwN). Die Strafkammer hätte sich daher jedenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das bei dem Angeklagten am sichergestellte Bargeld als Tatertrag aus den ab dem erfolgten Verkäufen von wenigstens 8,2 Kilogramm Methamphetamin stammte.
72. Die vom Landgericht in Höhe von insgesamt 132.050 Euro angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
8a) Die Strafkammer hat, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, ihrer Berechnung eine zu große Betäubungsmittelmenge zugrunde gelegt.
9b) Ferner ist nur festgestellt, dass der Angeklagte aus dem Abverkauf der Betäubungsmittel 13.000 Euro erlangte; dass er einen darüber hinausgehenden Betrag erlöste, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
10aa) Ein Täter hat einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, wenn er ihm unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt (vgl. ). Für den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften setzt dies regelmäßig die tatsächliche Übergabe von Geldbeträgen an den Täter voraus (vgl. BVerfG, NJW 2024, 142, 143; BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 157/23, Rn. 7; vom – 5 StR 201/22 Rn. 4).
11bb) Die Urteilsgründe lassen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht erkennen, dass dem Angeklagten die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Beträge in Höhe von (richtig) 58.075,50 Euro, 6.000 Euro (jeweils Fall II.1 der Urteilsgründe), 8.200 Euro (Fall II.2 der Urteilsgründe), 2.850 Euro (Fall II.3 der Urteilsgründe) und 36.000 Euro (Fall II.4 der Urteilsgründe) tatsächlich als Kauferlös aus der Veräußerung der Betäubungsmittel und des Marihuanas zugeflossen sind. Lediglich für Fall II.1 der Urteilsgründe ist festgestellt und beweiswürdigend belegt (vgl. dazu , Rn. 2 mwN), dass dem Angeklagten der vom Käufer des Methamphetamins aus Stuttgart gezahlte Kaufpreis von 13.000 Euro von dem nicht revidierenden Mitangeklagten übergeben wurde.
123. Schließlich weist auch die Entscheidung über die Einziehung von Tatmitteln (§ 74 Abs. 1 StGB) Rechtsfehler auf.
13a) Hinsichtlich der „Ampulle“, der schwarzen Tasche, zweier Zigarettenboxen, des schwarzen Rollkoffers sowie der Umverpackung einer Heizdecke ist ein tatsächlicher Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten nicht festgestellt. Da der Umgang des Angeklagten mit den Teleskopschlagstöcken und den Schreckschusswaffen ausweislich der Feststellungen unter Berücksichtigung des Schuldspruchs nicht im Zusammenhang mit dem abgeurteilten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder Cannabis stand (vgl. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG) und der bloße Besitz sowohl von (geprüften) Schreckschusswaffen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG) als auch der Teleskopschlagstöcke (vgl. , Rn. 5) nicht strafbar ist, erschließt sich nicht, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht die Einziehung angeordnet hat.
14b) Lediglich in Bezug auf die sichergestellten Betäubungsmittel (§ 33 Satz 1 BtMG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB), das Verpackungsmaterial und die Handelsutensilien (§ 74 Abs. 1 StGB) sowie die Patronenmunition (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG i.V.m. § 74 Abs. 2 StGB) versteht sich die Anordnung der Einziehung hier von selbst.
154. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung; die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Übergabe des Kaufpreises von 13.000 Euro im Fall II.1 der Urteilsgründe haben hingegen Bestand. Der Senat ist jedoch gehindert, die Entscheidung über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen insoweit aufrecht zu erhalten. Denn das im zweiten Rechtsgang zuständige Tatgericht wäre auch dann, wenn es die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung des sichergestellten Bargeldes (§ 73a StGB) feststellen sollte, gehalten, einen entsprechenden Betrag auf die Höhe der angeordneten Wertersatzeinziehung anzurechnen, wenn es nicht sicher ausschließen kann, dass das Bargeld aus den abgeurteilten Taten herrührt (vgl. , Rn. 13; Beschluss vom – 1 StR 182/25, Rn. 7; jeweils mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091225B6STR346.25.1
Fundstelle(n):
CAAAK-09923