BGH Beschluss v. - 4 StR 221/23

Instanzenzug: LG Bochum Az: II-1 KLs 32/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und einen Vorwegvollzug von neun Monaten bestimmt. Schließlich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe eines Betrags von 36.606 Euro in gesamtschuldnerischer Haftung und darüber hinaus in Höhe von weiteren 17.496 Euro gegen den Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73, § 73c StGB) in Höhe von 17.496 Euro im Fall II.7. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, da die Feststellungen zur tatsächlichen Entgegennahme dieser Verkaufserlöse durch den Angeklagten beweiswürdigend nicht tragfähig (vgl. ‒ 2 BvR 499/23 Rn. 31; , juris Rn. 3; Beschluss vom – 6 StR 427/22, juris Rn. 7) belegt sind.

3a) Nach den Feststellungen des Landgerichts veräußerte der Angeklagte die Betäubungsmittel „sowohl in größeren Einheiten als auch im Straßenverkauf“ und erzielte hiermit einen Gesamtverkaufserlös in Höhe von mindestens 17.496 Euro. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe aus dem Handel mit Betäubungsmitteln tatsächlich einen Geldbetrag in dieser Höhe erzielt. Die teilgeständige Einlassung des Angeklagten verhält sich zu dieser Frage nicht. Grundlagen für die tatgerichtliche Überzeugung, dass der Angeklagte die Verkaufserlöse tatsächlich vollständig vereinnahmte und faktische oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über sie erlangte (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 7 mwN; Urteil vom – 4 StR 102/22 Rn. 8 mwN), sind den Urteilsgründen auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs nicht zu entnehmen.

4b) Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung.

52. Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil ein Hang i.S.d. § 64 StGB nF nicht festgestellt ist.

6a) Der Senat hat seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203 S. 2) zugrunde zu legen. Nach § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB nF, der gemäß § 2 Abs. 6 StGB auch für Altfälle gilt, erfordert der Hang eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Nach der neuen Gesetzeslage sind dabei die Merkmale einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung des betroffenen Lebensbereichs kumulativ festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 45).

7b) Bei seiner vor Inkrafttreten der Neuregelung getroffenen Entscheidung hat das Landgericht diesen strengeren Anordnungsmaßstab nicht anwenden können. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten eine zur Tatzeit bestehende und im Urteilszeitpunkt noch andauernde Cannabinoidabhängigkeit festgestellt und einen Hang nach § 64 Satz 1 StGB aF auf dieser Grundlage bejaht. Feststellungen, die die Bewertung einer hangbedingten dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung von Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit oder Lebensgestaltung i.S.d. aktuellen Gesetzesfassung tragen, hat es nicht getroffen.

8c) Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird dabei darüber hinaus zu beachten haben, dass die Anordnung nach § 64 StGB nF nur ergeht, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Durch die neue Gesetzesfassung wurden die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose angehoben (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 49).

9d) Die Aufhebung der Maßregelentscheidung entzieht auch der Anordnung über den Vorwegvollzug die Grundlage.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223B4STR221.23.1

Fundstelle(n):
WAAAJ-60611