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Bilanzierung von Verschmelzungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Anmerkungen und Anregungen zu IDW ERS FAB 42
Am hat das IDW den Entwurf IDW ERS FAB 42 „Auswirkungen einer Verschmelzung auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss“ veröffentlicht und zu Stellungnahmen aufgerufen. Die Überarbeitung von IDW RS HFA 42 ist zum einen durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) vom veranlasst, mit dem erstmals ein allgemeiner Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umwandlungen in das deutsche Umwandlungsrecht eingeführt wurde. Mit IDW ERS FAB 42 werden indes auch zahlreiche praxisrelevante Einzelfragen der Bilanzierung von Verschmelzungen adressiert, die bislang nicht in der Stellungnahme berücksichtigt waren. Der Beitrag widmet sich – nach einer kurzen Einführung in die Bilanzierung von Verschmelzungen – insbesondere den Neuerungen von IDW ERS FAB 42.
Oser, Bilanzierung von Verschmelzungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss – Grundlagen und Rechnungslegung beim übertragenden Rechtsträger, StuB 18/2021 S. 717, NWB GAAAH-88337
Was ist Anlass für die Neufassung der IDW Stellungnahme zur Bilanzierung bei Verschmelzungen?
Was sind die wesentlichen Neuerungen in IDW ERS FAB 42?
Was sollte in IDW ERS FAB 42 geändert werden?
I. Vorbemerkungen
[i]Oser, Bilanzierung von
Verschmelzungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss – Rechnungslegung
beim übernehmenden Rechtsträger, StuB 19/2021 S. 767,
NWB VAAAH-90003
Kusch,
Verschmelzung, Grundlagen,
NWB RAAAE-83079 Die vom IDW
entwickelten Stellungnahmen zur Rechnungslegung bei Umwandlungen (RS 41 - 43)
genießen in Theorie und Praxis der Bilanzierung – zu Recht – große
Beachtung. Im Gefolge des UmRUG überarbeitet das IDW seine einzelnen
Stellungnahmen; die Stellungnahme zum Formwechsel liegt bereits vor.
Mit IDW ERS FAB 42 legt
das IDW nun die zentrale Stellungnahme vor, ist die Verschmelzung doch die
„Mutter“ aller Umwandlungen. Anders als bei IDW RS FAB 41 steht im
Zentrum der Neuerungen von IDW ERS FAB 42 nicht die Bilanzierung bei
grenzüberschreitender Verschmelzung, da IDW RS HFA 42 bereits Ausführungen zur
Bilanzierung bei grenzüberschreitender Verschmelzung enthält, die nahezu
unverändert übernommen werden. Aufmerksamkeit verdienen vielmehr die
zahlreichen Neuerungen in IDW ERS FAB 42,
die (teilweise) in einem neuen Gliederungspunkt der Stellungnahme
„7. Sonderfragen“ konzentriert
sind. Es sind dies die:
Bilanzierung von In-Sich-Geschäften (Tz. 42),
Verschmelzung mehrstufiger Konzerne (Tz. 61, 100),
Ketten-Verschmelzungen (Tz. 112),
Bilanzierung bei Existenz eines Gewinnabführungsvertrags (Tz. 18, 23, 113 f.),
Bilanzierung bei Nachteilsausgleich (Tz. 115 ff.).
Diese sollen im Mittelpunkt des Beitrags stehen.