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GmbH & Co. KG | Auslegung einer Ausschlussklausel
Enthält ein Gesellschaftsvertrag die Regelung, dass ein Gesellschafter „von den übrigen Gesellschaftern mit 75 % aller ihrer Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen wer- den [kann], wenn in seiner Person ein wichtiger Grund i. S. der §§ 140, 133 HGB vorliegt,“ ist davon auszugehen, dass für die Berechnung der Mehrheit allein auf die Stimmanteile der „übrigen“ Gesellschafter abzustellen und damit der Anteil des von der Ausschließung betroffenen Gesellschafters nicht zu berücksichtigen ist.
Die – nicht näher begründete – Annahme des Berufungsgerichts, bei Ermittlung der nach dem Gesellschaftsvertrag für eine Ausschließung erforderlichen ¾-Mehrheit sei die Kapitalbeteiligung des ausgeschlossenen Gesellschafters einzubeziehen, verstößt nach Auffassung des BGH gegen allgemei...