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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2282/23

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung, die Möglichkeit der Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases sowie die vorübergehende Reservehaltung von Braunkohlekraftwerken - Unzulässigkeit ua mangels hinreichender Begründung sowie mangels Fristwahrung

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20a GG, § 22 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, AtGÄndG 19, §§ 187ff BGB, § 187 Abs 2 S 1 BGB, § 188 Abs 2 Alt 2 BGB, EnWG2005uaEnWRÄndG, § 2 Abs 2 LNGG, LNGG/EnWG2005/BBauGÄndG

Gründe

1Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beendigung der friedlichen Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von   Möglichkeit der Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (Liquefied Natural Gas - LNG) sowie die vorübergehende Reservehaltung von Braunkohlekraftwerken. Sie streben an, den Bundesgesetzgeber zum Erlass von Regelungen zur Weiternutzung der Kernenergie zu verpflichten.

2Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und ihrer intertemporalen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), jeweils in Verbindung mit Art. 20a GG. Die endgültige Abschaltung der letzten drei Kernkraftwerke mit Ablauf des , der Einsatz verflüssigten Erdgases sowie die Nutzung von Braunkohlekraftwerken führten zu einer erheblichen Steigerung der CO2-Emissionen und damit zu einer unverhältnismäßigen Aufzehrung des der Bundesrepublik Deutschland verbleibenden CO2-Budgets.

II.

3Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist teilweise mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht wirksam erhoben worden, teilweise verfristet und genügt im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen.

41. Soweit sich die Beschwerdeführenden gegen das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (19. AtGÄndG) vom (BGBl I S. 2153) wenden, mit dem der Weiterbetrieb der verbliebenen drei Kernkraftwerke in Deutschland bis zum Ablauf des ermöglicht wurde, ist die Verfassungsbeschwerde verfristet. Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine gegen ein Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 ff. BGB (vgl. BVerfGE 102, 254 <295> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1847/05 -, Rn. 2). Das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet und trat nach seinem Artikel 2 am Tag nach der Verkündung, also am um 0.00 Uhr, in Kraft. Die Jahresfrist war folglich gemäß § 187 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit Ablauf des - einem Freitag - verstrichen und mit Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am nicht mehr gewahrt.

52. Soweit die Beschwerdeführenden ein gesetzgeberisches Unterlassen von Regelungen zur Weiternutzung der Kernenergie rügen, ist die Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Bevollmächtigung nicht wirksam erhoben worden (vgl. BVerfGE 152, 1 <5 f. Rn. 19> m.w.N. - Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss). Die Vollmacht muss sich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ausdrücklich auf das Verfahren beziehen. Der Gegenstand des Verfahrens muss eindeutig bestimmbar sein (vgl. BVerfGE 146, 164 <193 Rn. 76>). Die vorgelegten Vollmachten beziehen sich jedoch nicht ausdrücklich auf die Rüge eines gesetzgeberischen Unterlassens von Regelungen zur Weiternutzung der Kernenergie, sondern nennen lediglich die übrigen drei Beschwerdegegenstände.

63. Soweit sich die Beschwerdeführenden pauschal gegen das Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz-LNGG) vom (BGBl I S. 802) wenden, reicht es regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen (vgl. BVerfGE 109, 279 <305>). Die Verfassungsbeschwerde ist aber dahingehend auszulegen(vgl. BVerfGE 118, 1 <14> m.w.N.), dass Beschwerdegegenstand § 2 Abs. 2 LNGG in Verbindung mit der Anlage sein soll. Denn nur insofern finden sich in der Verfassungsbeschwerde Ausführungen zur Sache(vgl. BVerfGE 162, 1 <50 Rn. 91>- Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; 169, 130 <153 Rn. 31> - Hessisches Verfassungsschutzgesetz).

7Hinsichtlich dieses Beschwerdegegenstandes genügt die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Diese legen Beschwerdeführenden grundsätzlich auf, zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorzutragen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2164/21 -, Rn. 13; Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 92 Rn. 19 m.w.N.).

8a) Soweit die Beschwerdeführenden meinen, die Beschwerdefrist sei deshalb gewahrt, weil das LNG-Beschleunigungsgesetz durch das Gesetz zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs vom (BGBl 2023 I Nr. 184; im Folgenden: LNGG-Änderungsgesetz) geändert worden ist, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften gilt. Für die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen (vgl. BVerfGE 129, 208 <234> m.w.N.). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass die Beschwerdefrist auch für diejenigen in der Anlage zu § 2 LNGG genannten Vorhaben neu zu laufen begonnen hätte, die durch Art. 1 Nr. 6 des LNGG-Änderungsgesetzes nicht geändert worden sind.

9b)Hinsichtlich der fristgemäß gerügten Vorhaben legen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dar.Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE170, 79 <109 f. Rn. 85 f.>m.w.N. - BND - Cybergefahren). Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht damit auseinander, dass die Anlage zu § 2 Abs. 2 LNGG nach dem Willen des Gesetzgebers keine verbindliche Festlegung über die Ausführung eines Vorhabens enthielt, sondern lediglich für die Erfüllung des Gesetzeszwecks besonders geeignet erscheinende Standorte abschließend auflistete (vgl. BTDrucks 20/1742, S. 17).

10c) Unabhängig davon haben die Beschwerdeführenden das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht dargelegt (vgl. zum entsprechenden Erfordernis BVerfGE 106, 210 <214>; 158, 170 <194 Rn. 57>-IT-Sicherheitslücken;BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1550/21 -, Rn. 4 m.w.N.). Sie setzen sich nicht damit auseinander, dass § 2 Abs. 2 LNGG gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 LNGG mit Ablauf des außer Kraft getreten ist. Damit ist das Rechtsschutzinteresse entfallen (vgl. BVerfGE 155, 119 <158 Rn. 68> m.w.N. - Bestandsdatenauskunft II). Dass ein Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise deshalb fortbestünde, weil ansonsten die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, legen die Beschwerdeführenden nicht dar. Für außer Kraft getretenes Recht besteht im Regelfall kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>), so dass der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ausführungen zum Außerkrafttreten wären insbesondere auch deshalb zu erwarten gewesen, weil der Gesetzgeber die Geltung der angegriffenen Regelung bereits bei Erlass des Gesetzes und ausdrücklich aus Gründen des Klimaschutzes (vgl. BTDrucks 20/1742, S. 39), den die Beschwerdeführenden gerade geltend machen, befristet hat.

114. a) Soweit sich die Beschwerdeführenden schließlich gegen § 50d Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) wenden, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdefrist gewahrt ist. § 50d EnWG wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom (BGBl I S. 1054; im Folgenden: Bereithaltungsgesetz) eingefügt und trat nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilfenrechtliche Genehmigung erteilt hat. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, das Inkrafttreten eines Gesetzes davon abhängig zu machen, dass die Europäische Kommission eine solche Genehmigung erteilt (vgl. BVerfGE 155, 378 <397 f. Rn. 40> m.w.N. - 16. AtG-Novelle). Die Europäische Kommission hat die Genehmigung am erteilt, so dass § 50d EnWG an diesem Tag in Kraft trat. Die am erhobene Verfassungsbeschwerde wäre demnach verfristet.

12Soweit die Beschwerdeführenden meinen, dass für die Fristberechnung die in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Bereithaltungsgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vom , die am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl 2023 I Nr. 27), maßgeblich sei, setzen sie sich nicht damit auseinander, dass dieser Bekanntmachung lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 155, 378 <398 Rn. 43>). Sie dient der Erkennbarkeit des Bedingungseintritts (vgl. BVerfGE 155, 378 <401 Rn. 51>).

13b) Die Beschwerdeführenden legen aber jedenfalls nicht hinreichend dar, durch die angegriffene Regelung unmittelbar beschwert zu sein. Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung der Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 <58 Rn. 60> m.w.N.; stRspr). § 50d Abs. 1 Sätze 1 und 2 EnWG bestimmen, dass die in § 13g Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 EnWG genannten Braunkohlekraftwerke bis zum in eine sogenannte Versorgungsreserve zu überführen waren und bis dahin nicht endgültig stillgelegt werden durften. Ein Einsatz der Reserveanlagen bedurfte aber nach § 50d Abs. 2 Satz 2 EnWG einer Verordnung der Bundesregierung, also eines weiteren Aktes der Exekutive. Hiermit setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander.

145. Da die Verfassungsbeschwerde nicht begründet ist, scheidet die Erstattung von Auslagen nach § 34a Abs. 2 BVerfGG aus. Gründe für die Anordnung einer Auslagenerstattung, die nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts steht, sind nicht ersichtlich.

15Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251125.1bvr228223

Fundstelle(n):
QAAAK-09525