Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde eines Torfabbauunternehmens gegen ein landesrechtliches Torfabbauverbot (§§ 8 Abs 2, 45 Abs 5 S 1 NatSchG ND) - unzureichende Darlegungen zur unmittelbaren Betroffenheit sowie zur Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes
Gesetze: Art 12 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 2 NatSchG ND vom , § 9aF NatSchG ND, § 45 Abs 5 S 1 NatSchG ND vom
Gründe
11. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 8 Abs. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) in der seit dem geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes vom (Nds. GVBl S. 289), wonach der Abbau des Bodenschatzes Torf verboten ist. Außerdem wendet sie sich gegen den durch dasselbe Gesetz eingefügten § 45 Abs. 5 Satz 1NNatSchG, wonach über die am bei der zuständigen Behörde eingegangenen und § 9 NNatSchG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: alte Fassung - a.F.) entsprechenden Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Torf nach den §§ 8 bis 13 NNatSchG a.F. zu entscheiden ist.
22. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen, das Torf abbaut. Sie verfügt über Bestandsgenehmigungen für mehrere Torfabbauvorhaben. Darüber hinaus beantragte sie vor dem Stichtag des § 45 Abs. 5 Satz 1 NNatSchG zwölf weitere Abbaugenehmigungen. Einer der Anträge wurde mit Bescheid vom 29. Oktober 2024abgelehnt. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
33. Die Beschwerdeführerin hat am Verfassungsbeschwerde erhoben, mit welcher sie die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie des allgemeinen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) rügt.
II.
4Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
51.Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dar.
6a) Dazu müssen sowohl die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung als auch die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt sein (vgl. BVerfGE 170, 79 <109 f. Rn. 85 f.>m.w.N. -BND - Cybergefahren).
7Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung der Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 <58 Rn. 60> m.w.N.). Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, so müssen Beschwerdeführende grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor sie Verfassungsbeschwerde erheben (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 72, 39 <43>; 93, 319 <338>;109, 279 <306>; 110, 370 <381 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1505/20 -, Rn. 55 - Solidaritätszuschlag 2020/2021). Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungs- und Prüfungsspielraum erlassen werden muss (vgl. BVerfGE 72, 39 <44>; BVerfGK 3, 241 <245>).
8b) Die Beschwerdeführerin meint, dass das in § 8 Abs. 2 NNatSchG statuierte Torfabbauverbot unmittelbar gelte und keines weiteren Vollzugsakts bedürfe. Sie setzt sich allerdings nicht damit auseinander, dass der Abbau von Bodenschätzen nach § 8 Abs. 1 NNatSchG stets der Genehmigung der Naturschutzbehörde bedarf, wenn die abzubauende Fläche - wie im Fall der Beschwerdeführerin - größer als 30 m2 ist und dass daher eine Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführerin erst feststeht, wenn ihr Antrag unter Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 NNatSchG abgelehnt worden ist (vgl. BVerfGE 75, 246 <262 f.>). Der gegen diese Ablehnung gegebene Rechtsweg würde dann auch die Nachprüfung der Verfassungsmäßigkeit des angewandten Gesetzes ermöglichen (vgl. BVerfGE 75, 246 <263>).
9Dass ein Bedürfnis für eine unmittelbare Anfechtbarkeit des § 8 Abs. 2 NNatSchG ausnahmsweise schon vor Erlass des Vollzugsaktes zu bejahen wäre (vgl. BVerfGE 75, 246 <263>), legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
102. Die Beschwerdeführerin legt darüber hinaus nicht hinreichend dar, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt wäre.
11a) Der in Art. 93 Abs. 5 Satz 2 GG angelegte und aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert, dass Beschwerdeführende über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; 155, 238 <267 Rn. 67>-WindseeG; 161, 63 <86 f. Rn. 37>-Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; 162, 1 <54 Rn. 100> - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 1109/21 u.a. -, Rn. 118- Tarifvertragsparteien und Gleichbehandlung; stRspr). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Anrufung der Fachgerichte nicht zumutbar ist, etwa weil dies offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 123, 148 <172> m.w.N.) oder wenn ein Sachverhalt allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Bundesverfassungsgericht letztlich zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären (vgl.BVerfGE 155, 238 <267 Rn. 67>; 161, 63 <86 f. Rn. 37>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 1109/21 u.a. -, Rn. 119).
12Die vorherige Anrufung der Fachgerichte ist in der Regel auch dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offenlässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 f.>; 79, 1 <20>; 123, 148 <173>). Obwohl dann die fachgerichtliche Prüfung für die Beschwerdeführenden günstigenfalls dazu führen kann, dass die ihnen nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss (vgl. BVerfGE 123, 148 <173> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1704/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 3250/14 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 843/18 -, Rn. 10).Erst recht müssen die Fachgerichte vorher angerufen werden, wenn die angegriffenen Vorschriften auslegungsbedürftige und -fähige Rechtsbegriffe enthalten, von deren Auslegung und Anwendung es maßgeblich abhängt, inwieweit Beschwerdeführende durch die angegriffenen Vorschriften tatsächlich und rechtlich beschwert sind (vgl. BVerfGE 158, 170 <199 f. Rn. 70> m.w.N. - IT-Sicherheitslücken).
13Die Beachtung der hieraus folgenden Anforderungen müssen Beschwerdeführende, wenn sie nicht offensichtlich gewahrt sind, in ihrer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert darlegen (vgl. BVerfGE 129, 78 <93>; BVerfGK 4, 102 <103 f.>).
14b) Dem wird die Beschwerdeführerin nicht gerecht.
15aa)Sie trägt lediglich vor, dass ohnehin von vornherein feststünde, dass zukünftige Anträge aufgrund des § 8 Abs. 2 NNatSchG abgelehnt würden.Sie legt aber nicht hinreichend dar, weshalb von einem vorausgehenden fachgerichtlichen Verfahren nicht eine für das Verfassungsbeschwerdeverfahren maßgebliche Aufklärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten ist. Sie macht im Gegenteil geltend, dass der tatsächliche Beitrag eines landesrechtlichen Torfabbauverbots zum Klimaschutz bislang überhaupt nicht hinreichend beziehungsweise fehlerhaft ermittelt worden und ein Torfabbauverbot möglicherweise sogar kontraproduktiv sei. Insofern ist zunächst fachgerichtlich zu klären, in welchem Umfang das konkrete Torfabbauverbot zum Klimaschutz beitragen kann und mit welchem Gewicht dementsprechend der Klimaschutz in die verfassungsrechtliche Abwägung einzustellen wäre. Ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit zum Zwecke des Klimaschutzes (Art. 20a GG) kann nämlich verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 155, 238 <278 ff. Rn. 99 ff.>; 161, 63 <109 ff. Rn. 98 ff.>), wobei einer einzelnen Maßnahme mit nur begrenzter Reichweite - wie hier einem landesrechtlichen Torfabbauverbot - nicht von vornherein entgegengehalten werden kann, sie wirke sich nur geringfügig aus (vgl. BVerfGE 161, 63 <124 f. Rn. 143> m.w.N.).
16bb) Zum anderen ist zunächst fachrechtlich zu klären, auf welche der von der Beschwerdeführerin eingereichten Anträge die Übergangsregelung in § 45 Abs. 5 Satz 1 NNatSchG überhaupt Anwendung findet. Denn davon, welche Anträge nach dem bis zum geltenden Recht genehmigungsfähig sind, hängt maßgeblich ab, inwieweit die Beschwerdeführerin durch das Torfabbauverbot in § 8 Abs. 2 NNatSchG tatsächlich und rechtlich beschwert ist, etwa hinsichtlich der Höhe der von ihr geltend gemachten vergeblichen Investitionen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass voraussichtlich alle Anträge abgelehnt würden, kann nicht nachvollzogen werden. Sie trägt vielmehr selbst vor, dass die zuständigen Behörden signalisiert hätten, dass mehrere Anträge von der Übergangsregelung erfasst seien.
17Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der hinreichenden Bestimmtheit des § 45 Abs. 5 Satz 1 NNatSchG sind ebenfalls zunächst fachrechtlich zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvQ 165/20 u.a. -, Rn. 20). Auch die Anwendung und Auslegung einer Übergangsvorschrift obliegt grundsätzlich den Fachgerichten (vgl. BVerfGE 75, 246 <281>).
18Von der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts wird schließlich auch abhängen, ob die Frist für die Einreichung der nach altem Recht zu behandelnden Anträge - wie die Beschwerdeführerin meint - zu kurz bemessen ist.Denn der Gesetzgeber hat - womit sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt - eine längere Übergangsfrist abgelehnt, weil ein großer Teil der erteilten Torfabbaugenehmigungen noch lange "Laufzeiten" habe (vgl. LTDrucks 19/3094, S. 40).
19cc) Dass der Verweis auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin ihre geschäftliche Tätigkeit aufgrund der ihr erteilten Bestandsgenehmigungen (vgl. § 45 Abs. 5 Satz 3 NNatSchG) zumindest für eine Übergangszeit weiterhin ausüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 3332/14 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 843/18 -, Rn. 18).
20Zudem bestand die Möglichkeit, unter Inanspruchnahme der Übergangsregelung in § 45 Abs. 5 Satz 1 NNatSchG weitere Torfabbaugenehmigungen zu beantragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 843/18 -, Rn. 18).Dass ihr dies tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert dar.Sie trägt hinsichtlich mehrerer Vorhaben lediglich pauschal vor, dass ein Erläuterungsbericht in der Kürze der Zeit bis zum Stichtag nicht mehr habe eingereicht werden können.Es fehlen konkretere Darlegungen, in welchem Planungsstadium sich die Vorhaben befanden und warum im Einzelnen die Erstellung der vollständigen Antragsunterlagen nicht mehr möglich war.
21Eine Unzumutbarkeit ergibt sich schließlich auch nicht aus der Verfahrensdauer. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes erst über einen ihrer Anträge entschieden worden sei, trägt sie nicht vor, auf eine zügige Verbescheidung hingewirkt oder Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhoben zu haben.
22Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
23Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251216.1bvr268124
Fundstelle(n):
WAAAK-09523