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Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen nach IFRS 2
I. Einführung
Anteilsbasierte Vergütung von (Führungs-)Mitarbeitern eines Unternehmens gliedern sich in jene mit Barvergütung, mit Begleichung in Eigenkapital oder mit Wahlrecht hinsichtlich der Art der Begleichung. Aufgrund der Eigenart der Definition spielt die Frage des Anwendungsbereichs eine besondere Rolle, da sowohl eine Abgrenzung zu
IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer als auch
IAS 32/IFRS 9 „Finanzinstrumente: Darstellung“ bzw. „Finanzinstrumente“
notwendig ist. Deshalb ergeben sich in Abhängigkeit vom Anwendungsbereich unterschiedliche bilanzielle Konsequenzen. Liegt eine Zusage im Anwendungsbereich von IFRS 2 vor, muss den besonderen Bewertungsregelungen (Optionsbewertung) gefolgt werden. Die Bewertung hängt wiederum von der Klassifikation als equity- oder cash-settled ab. Die Klassifizierungsregeln sind im Grunde nicht komplex, gestalten sich aber in der Praxis oftmals als schwierig umsetzbar, weil eine gewisse Trennschärfe fehlt. Deshalb ist für die Beurteilung auf die Strukturierung der Zusage abzustellen und eine Detailwürdigung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch in Anbetracht der Vielzahl der Möglichkeiten einer Ausgestaltung von anteilsbasierten Vergütungen.