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EuGH Urteil v. - C-121/24

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 205 – Gesamtschuldnerische Haftung – Insolvenz des Hauptschuldners – Aufrechterhaltung der Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer – Gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten nach Löschung des Hauptschuldners aus dem Handelsregister – Grundsatz der Rechtssicherheit – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 205 dieser Richtlinie gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 193, RL 2006/112/EG Art. 205, RL 2006/112/EG Art. 207

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit.

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der „Vaniz“ EOOD, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bulgarischen Rechts, und dem Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ – Veliko Tarnovo (Direktor der Direktion „Anfechtung und Steuer- und Sozialversicherungspraxis“ Veliko Tarnovo, Bulgarien) (im Folgenden: Steuerverwaltung) über die gesamtschuldnerische Haftung von Vaniz für die Entrichtung der Mehrwertsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Der 44. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sollten auch Regelungen treffen können, nach denen eine andere Person als der Steuerschuldner gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer haftet.“

4 Art. 193 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 von einer anderen Person geschuldet wird.“

5 Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“

6 Art. 207 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 und 204 anstelle eines nicht in ihrem jeweiligen Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner gelten, ihren Zahlungspflichten nach diesem Abschnitt nachkommen.

Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die gemäß Artikel 205 die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten haben, diesen Zahlungspflichten nachkommen.“

Bulgarisches Recht

DOPK

7 Art. 21 Abs. 1 des Danachno-osiguritelen protsesualen kodeks (Steuer- und Sozialversicherungsprozessordnung) (DV Nr. 105 vom ) in seiner ab dem geltenden Fassung (im Folgenden: DOPK) bestimmt:

„In den Fällen der Art. 16, 18 und 19 wird die Haftung Dritter durch einen Steuerprüfungsbescheid festgestellt.“

8 Art. 112 Abs. 1 DOPK sieht vor:

„Das Steuerprüfungsverfahren wird mit dem Erlass einer Steuerprüfungsanordnung eingeleitet.“

9 In Art. 168 DOPK heißt es:

„Die öffentlich-rechtliche Forderung erlischt:

6.  nach Verteilung der Erlöse aus der Verwertung des Vermögens einer juristischen Person, die für insolvent erklärt wurde, es sei denn, Dritte haften für die öffentlich-rechtliche Forderung;

7.  bei der Löschung einer juristischen Person nach Beendigung des Liquidationsverfahrens, es sei denn, Dritte haften für die öffentlich-rechtliche Forderung;

…“

ZDDS

10 Art. 177 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) (DV Nr. 63 vom ) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZDDS) bestimmt:

„(1)  Die registrierte Person, die Empfänger einer steuerpflichtigen Lieferung oder Dienstleistung ist, haftet für die von einer anderen registrierten Person geschuldete und nicht gezahlte Steuer, soweit sie vom Recht auf Abzug der Vorsteuer, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der geschuldeten und nicht gezahlten Steuer steht, Gebrauch gemacht hat.

(2)  Die Haftung nach Abs. 1 tritt ein, wenn die registrierte Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht gezahlt werden wird, und dies von der Prüfungsbehörde gemäß den Art. 117 bis 120 [DOPK] bewiesen wird.

(3)  Für die Zwecke von Abs. 2 wird angenommen, dass die Person hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht gezahlt werden wird, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

1.  Die geschuldete Steuer nach Abs. 1 wurde von keinem der vorgelagerten Lieferer oder Dienstleistungserbringer, die mit demselben Gegenstand oder derselben Dienstleistung, gleichviel ob in derselben, einer veränderten oder einer verarbeiteten Form, einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt haben, effektiv als Ergebnis für einen Steuerzeitraum gezahlt;

2.  der steuerpflichtige Umsatz erfolgt nur dem Anschein nach, umgeht das Gesetz oder erfolgt zu einem sich vom Marktpreis erheblich unterscheidenden Preis.

(4)  Die Haftung nach Abs. 1 ist nicht an die Erlangung eines bestimmten Vorteils aufgrund der Nichtzahlung der geschuldeten Steuer geknüpft.

(5)  Unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 haftet auch ein Lieferer oder Dienstleistungserbringer, der dem Steuerpflichtigen, der die nicht gezahlte Steuer schuldet, vorgelagert ist.

(6)  In den Fällen der Abs. 1 und 2 trifft die Haftung den Steuerpflichtigen, der unmittelbarer Empfänger der Lieferung oder Dienstleistung ist, für die die geschuldete Steuer nicht gezahlt wurde, und bei Erfolglosigkeit der Beitreibung kann jeder nachgelagerte Empfänger in der Lieferkette haftbar gemacht werden.

(7)  Abs. 6 gilt entsprechend für die vorgelagerten Lieferer oder Dienstleistungserbringer.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 Im Juli, August und September 2017 kaufte Vaniz, die im Güterkraftverkehr tätig ist, Lastkraftwagen und mietete Transportfahrzeuge von der „Stars International“ EOOD als Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer, die 35 Rechnungen für diese verschiedenen Umsätze ausstellte. Stars International wies diese Umsätze in ihren Mehrwertsteuererklärungen aus, während Vaniz als Empfängerin der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen ihr Recht auf Vorsteuerabzug ausübte. Die von Stars International erklärte Mehrwertsteuer wurde jedoch nicht an die Staatskasse abgeführt, wie die Steuerverwaltung bei einer Steuerprüfung feststellte.

12 Am wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen von Stars International eröffnet. Mit Urteil vom wurde dieses Verfahren beendet und die Löschung von Stars International im Handelsregister angeordnet.

13 Am leitete die Steuerverwaltung ein Steuerprüfungsverfahren gegen Vaniz ein, um deren gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der von Stars International aus den 35 oben genannten Rechnungen erklärten, aber nicht an den Fiskus abgeführten Mehrwertsteuer festzustellen. In diesem Verfahren vertrat die Steuerverwaltung die Auffassung, Vaniz habe gewusst oder hätte wissen müssen, dass diese Mehrwertsteuer nicht abgeführt werden würde.

14 Da die Steuerverwaltung der Ansicht war, dass Vaniz gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Mehrwertsteuer hafte, erließ sie gegen sie einen Steuerprüfungsbescheid über einen Betrag von 217.277,82 bulgarischen Leva (BGN) (etwa 111.092 Euro) zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 114.365,21 BGN (etwa 58.474 Euro).

15 Vaniz focht diesen Steuerbescheid beim Administrativen sad Veliko Tarnovo (Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, an. Sie macht geltend, dass Stars International, die Hauptschuldnerin der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mehrwertsteuerschuld, im Handelsregister gelöscht worden sei und seit dem , d.h. vor der Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung für die Zahlung dieser Schuld am , aufgehört habe, als juristische Person zu existieren, und dass nach der Auflösung einer juristischen Person deren Verbindlichkeiten erlöschen würden, so dass ein Verfahren zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung eines Dritten für diese Verpflichtungen nicht mehr eingeleitet werden könne.

16 Die Steuerverwaltung ist dagegen der Ansicht, dass die Mehrwertsteuerschuld nach nationalem Recht nicht mit dem Tod oder der Auflösung des Schuldners erlösche, wenn Dritte gesamtschuldnerisch für diese Schuld hafteten.

17 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom , ALTI (C‑4/20, EU:C:2021:397), entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der in Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung der gesamtschuldnerisch für die Zahlung der vom Steuerschuldner nicht entrichteten Steuer haftenden Person sämtliche mit dieser Steuer zusammenhängenden Kosten auferlegen könnten, wenn erwiesen sei, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerpflichtige die Steuer nicht abführen werde, und dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht habe.

18 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die zeitlichen Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung zu bestimmen seien und insbesondere zu klären sei, bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Haftung geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es nicht um eine Steuerschuld des Steuerpflichtigen gehe, sondern um eine Haftung für fremde Schulden, und dass die Person, von der die Zahlung dieser Schulden verlangt werde, von einer solchen ihr auferlegten Haftung zu einem Zeitpunkt erfahre, zu dem der Mehrwertsteuerschuldner rechtlich nicht mehr existiere. Daher möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Umsetzung der gesamtschuldnerischen Haftung von Vaniz durch die Steuerverwaltung den Vorgaben von Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung der Grundsätze des Unionsrechts entspricht.

19 Daher hat der Administrativen sad Veliko Tarnovo (Verwaltungsgericht Veliko Tarnovo) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Lassen die Bestimmungen des 44. Erwägungsgrundes und von Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie und entsprechend die Grundsätze der Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Haftung die Einleitung eines Verfahrens zu, mit dem die Eigenschaft eines Gesamtschuldners von Mehrwertsteuerverbindlichkeiten und der Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung festgestellt werden soll, nachdem der Hauptschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren?

2.

Stehen sie nach der Löschung des Schuldners im Handelsregister ohne einen in die Rechte und Pflichten eintretenden Rechtsnachfolger dem Fortbestand einer eingetragenen Forderung gegen diese Person entgegen, für die im Nachhinein ein Dritter haften soll?

3.

Entspricht die so dargestellte Verwaltungspraxis der nationalen Steuerbehörden der Verwirklichung des Grundsatzes der Rechtssicherheit?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

20 Nach Ansicht der Steuerverwaltung sind die Vorlagefragen unzulässig.

21 Zum einen macht sie geltend, dass entgegen der Formulierung des vorlegenden Gerichts in der ersten Frage das Steuerprüfungsverfahren zur Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung von Vaniz nach Art. 177 ZDDS für die Mehrwertsteuerschulden von Stars International zum Zeitpunkt der Auflösung dieser Gesellschaft bereits eingeleitet gewesen sei. Folglich entspreche die erste Frage nicht dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und sei daher rein hypothetisch.

22 Zum anderen gebe es keine einschlägige unionsrechtliche Regelung, die es ermögliche, die zweite Frage zu beantworten.

23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV nach ständiger Rechtsprechung ein Verfahren des unmittelbaren Zusammenwirkens des Gerichtshofs und der Gerichte der Mitgliedstaaten vorsieht. Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Oehlschläger, 104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4, und vom , Schrems [Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit], C‑446/21, EU:C:2024:834, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Die erste Frage ist daher unter Berücksichtigung des ihr vom vorlegenden Gericht zugrunde gelegten Sachverhalts zu beantworten; es ist Sache dieses Gerichts, dessen Richtigkeit zu überprüfen.

25 Außerdem gehört die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils genannte Beurteilung zur materiellen Prüfung der Vorlagefragen und stellt keinen Unzulässigkeitsgrund dar.

26 Folglich sind die von der Steuerverwaltung erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Beantwortung der Vorlagefragen

27 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die Mehrwertsteuer im Sinne dieses Artikels gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.

28 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie es den Mitgliedstaaten grundsätzlich ermöglicht, im Hinblick auf eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer Maßnahmen zu erlassen, nach denen eine andere Person als die, die nach den Art. 193 bis 200 und 202 bis 204 dieser Richtlinie normalerweise die Mehrwertsteuer schuldet, diese Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat (Urteil vom , ALTI, C‑4/20, EU:C:2021:397, Rn. 29).

29 Da Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie jedoch weder regelt, wen die Mitgliedstaaten als Gesamtschuldner heranziehen können, noch, in welchen Fällen sie dies tun können, ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen und Modalitäten für die Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung festzulegen (Urteil vom , ALTI, C‑4/20, EU:C:2021:397, Rn. 31).

30 Bei der Ausübung dieser Befugnis müssen die Mitgliedstaaten die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zählen (Urteil vom , ALTI, C‑4/20, EU:C:2021:397, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Im angeführten Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Person, die im Sinne dieses Artikels gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wird, neben dem vom Steuerschuldner nicht abgeführten Mehrwertsteuerbetrag auch die von ihm darauf geschuldeten Verzugszinsen zu tragen hat, wenn erwiesen ist, dass sie wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerpflichtige die Steuer nicht abführen wird, und dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat (Urteil vom , ALTI, C‑4/20, EU:C:2021:397, Rn. 45 und Tenor). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Regelung auch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar erscheint (Urteil vom , ALTI, C‑4/20, EU:C:2021:397, Rn. 43).

32 Um als Erstes festzustellen, ob Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, sind sein Wortlaut, der Zusammenhang, in dem er steht, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. entsprechend Urteil vom , Finanzamt X [Entnahme und unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands], C‑207/23, EU:C:2024:352, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Aus dem Wortlaut von Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie geht hervor, dass dieser eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Entrichtung der Mehrwertsteuer vorsieht, die einer anderen Person als dem Steuerschuldner obliegt. Aus dem Wesen der Gesamtschuld ergibt sich aber bereits, dass jeder Schuldner für die gesamte Verbindlichkeit haftet und es dem Gläubiger grundsätzlich freisteht, die Erfüllung dieser Verbindlichkeit von einem oder mehreren Schuldnern seiner Wahl zu verlangen (Urteil vom , Aebtri, C‑224/16, EU:C:2017:880, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass der Wegfall eines der Gesamtschuldner die Verpflichtung des oder der anderen Gesamtschuldner nicht entfallen lässt.

34 Folglich berührt der Wegfall des Mehrwertsteuerschuldners als Rechtssubjekt für sich genommen nicht die Möglichkeit der Steuerverwaltung als Gläubigerin der Gesamtschuld, die gesamtschuldnerische Haftung des Dritten für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld geltend zu machen.

35 Diese Auslegung wird durch den Zusammenhang, in dem Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie steht, und das Ziel, das mit diesem verfolgt wird, bestätigt. Aus den Art. 193 bis 205 dieser Richtlinie geht nämlich hervor, dass Art. 205 Teil einer Reihe von Vorschriften ist, die dazu dienen, in verschiedenen Situationen den Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen, wobei mit diesen Vorschriften der Staatskasse gerade eine wirksame Erhebung der Mehrwertsteuer von der in der jeweiligen Situation am besten geeigneten Person gewährleistet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , ALTI, C‑4/20, EU:C:2021:397, Rn. 28). Es steht mit diesem Ziel im Einklang, die gesamtschuldnerische Haftung eines Dritten für die Zahlung der Mehrwertsteuer insbesondere in einer Situation vorzusehen, in der der Steuerschuldner zahlungsunfähig oder weggefallen ist und daher nicht oder nicht mehr in der Lage ist, sie zu entrichten.

36 Als Zweites ist zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen. Demnach ist es zwar legitim, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen; sie dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom , ALTI, C‑4/20, EU:C:2021:397, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Zur Erforderlichkeit, einen Dritten haftbar zu machen, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat zu existieren, hat der Gerichtshof entschieden, dass im Fall eines mehrwertsteuerrechtlichen Missbrauchs, wie er in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorausgesetzt ist, die Staatskasse aus Gründen der Effektivität die Möglichkeit haben muss, die geschuldete Steuer und alles, was damit zusammenhängt, bei jedem der an diesem Missbrauch beteiligten Vertragspartner einzutreiben (Urteil vom , ALTI, C‑4/20, EU:C:2021:397, Rn. 44). Diese Möglichkeit ist umso mehr erforderlich, wenn der Steuerschuldner zahlungsunfähig geworden ist oder aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren.

38 Zu der Frage, ob diese Möglichkeit nicht über das hinausgeht, was zur Umsetzung der in Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung Dritter erforderlich ist, ist festzustellen, dass eine Beschränkung der Steuerverwaltung darauf, die Haftung Dritter, die an einem mehrwertsteuerrechtlichen Missbrauch beteiligt waren, nur dann geltend zu machen, wenn der Mehrwertsteuerschuldner existiert, die Durchsetzung dieser Haftung beeinträchtigen würde. In einem solchen Fall könnte sich die Steuerverwaltung nämlich, wenn sie feststellt, dass sie die Mehrwertsteuer nicht mehr beim Steuerschuldner einziehen kann, weil dieser aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, nicht mehr an diese Dritten wenden. Außerdem könnte ein bösgläubiger Steuerschuldner seine Liquidation herbeiführen, um u.a. die Haftung Dritter zu verhindern, die an dem Missbrauch mitgewirkt haben, der zur Mehrwertsteuerschuld geführt hat. Folglich geht die Möglichkeit, die Haftung eines Dritten für die Zahlung der Mehrwertsteuer geltend zu machen, nachdem der Steuerschuldner aufgehört hat, zu existieren, nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die praktische Wirksamkeit von Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu gewährleisten.

39 Als Drittes verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit erstens, dass die Rechtsnormen der Mitgliedstaaten auf den vom Unionsrecht erfassten Gebieten eindeutig formuliert sind, so dass den betroffenen Personen die klare und genaue Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten ermöglicht wird, und die innerstaatlichen Gerichte in die Lage versetzt werden, deren Einhaltung sicherzustellen (Urteil vom , Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach Art. 177 Abs. 1 ZDDS eine registrierte Person, die Empfänger einer steuerpflichtigen Lieferung oder Dienstleistung ist, für die von einer anderen Person geschuldete und nicht gezahlte Steuer haftet, soweit sie vom Recht auf Abzug der Vorsteuer, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der geschuldeten und nicht gezahlten Steuer steht, Gebrauch gemacht hat. Art. 177 Abs. 2 ZDDS stellt klar, dass die Haftung nach Art. 177 Abs. 1 ZDDS eintritt, wenn die registrierte Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wird, und dies von der Prüfungsbehörde bewiesen wird. Aus der Vorlageentscheidung geht auch hervor, dass Art. 168 Nr. 7 DOPK ausdrücklich vorsieht, dass die Steuerverwaltung „bei der Löschung einer juristischen Person nach Beendigung des Liquidationsverfahrens“ gegebenenfalls die Möglichkeit hat, die Haftung Dritter für die Zahlung der Steuerschuld geltend zu machen.

41 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ermöglicht dem Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung daher offenbar die Kenntnisnahme davon, dass er gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Steuer haftbar gemacht werden kann und dass der Wegfall des Steuerschuldners als Rechtssubjekt ihn nicht von seiner Haftung befreit, wenn er zum Zeitpunkt der Bewirkung dieses Umsatzes wusste oder hätte wissen müssen, dass die Steuer nicht abgeführt wird, und er sein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt hat.

42 Da diese Möglichkeit nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung eindeutig vorgesehen ist, entspricht diese Regelung offenbar den oben in Rn. 39 genannten Anforderungen.

43 Zweitens verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Lage eines Abgabenschuldners in Bezug auf seine Rechte und Pflichten gegenüber der Steuer- oder Zollverwaltung nicht unbegrenzt offenbleiben kann (Urteil vom , Veloserviss, C‑427/14, EU:C:2015:803, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44 Nach ständiger Rechtsprechung erfüllen Verjährungsfristen allgemein diesen Zweck (Urteil vom , Eesti Pagar, C‑349/17, EU:C:2019:172, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Ermangelung anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Vorschriften und Fristen für die Verjährung einer Mehrwertsteuerforderung festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Napfény-Toll, C‑615/21, EU:C:2023:573, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Auch wenn die Festlegung und Anwendung dieser Vorschriften in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, müssen diese jedoch eine solche Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, das die Festlegung angemessener Fristen verlangt, die zugleich den Steuerpflichtigen und die Behörde schützen (Urteil vom , Napfény-Toll, C‑615/21, EU:C:2023:573, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46 Da im vorliegenden Fall zum einen die Angemessenheit der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsfrist für öffentliche Forderungen nicht bestritten wird und zum anderen die Steuerverwaltung der für die Zahlung der Mehrwertsteuerschuld gesamtschuldnerisch haftenden Person innerhalb dieser Frist ihre Absicht mitgeteilt hat, deren steuerliche Situation erneut zu prüfen, liegt offenbar kein Verstoß gegen das sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergebende Erfordernis vor, dass die Lage der haftenden Person nicht unbegrenzt offenbleiben darf, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

47 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 205 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 205 dieser Richtlinie gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.

Kosten

48 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Haftung der Person, die die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 205 dieser Richtlinie gesamtschuldnerisch zu entrichten hat, geltend gemacht werden kann, nachdem der Mehrwertsteuerschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren, wenn erwiesen ist, dass die gesamtschuldnerisch haftende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Steuerschuldner die Steuer nicht abführen wird, und sie selbst dennoch von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht hat.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:957

Fundstelle(n):
AAAAK-09283