EuGH Urteil v. - C-224/16

Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens – Nichterledigung des TIR-Versands – Haftung des bürgenden Verbands – Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens – Verpflichtung, soweit möglich die Zahlung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung aufgefordert wird – Erläuterungen in der Anlage zum TIR-Übereinkommen – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 457 Abs. 2 – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 203 und 213 – Personen, die die Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war

Leitsatz

  1. Der Gerichtshof ist dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8 und 11 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, das am in Genf unterzeichnet wurde und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom in der durch den Beschluss 2009/477/EG des Rates vom veröffentlichten geänderten und konsolidierten Fassung im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde, zu entscheiden.

  2. Art. 8 Abs. 7 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, das mit der Verordnung Nr. 2112/78 in der durch den Beschluss 2009/477 veröffentlichten geänderten und konsolidierten Fassung im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ihrer Verpflichtung aus dieser Bestimmung, soweit möglich die Entrichtung der betreffenden Eingangsabgaben zunächst vom Inhaber des Carnet TIR als der Person, die diese Beträge unmittelbar schuldet, zu verlangen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird, nachgekommen sind.

  3. Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich und Art. 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Empfänger eine Ware erworben oder im Besitz gehabt hat, von der er wusste, dass sie mit Carnet TIR befördert worden war, und die Tatsache, dass nicht festgestellt ist, dass die Ware der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr angemeldet wurde, nicht bereits für die Annahme ausreichen, dass ein solcher Empfänger im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war, so dass er nach Art. 213 des Zollkodex als Gesamtschuldner der Zollschuld anzusehen wäre.

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 AEUV, der Art. 8 und 11 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, das am in Genf unterzeichnet wurde und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom (ABl. 1978, L 252, S. 1) in der durch den Beschluss 2009/477/EG des Rates vom (ABl. 2009, L 165, S. 1) veröffentlichten geänderten und konsolidierten Fassung im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: TIR-Übereinkommen oder Übereinkommen), von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich und Art. 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom (ABl. 2006, L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) und von Art. 457 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom (ABl. 2007, L 62, S. 6) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asotsiatsia na balgarskite predpriyatia za mezhdunarodni prevozi i patishtata (Aebtri) (Verband der bulgarischen Unternehmen für den internationalen Straßentransport [Aebtri]), dem bürgenden Verband, und dem Nachalnik na Mitnitsa Burgas (Leiter des Zollamts Burgas, Bulgarien) wegen einer Anordnung des zwangsweisen Einzugs von Zoll- und Mehrwertsteuerschulden zuzüglich gesetzlicher Zinsen, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei einem internationalen Warentransport mit Carnet TIR entstanden sind.

Rechtlicher Rahmen

TIR-Übereinkommen

3 Das TIR-Übereinkommen ist für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am in Kraft getreten (ABl. 1983, L 31, S. 13). Auch alle Mitgliedstaaten gehören diesem Übereinkommen an.

4 Die Präambel des TIR-Übereinkommens lautet:

„Die Vertragsparteien –

in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,

in Befürwortung einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen –

sind wie folgt übereingekommen”.

5 Art. 1 des TIR-Übereinkommens bestimmt:

„Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff:

  1. ‚TIR-Transport‘ die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten TIR-Verfahrens;

  2. ‚TIR-Versand‘ den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;

e)

‚Erledigung eines TIR-Versands‘ die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Sie wird von den Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, festgestellt;

f)

‚Eingangs- und Ausgangsabgaben‘ die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

o)

‚Inhaber‘ eines Carnet TIR diejenige Person, für die ein Carnet TIR gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt und in deren Namen eine Zollanmeldung in Form eines Carnet TIR vorgenommen worden ist, wodurch die Absicht zum Ausdruck gebracht wurde, Waren bei der Abgangszollstelle dem TIR-Verfahren zuzuführen. Der Inhaber ist verantwortlich für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle sowie für die ordnungsgemäße Einhaltung der anderen einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens;

q)

‚bürgender Verband‘ einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugelassen ist, um für die Benutzer des TIR-Verfahrens die Bürgschaft zu übernehmen.”

6 Art. 4 des TIR-Übereinkommens sieht vor, dass für Waren, die im durch das Übereinkommen festgelegten TIR-Verfahren befördert werden, eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert wird.

7 Voraussetzung für diese Erleichterungen ist nach dem TIR-Übereinkommen, wie sich aus dessen Art. 3 Buchst. b ergibt, dass die Waren während des gesamten Transports von einem einheitlichen Papier, dem Carnet TIR, begleitet werden, das der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit des Vorgangs dient. Das Übereinkommen verlangt weiter, dass Verbände, die von den Vertragsparteien nach Art. 6 zugelassen worden sind, für den Transport eine Bürgschaft leisten.

8 Das Carnet TIR setzt sich aus einer Reihe von Blättern zusammen, die einen Abschnitt Nr. 1 und einen Abschnitt Nr. 2 mit den entsprechenden Stammblättern umfassen, auf denen alle erforderlichen Angaben eingetragen sind, wobei für jedes durchfahrene Hoheitsgebiet ein Abschnitt in doppelter Ausfertigung verwendet wird. Zu Beginn des Transportvorgangs wird Stammblatt Nr. 1 bei der Abgangszollstelle hinterlegt. Die Erledigung erfolgt nach dem Eingang des von der im selben Zollgebiet belegenen Ausgangszollstelle übermittelten Stammblatts Nr. 2. Dieses Verfahren wiederholt sich bei jedem durchfahrenen Hoheitsgebiet unter Verwendung der verschiedenen doppelt ausgefertigten Abschnitte, die sich im selben Carnet befinden.

9 Kapitel II („Ausgabe der Carnets TIR Haftung der bürgenden Verbände”) des TIR-Übereinkommens umfasst die Art. 6 bis 11.

10 Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens sieht vor:

„Jede Vertragspartei kann Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen, solange die in Anlage 9 Teil I niedergelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt werden. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die in Anlage 9 Teil I aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse nicht mehr erfüllt sind.”

11 In Art. 8 des Übereinkommens heißt es:

„(1) Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu entrichten, die nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes zu entrichten sind, in dem eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge.

(2) Sehen die Gesetze und anderen Vorschriften einer Vertragspartei die Entrichtung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht vor, so hat sich der bürgende Verband zu verpflichten, unter den gleichen Bedingungen eine Zahlung in Höhe der Eingangs- oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen zu leisten.

(7) Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.”

12 Art. 11 des Übereinkommens lautet:

„(1) Ist ein TIR-Versand nicht erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt die Frist in diesen Fällen zwei Jahre.

(2) Die Aufforderung zur Entrichtung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband zu richten, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines Gerichtsverfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(3) Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nicht begangen wurde.”

13 Art. 43 des TIR-Übereinkommens bestimmt:

„Die Erläuterungen in Anlage 6 und Anlage 7 Teil III enthalten Auslegungen einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.”

14 Art. 48 des Übereinkommens sieht vor:

„Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.”

15 Art. 51 des TIR-Übereinkommens lautet:

„Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.”

16 In Anlage 6 des TIR-Übereinkommens ist u. a. Folgendes ausgeführt:

„Einleitung

ii)

Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.

0.8.7. Absatz 7

Die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden zu treffen haben, um die Entrichtung von Beträgen von der Person oder den Personen, die sie unmittelbar schulden, zu verlangen, müssen zumindest die Anzeige der Nichterledigung eines TIR-Versands und/oder die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR umfassen.

…”

17 Anlage 9 Teil I des Übereinkommens enthält folgende Passage:

„1. Ein Verband muss folgende Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllen, um nach Artikel 6 des Übereinkommens von den Vertragsparteien die Bewilligung zu erhalten, Carnets TIR auszugeben und die Bürgschaft zu übernehmen:

e)

Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat. …

f)

Verpflichtungserklärung des Verbandes in der schriftlichen Vereinbarung oder dem anderen Rechtsakt nach Buchstabe e,

iii)

laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen;

v)

bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. …

…”

18 Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens wurde mit Wirkung zum aufgehoben und durch eine inhaltlich fast identische Bestimmung ersetzt, die sich seitdem in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens (ABl. 2012, L 244, S. 1) befindet.

19 In der erläuternden Anmerkung zu diesem neuen Art. 11 Abs. 2 heißt es:

„Um die Zahlung durch den oder die Schuldner zu bewirken, müssen die zuständigen Behörden die Zahlungsaufforderung zumindest dem Inhaber des Carnet TIR an die im Carnet TIR angegebene Anschrift, oder falls dieser nicht der Schuldner ist, an die Person oder die Personen senden, die die Zahlung schuldet oder schulden und die entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften niedergelassen ist bzw. niedergelassen sind. …”

Zollkodex

20 Art. 91 in Titel IV („Zollrechtliche Bestimmung”) Kapitel 2 („Zollverfahren”) Abschnitt 3 („Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung”) Teil B („Externes Versandverfahren”) Punkt I („Allgemeine Bestimmungen”) des Zollkodex bestimmt:

„(1) Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

  1. Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

(2) Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt:

  1. im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;

  2. mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommen), sofern

    1. eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll …

…”

21 Art. 92 des Zollkodex, der sich ebenfalls unter Punkt I befindet, sieht vor:

„(1) Das externe Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

(2) Die Zollbehörden erledigen das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.”

22 Art. 96 in Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 Teil B Punkt II („Besondere Bestimmungen für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren”) lautet:

„(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat

  1. die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

  2. die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.

(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.”

23 Die Art. 201 bis 216 bilden das Kapitel 2 („Entstehen der Zollschuld”) des Titels VII („Zollschuld”) des Zollkodex.

24 Art. 203 des Zollkodex bestimmt:

„(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

  • wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind:

  • die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

  • die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

  • die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

  • gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.”

25 Art. 213 des Zollkodex sieht vor:

„Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.”

Durchführungsverordnung

26 Die Art. 454, 455, 455a und 457 der Durchführungsverordnung befinden sich in deren Teil II („Zollrechtliche Bestimmung”) Titel II („Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren”) Kapitel 9 („Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA”) Abschnitt 2 („Das TIR-Verfahren”).

27 Art. 454 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beförderungen im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnet TIR, soweit Einfuhrabgaben und andere Abgaben in der Gemeinschaft betroffen sind.”

28 Art. 455 der Durchführungsverordnung sieht vor:

„(1) Die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats senden den entsprechenden Teil des Trennabschnitts 2 des Carnets TIR unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des TIR-Versands an die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats zurück.

(2) Geht der entsprechende Teil des Trennabschnitts 2 des Carnets TIR nicht innerhalb von zwei Monaten nach Annahme des Carnets TIR bei den Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats ein, so benachrichtigen diese Behörden den betreffenden bürgenden Verband unbeschadet der Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 1 des TIR-Übereinkommens.

Sie benachrichtigen auch den Inhaber des Carnets TIR und fordern diesen sowie den betreffenden bürgenden Verband auf, den Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands zu erbringen.

(3) Der in Absatz 2 genannte Nachweis kann durch Vorlage einer von den Zollbehörden anerkannten Bescheinigung der Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats erbracht werden, die Angaben zur Identifizierung der betreffenden Waren enthält und aus der hervorgeht, dass die Waren bei der Bestimmungs- oder der Ausgangszollstelle gestellt wurden.

…”

29 In Art. 455a der Durchführungsverordnung heißt es:

„(1) Ist bei den Zollbehörden des Eingangs- oder Abgangsmitgliedstaats innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Carnets TIR kein Nachweis für die Beendigung des TIR-Versands eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des TIR-Versands notwendigen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um die Umstände des Entstehens der Zollschuld festzustellen, den Zollschuldner zu ermitteln und die für die buchmäßige Erfassung zuständigen Zollbehörden festzustellen.

Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden frühzeitig darauf hingewiesen werden oder den Verdacht haben, dass der TIR-Versand nicht beendet wurde.

(3) Zur Einleitung eines Suchverfahrens richten die Zollbehörden des Eingangs- oder des Abgangsmitgliedstaats ein entsprechendes Ersuchen mit allen erforderlichen Angaben an die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats.

(4) Die Zollbehörden des Bestimmungs- oder des Ausgangsmitgliedstaats leisten diesem Ersuchen unverzüglich Folge.

…”

30 Art. 457 der Durchführungsverordnung bestimmt:

„(1) Wird ein TIR-Versand im Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt, so kann nach Artikel 8 Absatz 4 des TIR-Übereinkommens jeder bürgende Verband mit Sitz in der Gemeinschaft bis zur Summe von 60 000 [Euro] oder dem entsprechenden, in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrages der Zollschuld haftbar werden, die für die Waren, die Gegenstand der Beförderung sind, entsteht.

(2) Der bürgende Verband, der seinen Sitz in dem gemäß Artikel 215 des Zollkodex für die Erhebung der Abgaben zuständigen Mitgliedstaat hat, ist für die Entrichtung des gesicherten Betrages der Zollschuld haftbar.

…”

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

31 Am leitete Sargut, eine in der Türkei ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein Versandverfahren mit Carnet TIR an der Zollstelle Kapitan Andreevo (Bulgarien) ein. Das Unternehmen war sowohl Inhaber des Carnets TIR als auch Frachtführer der betreffenden Ware. Als Bestimmungsort der Waren war eine Zollstelle in Rumänien angegeben.

32 Nachdem die bulgarischen Zollbehörden keine Informationen über die Beendigung des TIR-Versands erhalten hatten, leiteten sie am nach Art. 455a der Durchführungsverordnung ein Suchverfahren hinsichtlich der Erledigung dieses Versands ein und wandten sich dafür an die rumänischen Zollbehörden. Diese erklärten in ihrer Antwort, dass ihnen weder die Ware gestellt noch das Carnet TIR vorgelegt worden sei und sie keine Informationen zu ihnen erhalten könnten.

33 Am übersandte die Zollstelle Kapitan Andreevo den rumänischen Zollbehörden eine Kopie des ihr zwischenzeitlich von Sargut ausgehändigten Trennabschnitts 2 des Carnets TIR zur Überprüfung. In ihrer Antwort, die am bei den bulgarischen Behörden einging, wiesen die rumänischen Behörden darauf hin, dass dieser Trennabschnitt nicht bei der Bestimmungszollstelle vorgelegt worden sei und unrichtig oder gefälscht erscheine.

34 Am erließ der Leiter der Zollstelle Kapitan Andreevo eine Entscheidung, mit der er die Höhe der Zollschuld und der Mehrwertsteuer zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gegen Sargut festsetzte. Die Entscheidung wurde sowohl Sargut als auch Aebtri zugestellt.

35 Nachdem ihr Verwaltungsrechtsbehelf gegen diese Entscheidung vom Leiter der Mitnitsa Svilengrad (Zollamt Svilengrad, Bulgarien) zurückgewiesen worden war, erhob Sargut am Klage beim Administrativen sad Haskovo (Verwaltungsgericht Haskovo, Bulgarien), das der Klage mit Urteil vom stattgab. Mit Urteil vom hob der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) dieses Urteil auf und wies die Klage von Sargut ab, nachdem er die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom bestätigt hatte.

36 Mit Schreiben vom wurde Aebtri zur Begleichung der Verbindlichkeiten aufgefordert. Dem kam sie innerhalb der in Art. 11 Abs. 3 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Dreimonatsfrist nicht nach.

37 Am beantragte der Leiter des Zollamts Svilengrad bei der zuständigen Gebietsdirektion der Natsionalna agentsia za prihodite (Nationale Agentur für Einnahmen, Bulgarien), gegen Sargut die Zwangsvollstreckung aus der Entscheidung vom einzuleiten. Diese Behörde teilte ihm mit, dass keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt und keine Beträge zur Begleichung der Verbindlichkeiten beigetrieben worden seien. Er erließ daraufhin am gegen Aebtri eine Anordnung des zwangsweisen Einzugs der betreffenden Beträge. Auf einen Rechtsbehelf hin wurde diese Anordnung durch Entscheidung des Leiters des Zollamts bestätigt.

38 Aebtri erhob Klage gegen die letztgenannten Entscheidung und trug vor, dass gegen Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens verstoßen worden sei, da die bulgarischen Behörden die Begleichung der geschuldeten Beträge nicht zunächst von den Personen verlangt hätten, die sie unmittelbar schuldeten.

39 Die Klage wurde mit Urteil des Administrativen sad Haskovo (Verwaltungsgericht Haskovo) abgewiesen. Dieses Gericht war zum einen der Auffassung, dass die Zollbehörden alle Möglichkeiten ausgeschöpft hätten, um die Begleichung der Verbindlichkeiten von Sargut einzufordern. Zum anderen sei das Versandverfahren nicht ordnungsgemäß beendet worden und daher nicht nachgewiesen, dass die Ware bei ihrem Empfänger eingegangen sei und dieser der Bestimmungszollstelle den Eingang hätte anzeigen müssen.

40 Gegen dieses Urteil legte Aebtri ein Rechtsmittel beim Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) ein. Dieser weist zunächst darauf hin, dass er zwar davon ausgehe, dass der Gerichtshof für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des TIR-Übereinkommens zuständig sei, dass er es dennoch für erforderlich halte, sich dessen durch eine entsprechende Frage an den Gerichtshof zu vergewissern.

41 Er führt weiter aus, dass die in Art. 11 Abs. 1 und 2 des TIR-Übereinkommens vorgesehenen Fristen für die Anzeige der Nichterledigung an den bürgenden Verband und für dessen Aufforderung zur Entrichtung der ausstehenden Beträge im vorliegenden Fall eingehalten worden seien. Zweifelhaft sei jedoch, ob die Zollbehörden ihrer Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 7 des Übereinkommens nachgekommen seien, soweit möglich die Entrichtung der fraglichen Beträge zunächst vom Inhaber des Carnet TIR als der Person zu verlangen, die sie unmittelbar schulde, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert werde.

42 In der Auslegungsentscheidung der Generalversammlung der Richter des vorlegenden Gerichts vom heiße es hierzu, dass „[d]ie Zollbehörden … bei Fälligkeit der in Art. 8 Abs. 1 und 2 des [TIR]-Übereinkommens genannten Forderungen die Zahlung vom bürgenden Verband verlangen [können], soweit alle erdenklichen Maßnahmen getroffen wurden, um die Beträge bei den inländischen oder ausländischen Hauptschuldnern beizutreiben”.

43 Nach Erlass dieser Auslegungsentscheidung hätten jedoch unterschiedliche Kammern des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) in letzter Instanz die Frage, ob solche Maßnahmen in einem Fall wie dem vorliegenden ergriffen worden seien, unterschiedlich beantwortet.

44 Das vorlegende Gericht geht abschließend auf verschiedene Beweismittel ein, die in dem Verfahren, das zum Erlass der Entscheidung vom geführt hat, vorgelegt wurden. Es verweist insbesondere auf einen internationalen Frachtbrief über die Beförderung der fraglichen Waren, in dem die Nummer des Carnet TIR, das Kennzeichen des Beförderungsfahrzeugs und als Empfänger der Waren die Irem Corporation SRL Romania mit deren Unterschrift und Stempel sowie das Empfangsdatum vermerkt sind. Es führt auch ein „Dokument zur internationalen Konsignation” dieser Waren an, in dem sich der Stempel des Frachtführers Sargut, die Unterschrift und der Stempel von Irem Corporation unter demselben Datum und eine Empfangsbestätigung der Ware, unterschrieben und mit Stempel der Irem Corporation, befinden.

45 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann aus den verschiedenen Dokumenten geschlossen werden, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Ware von Irem Corporation in Empfang genommen worden sei und diese beim Empfang gewusst habe, dass die Ware mit Carnet TIR befördert worden sei. Es gebe hingegen keinen Nachweis dafür, dass die Ware bei der Bestimmungszollstelle angemeldet worden sei.

46 Das vorlegende Gericht ist daher der Ansicht, dass der Administrativen sad Haskovo (Verwaltungsgericht Haskovo) zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass die Empfängerin der Ware nach Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex verpflichtet gewesen wäre, selbst die Ware der Bestimmungszollstelle zu gestellen. Diese habe jedoch bestätigt, dass ihr im vorliegenden Fall weder die Ware gestellt noch das Carnet TIR vorgelegt worden sei.

47 Deshalb stelle sich die Frage, ob davon auszugehen sei, dass die Empfängerin gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei und sie daher im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich ein unmittelbarer Zollschuldner sei, und ob die Zollverwaltung nicht folglich auch verpflichtet gewesen wäre, vor Inanspruchnahme des bürgenden Verbands die Begleichung der Verbindlichkeiten von der Empfängerin zu verlangen.

48 Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Ist der Gerichtshof zur Vermeidung gegenläufiger gerichtlicher Entscheidungen zuständig, das TIR-Übereinkommen in für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlicher Art und Weise auszulegen, wenn es um den von Art. 8 und Art. 11 dieses Übereinkommens geregelten Bereich geht, um zu beurteilen, ob eine Haftung des bürgenden Verbands, die auch in Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung geregelt ist, vorliegt?

  2. Erlaubt es die Auslegung von Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 (jetzt Art. 11 Abs. 2) des TIR-Übereinkommens und den Erläuterungen zu ihnen, davon auszugehen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Zollbehörden bei Fälligkeit der in den Art. 8 Abs. 1 und 2 des TIR-Übereinkommens genannten Beträge soweit möglich deren Entrichtung vom Inhaber des Carnet TIR, der diese Beträge unmittelbar schuldet, verlangt haben, bevor sie den bürgenden Verband dazu auffordern?

  3. Ist davon auszugehen, dass der Empfänger, der eine Ware erworben oder in Besitz hat, von der bekannt ist, dass sie mit Carnet TIR befördert wurde, und für die nicht festgestellt ist, dass sie der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr angemeldet wurde, nur aufgrund dieser Umstände die Person ist, die hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen war, und ist er als Gesamtschuldner im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich in Verbindung mit Art. 213 des Zollkodex der Gemeinschaft anzusehen?

  4. Bei Bejahung der dritten Frage: Hindert die Untätigkeit der Zollverwaltung, die Zahlung der Zollschuld von diesem Empfänger zu verlangen, den Eintritt der – auch in Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex geregelten – Haftung des bürgenden Verbands nach Art. 1 Buchst. q des TIR-Übereinkommens?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

49 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens zu entscheiden.

50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein von der Union geschlossenes internationales Übereinkommen eine Handlung eines Unionsorgans im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV; die Bestimmungen des Übereinkommens bilden ab dessen Inkrafttreten einen festen Bestandteil der Rechtsordnung der Union, so dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung eines solchen Übereinkommens zu entscheiden (vgl. u. a. Urteile vom , Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 3 bis 6, und vom , TNT Express Nederland, , EU:C:2010:243, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Wie in den Rn. 1 und 3 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wurde das TIR-Übereinkommen, dem auch alle Mitgliedstaaten angehören, mit der Verordnung Nr. 2112/78 im Namen der Gemeinschaft genehmigt und trat am in der Gemeinschaft in Kraft.

52 Insbesondere geht es in den Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens, auf die sich das vorlegende Gericht in seiner Frage bezieht, im Wesentlichen um die Haftung der bürgenden Verbände hinsichtlich der Entrichtung der Eingangsabgaben bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem TIR-Versand und um die Bedingungen, unter denen eine solche Haftung von den zuständigen Zollbehörden geltend gemacht werden kann. Diese Bestimmungen haben somit im Wesentlichen zum Ziel, die Erhebung von Zollabgaben zu sichern und dabei zugleich die externen Versandverfahren für Waren zu erleichtern.

53 Demnach ist der Gerichtshof dafür zuständig, die Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens auszulegen, Zollvorschriften, über deren Tragweite der Gerichtshof im Übrigen bereits im Wege der Vorabentscheidung entschieden hat (vgl. u. a. Urteile vom , BGL, , EU:C:2003:490, Rn. 47 und 70, vom , Kommission/Deutschland, , EU:C:2006:637, Rn. 80 und 82, vom , Kommission/Belgien, , EU:C:2006:638, Rn. 67 bis 70, 86 und 88, und vom , Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, , EU:C:2009:308, Rn. 34 bis 36).

54 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass der Gerichtshof dafür zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8 und 11 des TIR-Übereinkommens zu entscheiden.

Zur zweiten Frage

55 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ihrer Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens, soweit möglich die Entrichtung der betreffenden Eingangsabgaben zunächst vom Inhaber des Carnet TIR als der Person, die diese Beträge unmittelbar schuldet, zu verlangen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird, nachgekommen sind.

56 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechte und Pflichten eines bürgenden Verbands sowohl nach dem TIR-Übereinkommen als auch nach dem Unionsrecht und dem Bürgschaftsvertrag bestimmen, den der bürgende Verband mit dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen hat und der dem nationalen Recht unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kommission/Belgien, , EU:C:2006:638, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Im vorliegenden Fall soll mit der Vorlagefrage geklärt werden, welche Schritte die zuständigen Zollbehörden gegenüber dem Inhaber eines Carnet TIR als der Person, die die Abgaben, die infolge einer Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand entstanden sind, unmittelbar schuldet, unternehmen müssen, bevor sie diese Beträge beim bürgenden Verband beitreiben können.

58 Da das TIR-Übereinkommen eine Bestimmung enthält, in der es speziell um diese Problematik geht, ist vorrangig auf diese Bestimmung abzustellen. Art. 8 Abs. 7 des Übereinkommens sieht nämlich vor, dass die zuständigen Behörden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung der betreffenden Beträge aufgefordert wird, soweit möglich die „Entrichtung [dieser Beträge] zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen [haben], die sie unmittelbar schulden”.

59 Zum Unionsrecht ist festzustellen, dass zwar sowohl der Zollkodex als auch die Durchführungsverordnung Bestimmungen zur Übernahme der Regelung des TIR-Übereinkommens in das Unionsrecht und entsprechende Durchführungsbestimmungen enthalten, doch wird darin keine Aussage darüber getroffen, welche konkreten Maßnahmen die zuständigen Behörden zu ergreifen haben, um die Entrichtung der fraglichen Beträge zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert werden kann.

60 Auch wenn nämlich Art. 457 Abs. 2 der Durchführungsverordnung, auf den sich das vorlegende Gericht in seiner Frage bezieht, klar den Grundsatz der Haftung des bürgenden Verbands für die Entrichtung des gesicherten Betrags der Zollschuld bestätigt, enthält er keinen verfahrensrechtlichen Hinweis, unter welchen Bedingungen eine Zahlungsaufforderung an den verbürgenden Verband ergehen kann.

61 Daher ist es im vorliegenden Fall angebracht, sich auf die Prüfung der Tragweite von Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens zu beschränken.

62 Zur Auslegung dieser Bestimmung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein völkerrechtlicher Vertrag nach seinem Wortlaut und im Licht seiner Ziele auszulegen ist. Die Art. 31 der Wiener Übereinkommen vom über das Recht der Verträge und vom über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen, die Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht sind, bestimmen insoweit, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines Ziels und Zwecks auszulegen ist (Urteil vom , IATA und ELFAA, , EU:C:2006:10, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Im vorliegenden Fall ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen in Anlage 6 des TIR-Übereinkommens, wie in Art. 43 des Übereinkommens ausgeführt, Auslegungen einiger Bestimmungen des Übereinkommens enthalten. Art. 51 des TIR-Übereinkommens sieht vor, dass die Anlagen des Übereinkommens dessen Bestandteil sind. Ferner ergibt sich aus Ziff. ii der Einleitung zu den Erläuterungen in Anlage 6 des Übereinkommens, dass die Erläuterungen die Bestimmungen des Übereinkommens nicht ändern, sondern nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich verdeutlichen.

64 In Anbetracht des im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraums ist im vorliegenden Fall die in Rn. 16 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Erläuterung zu Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens heranzuziehen. Die ebenfalls vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführte Erläuterung zu Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens in der seit dem geltenden Fassung, wie sie in Rn. 19 des vorliegenden Urteils wiedergegeben worden ist, findet hingegen zeitlich keine Anwendung und kann daher für das Ausgangsverfahren nicht berücksichtigt werden.

65 Zunächst ist zum Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens festzustellen, wobei vorab darauf hinzuweisen ist, dass dieses Übereinkommen in englischer, französischer und russischer Sprache verfasst wurde und diese drei Fassungen verbindlich sind, dass danach die zuständigen Behörden soweit möglich bei Fälligkeit der in Art. 8 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens genannten Beträge „deren Entrichtung” zunächst von der Person oder den Personen „zu verlangen haben”, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge „aufgefordert” wird.

66 Die in der französischen bzw. englischen Fassung von Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens verwendeten Wendungen „requérir le paiement” und „require payment” sind allerdings weder klar noch eindeutig, insbesondere hinsichtlich der Art der konkreten Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden ergriffen werden können.

67 In der Erläuterung zu Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens ist dazu ausgeführt, dass die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden zu treffen haben, um die Entrichtung der Beträge von den unmittelbaren Schuldnern zu verlangen, „zumindest die Anzeige der Nichterledigung eines TIR-Versands und/oder die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR” umfassen müssen.

68 Zwar legt diese Erläuterung damit – deutlicher als der Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens – nahe, dass es, um die Entrichtung der geschuldeten Beträge von der Person, die sie unmittelbar schuldet, zu verlangen, gegebenenfalls ausreichen kann, ihr die Nichterledigung des Versands angezeigt und/oder eine Zahlungsaufforderung übersandt zu haben, doch bleibt wegen der Verwendung des Wortes „zumindest” in der Erläuterung offen, ob und unter welchen etwaigen Voraussetzungen die zuständigen Zollbehörden, um die Vorgabe in Art. 8 Abs. 7 des Übereinkommens zu erfüllen, über diese Mindestanforderungen hinausgehen müssen.

69 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich weder aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens noch aus dem der dazugehörigen Erläuterung bereits ableiten lässt, welche konkreten Maßnahmen die Zollbehörden gegenüber dem unmittelbaren Abgabenschuldner ergreifen müssen, um ihrer Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 7 des Übereinkommens nachzukommen.

70 Was sodann den Zusammenhang anbelangt, in den sich Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens einfügt, ist bei der Auslegung dieser Bestimmung zu untersuchen, welche systematische Stellung sie im Gesamtgefüge und Normenkomplex des Übereinkommens, dessen Bestandteil sie ist, einnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 10).

71 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 des TIR-Übereinkommens für Waren, die im durch das Übereinkommen festgelegten TIR-Verfahren befördert werden, eine Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollstellen nicht gefordert wird.

72 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist u. a. Voraussetzung für diese Erleichterungen nach dem TIR-Übereinkommen, dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die von den Vertragsparteien nach Art. 6 zugelassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , BGL, , EU:C:2003:490, Rn. 5).

73 Zudem ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens, dass die Erteilung einer Bewilligung an einen Verband, Carnets TIR auszugeben, und die Aufrechterhaltung dieser Bewilligung u. a. voraussetzen, dass der Verband die in Anlage 9 Teil I des Übereinkommens aufgeführten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse erfüllt. Zu diesen gehören nach Anlage 9 Teil I Nr. 1 Buchst. f Ziff. iii und v zum einen die Verpflichtungserklärung des Verbands, laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse durch diese Person zu überprüfen, und zum anderen, bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zu decken.

74 Mit der vom zugelassenen Verband verlangten Bürgschaft soll somit gewährleistet werden, dass die zuständigen Zollbehörden, wenn die in Rn. 71 des vorliegenden Urteils genannten Erleichterungen missbraucht wurden, die ausstehenden Abgaben tatsächlich beitreiben können und dies vereinfacht wird. Zugleich wird dem Verband die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen Verpflichtungen übertragen, die ihm im Rahmen der Durchführung des TIR-Verfahrens obliegen.

75 Daraus folgt insbesondere, dass das in Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens vorgesehene Erfordernis, die Entrichtung der fraglichen Beträge zunächst von der Person zu verlangen, die sie unmittelbar schuldet, nicht in einer Weise ausgelegt werden darf, dass dessen konkrete Umsetzung die Gefahr des Ausfalls der Abgaben begründet. Dieses Erfordernis darf zudem nicht dazu führen, dass der zuständigen Zollbehörde übermäßige verfahrensrechtliche Pflichten auferlegt werden, bei denen die Pflichten außer Acht gelassen würden, die dem bürgenden Verband im Rahmen der Durchführung des TIR-Verfahrens obliegen und sich als unvereinbar mit dem in der vorstehenden Randnummer genannten Ziel erweisen würden, die Beitreibung der Zollschuld zu vereinfachen.

76 Würde jedoch von der zuständigen Zollbehörde verlangt, dass sie zunächst alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beitreibung bei der Person oder den Personen, die die Abgaben unmittelbar schulden, ausschöpfte, so dass sie gegebenenfalls gegen diese Personen, die unter Umständen in anderen Mitgliedstaaten oder – wie im Ausgangsverfahren – in einem Drittstaat ansässig sind, Klagen erheben und Vollstreckungsverfahren einleiten müsste, liefe sie aufgrund der sich aus einem solchen Vorgehen möglicherweise ergebenden Verzögerungen erstens Gefahr, die fraglichen Beträge nicht mehr beim bürgenden Verband beitreiben zu können. Hierbei sind nämlich insbesondere die Fristen zu berücksichtigen, innerhalb deren nach Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens die Zahlungsaufforderung an den bürgenden Verband zu richten ist.

77 Zweitens hätte ein solches Erfordernis zur Folge, dass die Zollbehörde zu einem Vorgehen verpflichtet würde, das potenziell äußerst beschwerlich wäre und wohl auch unvereinbar sowohl mit dem Umstand, dass ihr eine Hinterlegung von Abgaben, auf die gemäß Art. 4 des TIR-Übereinkommens verzichtet wird, ein solches Vorgehen gerade hätte ersparen können, als auch mit der Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Zollbehörden und den bürgenden Verbänden durch dieses Übereinkommen wäre.

78 Ferner begründete dieses Erfordernis die nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass die Zollbehörde bei Zahlungsunfähigkeit des unmittelbaren Abgabenschuldners letztlich die potenziell hohen Kosten des zwangsweisen Einzugs tragen müsste.

79 Als Zweites ist Art. 8 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens zu entnehmen, dass sich die bürgenden Verbände durch den Bürgschaftsvertrag zur Entrichtung der von den unmittelbaren Abgabenschuldnern geschuldeten Zölle verpflichten und insoweit mit den Abgabenschuldnern gesamtschuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge haften, auch wenn die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 7 des Übereinkommens soweit möglich die Entrichtung der Beträge zunächst von der sie unmittelbar schuldenden Person verlangen müssen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung aufgefordert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Kommission/Belgien, , EU:C:2006:638, Rn. 86).

80 Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, führt eine solche Haftung dazu, dass der bürgende Verband zusammen mit den unmittelbaren Abgabenschuldnern selbst Schuldner der betreffenden Beträge ist. Außerdem ergibt sich bereits aus dem Wesen der Gesamtschuld, dass jeder Schuldner für die gesamte Verbindlichkeit haftet und es dem Gläubiger grundsätzlich freisteht, die Erfüllung dieser Verbindlichkeit von einem oder mehreren Schuldnern seiner Wahl zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Latvijas dzelzceļš, , EU:C:2017:392, Rn. 85).

81 In Anbetracht des gesamtschuldnerischen Charakters der Haftung des bürgenden Verbands gegenüber der Zollbehörde darf das Erfordernis aus Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens, die Entrichtung der fraglichen Beträge zunächst von der Person zu verlangen, die sie unmittelbar schuldet, nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass eine Situation entsteht, in der die Haftung des bürgenden Verbands gegenüber der Haftung des unmittelbaren Abgabenschuldners letztlich im Wesentlichen völlig subsidiär wäre. Das wäre aber der Fall, wenn dieses Erfordernis zur Folge hätte, dass die zuständige Zollverwaltung die Beitreibung der Verbindlichkeiten beim unmittelbaren Abgabenschuldner bis zum Stadium der Zwangsvollstreckung fortführen müsste.

82 Was schließlich die mit dem TIR-Übereinkommen verfolgten Ziele betrifft, ergibt sich aus dessen Präambel, dass die Vertragsparteien in der Erwägung, dass „die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt”, und in „Befürwortung einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen”, mit dem Abschluss des Übereinkommens „den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen … erleichtern” wollten.

83 Das Ziel des TIR-Verfahrens, das mit dem Übereinkommen, dessen Titel im Übrigen den Charakter eines Zollübereinkommens hervorhebt, eingeführt wurde, besteht nach dem zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2009/477 u. a. darin, die Beförderung von Waren im internationalen Versandverfahren bei minimalem Eingreifen der Zollbehörden im Verlauf der Beförderung zu ermöglichen und durch seine internationale Bürgschaftskette einen relativ einfachen Zugang zu den erforderlichen Bürgschaften zu bieten.

84 Würde aber Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens dahin ausgelegt, dass er eine Verpflichtung der zuständigen Zollbehörde vorsähe, alle Möglichkeiten der Beitreibung bei der Person oder den Personen, die die Abgaben unmittelbar schulden, auszuschöpfen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung der Beträge aufgefordert werden könnte, würde das Gleichgewicht zwischen den in Art. 4 des TIR-Übereinkommens gewährten Erleichterungen und einer der wesentlichen Voraussetzungen für deren Anwendung, der besonderen Haftung des bürgenden Verbands, gestört werden.

85 Wie der Generalanwalt in Nr. 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde eine solche Auslegung daher das mit dem TIR-Übereinkommen verfolgte Ziel, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern, gefährden.

86 Nach alledem ist Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens in Verbindung mit der dazugehörigen Erläuterung dahin auszulegen, dass eine Zollbehörde ihrer Verpflichtung, die Entrichtung der Beträge zunächst von der Person zu verlangen, die sie unmittelbar schuldet, nachkommt, wenn sie die Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dieser Erläuterung ergeben.

87 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die zuständigen Zollbehörden, bevor sie am gegenüber Aebtri eine Anordnung des zwangsweisen Einzugs der im Ausgangsverfahren geschuldeten Beträge erließen, dem Inhaber des Carnet TIR die Nichterledigung des TIR-Versands angezeigt und ihn zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert hatten, so dass die sich aus der Erläuterung zu Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens ergebenden Mindestanforderungen, zumindest hinsichtlich des Inhabers des Carnet TIR, erfüllt wurden. Im Übrigen sind die Behörden sogar über diese Mindestanforderungen hinausgegangen, da sie, nachdem sie den bürgenden Verband zur Zahlung aufgefordert hatten, bei den zuständigen Steuerbehörden noch den zwangsweisen Einzug beim Inhaber des Carnet TIR beantragt haben.

88 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 7 des TIR-Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass die Zollbehörden in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ihrer Verpflichtung aus dieser Bestimmung, soweit möglich die Entrichtung der betreffenden Eingangsabgaben zunächst vom Inhaber des Carnet TIR als der Person, die diese Beträge unmittelbar schuldet, zu verlangen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird, nachgekommen sind.

Zur dritten Frage

89 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich und Art. 213 des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass der Umstand, dass ein Empfänger eine Ware erworben oder im Besitz gehabt hat, von der er wusste, dass sie mit Carnet TIR befördert worden war, und die Tatsache, dass nicht festgestellt ist, dass die Ware der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr angemeldet wurde, bereits für die Annahme ausreichen, dass ein solcher Empfänger im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war, so dass er nach Art. 213 des Zollkodex als Gesamtschuldner der Zollschuld anzusehen ist.

90 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. o des TIR-Übereinkommens der Inhaber eines Carnet TIR für die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR bei der Abgangszollstelle, der Durchgangszollstelle und der Bestimmungszollstelle verantwortlich ist.

91 Es ist nach dem TIR-Übereinkommen jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens in ihren Rechtsvorschriften vorsieht, dass andere Personen als der Inhaber des Carnet TIR die in Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens genannten Eingangsabgaben ebenfalls unmittelbar schulden. In dieser Bestimmung ist nämlich von den „Personen, die die … Beträge schulden” – im Plural –, die Rede, mit denen der bürgende Verband gesamtschuldnerisch zur Haftung für die Entrichtung dieser Beträge herangezogen werden kann, während in Art. 8 Abs. 7 des Übereinkommens auf die Entrichtung dieser Beträge durch die „Person oder [die] Personen, die sie unmittelbar schulden”, verwiesen wird.

92 Zum Unionsrecht ist insoweit insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex die Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird (Urteil vom , Honeywell Aerospace, , EU:C:2005:43, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

93 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist der in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex enthaltene Begriff „Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung” so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteil vom , Honeywell Aerospace, , EU:C:2005:43, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94 Dies ist der Fall, wenn – wie im Ausgangsverfahren – die Abgangsstelle der betreffenden Sendung, die in das externe Versandverfahren mit Carnets TIR übergeführt wurde, festgestellt hat, dass diese Sendung nicht der Bestimmungsstelle gestellt wurde und dass das TIR-Verfahren für diese Sendung nicht erledigt worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom , Honeywell Aerospace, , EU:C:2005:43, Rn. 20).

95 Zu den Schuldnern ist zunächst festzustellen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers seit Inkrafttreten des Zollkodex die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend geregelt sein sollen (Urteil vom , Jestel, , EU:C:2011:752, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96 Für den Fall einer Zollschuld, die entsteht, weil Waren vorschriftswidrig der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind, werden die als Zollschuldschuldner in Frage kommenden Personen in Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex aufgeführt. Darin werden vier Kategorien möglicher Schuldner unterschieden.

97 Darunter fallen nach Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex die Personen, die die fragliche Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.

98 Wie sich aus den Rn. 44 und 45 des vorliegenden Urteils ergibt, geht das vorlegende Gericht, das einige Dokumente anführt, deren Herkunft und Vorlagedatum nicht benannt werden, davon aus, dass aus diesen nur geschlossen werden könne, dass der Empfänger der im Ausgangsverfahren fraglichen Ware bei deren Empfang gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie mit Carnet TIR befördert worden sei. Diese Dokumente ließen hingegen nicht die Feststellung zu, dass die Ware bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden sei.

99 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen dem, was in der Vorlageentscheidung als Prämisse für die Argumentation angeführt wird, die das vorlegende Gericht dazu bewogen hat, die Frage nach der Tragweite von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex aufzuwerfen, Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex keineswegs dahin auszulegen ist, dass der Empfänger der Ware, der bei ihrem Empfang wusste, dass sie mit Carnet TIR befördert worden war, aber keine Gewissheit erhielt, dass sie der Bestimmungszollstelle gestellt worden war, nach dieser Bestimmung verpflichtet wäre, selbst die Ware der Zollstelle zu gestellen.

100 Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex ist nämlich auf die Beförderung von Waren mit Carnet TIR nicht anwendbar.

101 Wie sich aus Art. 91 Abs. 2 Buchst. a und b des Zollkodex ergibt, kann die Beförderung von Waren im externen Versandverfahren entweder „im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren” oder „mit Carnet TIR” erfolgen.

102 Bei Art. 96 des Zollkodex handelt es sich jedoch um eine spezielle Vorschrift zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, wie schon aus der Überschrift des Titels hervorgeht, in dem er steht.

103 Daraus folgt zum einen, dass der Empfänger der mit Carnet TIR beförderten Waren nicht als die Person angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

104 Zum anderen folgt daraus, dass Art. 96 Abs. 2 des Zollkodex für die Frage, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens der Empfänger der Ware nach Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex Zollschuldner sein könnte, unerheblich ist.

105 Zu dieser letztgenannten Bestimmung ist in Rn. 97 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, dass die Zollschuldnereigenschaft anzunehmen ist, wenn feststeht, dass der Empfänger der Ware diese tatsächlich erworben oder im Besitz gehabt hat, und im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass es sich um eine der zollamtlichen Überwachung entzogene Ware handelte. In Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex ist somit eine Person gemeint, die, obwohl sie nicht selbst die Ware vorschriftswidrig der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, was die Zollschuld hat entstehen lassen, und obwohl sie nicht selbst zur Vornahme einer Zollabfertigung verpflichtet war, jedoch vor oder unmittelbar nach der vorschriftswidrigen Entziehung an dieser beteiligt war, weil sie die Ware erworben oder im Besitz gehabt hat (vgl. entsprechend Urteil vom , Ultra-Brag, , EU:C:2017:40, Rn. 22).

106 Die zweite Voraussetzung in Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex besteht konkret darin, dass der Empfänger in dem Zeitpunkt, zu dem er die Ware erworben oder erhalten hat, wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware der Bestimmungszollstelle nicht gestellt worden war und folglich die eventuell anfallenden Zölle und Abgaben nicht entrichtet worden waren. Somit hängt die Einstufung als „Zollschuldner” im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex von Voraussetzungen ab, die auf subjektiven Gesichtspunkten beruhen, nämlich der Frage, ob die – natürlichen oder juristischen – Personen wissentlich am Erwerb oder Besitz der der zollamtlichen Überwachung entzogenen Waren beteiligt waren (vgl. entsprechend Urteil vom , Papismedov u. a., , EU:C:2005:131, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

107 Da es bei dieser Voraussetzung um Erwägungen tatsächlicher Art geht, ist es angesichts der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob sie im Einzelfall erfüllt ist (vgl. entsprechend Urteil vom , Jestel, , EU:C:2011:752, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108 Dafür müssen die nationalen Gerichte im Wesentlichen eine Gesamtwürdigung der Umstände der Rechtssache vornehmen, mit der sie befasst sind (vgl. entsprechend Urteil vom , Jestel, , EU:C:2011:752, Rn. 23), und dabei u. a. alle Informationen berücksichtigen, über die der Empfänger verfügte oder von denen er, insbesondere aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen, billigerweise Kenntnis hätte haben müssen (vgl. entsprechend Urteil vom , Jestel, , EU:C:2011:752, Rn. 25), sowie gegebenenfalls die Erfahrung, über die der Empfänger als Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der Einfuhren von Waren, die mit Carnets TIR befördert werden, verfügt.

109 Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht gerade wissen, ob der Umstand, dass ein Empfänger eine Ware erworben oder im Besitz gehabt hat, obwohl er aufgrund der Dokumente, die er bei Erhalt der Ware erhalten oder unterzeichnet hat, wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass sie mit Carnet TIR befördert worden war, während aber im Übrigen nicht festgestellt ist, dass die Ware der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr angemeldet wurde, bereits für die Annahme ausreicht, dass der Empfänger im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.

110 Eine solche Auslegung dieser Bestimmung würde jedoch im Wesentlichen darauf hinauslaufen, mittels einer Art unwiderleglicher Vermutung aus dem bloßen Umstand, dass ein Empfänger weiß oder billigerweise wissen müsste, dass die Ware, die er erhält, mit Carnet TIR befördert wurde, zu schließen, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Ware – einen solchen Fall unterstellt – der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wurde.

111 Eine solche Auslegung, die nichts mit den in Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich angeführten subjektiven Voraussetzungen zu tun hat, wäre weder mit der in Rn. 95 des vorliegenden Urteils dargestellten Absicht des Unionsgesetzgebers, die Kriterien, nach denen die Zollschuldner bestimmt werden, abschließend zu regeln, noch mit dem Wortlaut und dem Ziel dieser Bestimmung vereinbar (vgl. entsprechend Urteil vom , Spedition Ulustrans, , EU:C:2004:551, Rn. 39, 40 und 42).

112 Insbesondere bezweckt oder bewirkt keine Bestimmung des TIR-Übereinkommens oder des Unionsrechts, dass die Empfänger von mit Carnet TIR beförderten Waren persönlich verpflichtet würden, sich zu vergewissern, dass die ihnen ausgehändigten Waren tatsächlich der Bestimmungszollstelle gestellt wurden.

113 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich und Art. 213 des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass der Umstand, dass ein Empfänger eine Ware erworben oder im Besitz gehabt hat, von der er wusste, dass sie mit Carnet TIR befördert worden war, und die Tatsache, dass nicht festgestellt ist, dass die Ware der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr angemeldet wurde, nicht bereits für die Annahme ausreichen, dass ein solcher Empfänger im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war, so dass er nach Art. 213 des Zollkodex als Gesamtschuldner der Zollschuld anzusehen wäre.

Zur vierten Frage

114 Aus dem Wortlaut der vierten Frage ergibt sich bereits, dass sie vom vorlegenden Gericht nur für den Fall gestellt worden ist, dass der Gerichtshof die dritte Frage bejaht. Da die dritte Frage verneint wurde, ist die vierte Frage nicht zu prüfen.

Kosten

115 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

  1. Der Gerichtshof ist dafür zuständig, im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8 und 11 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, das am in Genf unterzeichnet wurde und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des Rates vom in der durch den Beschluss 2009/477/EG des Rates vom veröffentlichten geänderten und konsolidierten Fassung im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde, zu entscheiden.

  2. Art. 8 Abs. 7 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, das mit der Verordnung Nr. 2112/78 in der durch den Beschluss 2009/477 veröffentlichten geänderten und konsolidierten Fassung im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die Zollbehörden in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ihrer Verpflichtung aus dieser Bestimmung, soweit möglich die Entrichtung der betreffenden Eingangsabgaben zunächst vom Inhaber des Carnet TIR als der Person, die diese Beträge unmittelbar schuldet, zu verlangen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird, nachgekommen sind.

  3. Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich und Art. 213 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Empfänger eine Ware erworben oder im Besitz gehabt hat, von der er wusste, dass sie mit Carnet TIR befördert worden war, und die Tatsache, dass nicht festgestellt ist, dass die Ware der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr angemeldet wurde, nicht bereits für die Annahme ausreichen, dass ein solcher Empfänger im Sinne von Art. 203 Abs. 3 dritter Gedankenstrich des Zollkodex wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war, so dass er nach Art. 213 des Zollkodex als Gesamtschuldner der Zollschuld anzusehen wäre.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2017:880

Fundstelle(n):
YAAAG-70092