EuGH Urteil v. - C-454/10

Leitsatz

Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, dass eine Person als Schuldner der aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entstandenen Zollschuld anzusehen ist, wenn sie, ohne an diesem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, daran als Vermittlerin beim Abschluss der Kaufverträge für die betreffenden Waren beteiligt war, sofern diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieses Verbringen vorschriftswidrig sein würde, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.

Instanzenzug: ,

Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Jestel und dem Hauptzollamt Aachen (im Folgenden: Hauptzollamt) über die Zahlung einer Zollschuld, die durch das vorschriftswidrige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entstanden sein soll.

Rechtlicher Rahmen

In Art. 202 des Zollkodex heißt es:

"(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird ...

...

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handeln;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Aus dem Vorlagebeschluss und der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt sich, dass Herr Jestel zwischen April 2004 und Mai 2006 über die Internetplattform eBay, auf der er zwei Online-Shops unterhielt, Waren aus China in Auktionen einstellte. Er war als Vermittler für den Abschluss der Kaufverträge über diese Waren tätig und vereinnahmte das Entgelt für den Verkauf. Der chinesische Lieferant der fraglichen Waren setzte die Preise der Waren fest und besorgte deren Lieferung. Die Waren wurden nämlich von dem Lieferanten auf dem Postweg direkt an die in Deutschland ansässigen Käufer geschickt.

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren wurden - offenbar aufgrund falscher Angaben des Lieferanten über den Inhalt und den Wert der Lieferung - an diese Käufer geliefert, ohne dass sie gestellt und die Einfuhrabgaben entrichtet worden wären.

Das Hauptzollamt erließ einen an Herrn Jestel gerichteten Abgabenbescheid über rund 10 000 Euro Zoll und rund 21 000 Euro Einfuhrumsatzsteuer. Es machte u. a. geltend, dass Herr Jestel im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union beteiligt gewesen sei. Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch wurde zurückgewiesen.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage von Herrn Jestel gegen die Entscheidung des Hauptzollamts ab. Aus der Akte ergibt sich, dass dieses Gericht erstens entschieden hat, dass die Verbringung der in Rede stehenden Waren im Sinne von Art. 202 des Zollkodex vorschriftswidrig gewesen sei, da sie zum einen unter Verstoß gegen bestimmte in den Art. 38 bis 41 dieses Kodex enthaltene Vorschriften erfolgt sei und zum anderen für die genannten Waren nicht die für Postsendungen vorgesehene Freistellung von der Verpflichtung des Beförderns gelte, da deren tatsächlicher Wert die vorgeschriebene Wertschwelle von 22 Euro übersteige. Zweitens sei Herr Jestel u. a. gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex Zollschuldner.

Das vorlegende Gericht, bei dem Revision gegen dieses Urteil eingelegt wurde, führt aus, dass nach Ansicht von Herrn Jestel der Abschluss der Kaufverträge auf eBay sowie die Übermittlung der Namen und Adressen der Käufer an den chinesischen Lieferanten - die weit vor der Beförderung der Ware lägen und sich ausschließlich auf das Kausalgeschäft bezögen - keine Beteiligung an dem fraglichen Verbringen im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex darstellten.

Die Frage, ob Herr Jestel damit gerechnet habe, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhren vorschriftswidrig sein würden, oder ob er, wie er behauptet, trotz gewisser Zweifel, die ihm in dieser Hinsicht gekommen seien, angenommen habe, dass diese Einfuhren ordnungsgemäß erfolgen würden, sei nicht geklärt. Das vorlegende Gericht hält es jedoch für zweifelhaft, dass eine Person unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nach der genannten Vorschrift Zollschuldner ist, und dies selbst dann, wenn diese Person in Betracht zieht oder sogar fest damit rechnet, dass der Verkäufer die fragliche Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union einführen wird.

Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Wird wegen "Beteiligung" am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex Zollschuldner, wer, ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt und dabei in Betracht zieht, dass der Verkäufer die Waren oder einen Teil der Waren möglicherweise unter Hinterziehung der Einfuhrabgaben liefern wird?

2. Reicht es gegebenenfalls aus, dass er dies für denkbar hält, oder wird er nur dann Zollschuldner, wenn er fest damit rechnet, dass dies geschehen wird?

Zu den Vorlagefragen

Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex in dem Sinne auszulegen ist, dass davon auszugehen ist, dass eine Person am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union beteiligt war, wenn sie, ohne an diesem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt hat. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine solche Person nur dann nach der genannten Vorschrift Zollschuldner wird, wenn sie fest mit einem vorschriftswidrigen Verbringen der betroffenen Waren rechnet, oder ob sie bereits als Zollschuldner angesehen werden kann, wenn sie ein solches Verbringen lediglich für denkbar hält.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers seit Inkrafttreten des Zollkodex die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend geregelt sein sollen (vgl. Urteile vom , Spedition Ulustrans, C-414/02, Slg. 2004, I-8633, Randnr. 39, vom , Papismedov u. a., C-195/03, Slg. 2005, I-1667, Randnr. 38, sowie vom 15. September 2005, United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C-140/04, Slg. 2005, I-8245, Randnr. 30). Für den Fall einer gemäß Art. 202 des genannten Kodex durch ein vorschriftswidriges Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union entstandenen Zollschuld sind die Personen, die Zollschuldner sein können, in Abs. 3 dieses Artikels aufgezählt.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 202 Abs. 3 des Zollkodex, dass der Unionsgesetzgeber den Kreis derjenigen, die im Fall des vorschriftswidrigen Verbringens einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware als Zollschuldner in Frage kommen, weit fassen wollte (vgl. Urteile Spedition Ulustrans, Randnr. 25, sowie Papismedov u. a., Randnr. 38).

Als Nächstes ist festzustellen, dass eine Person wie Herr Jestel, sofern ihre Tätigkeit darauf beschränkt war, beim Abschluss der Kaufverträge über die Waren mitzuwirken, das Entgelt für den Verkauf zu vereinnahmen und dem Lieferanten der Waren die Namen und Adressen der Käufer mitzuteilen, nicht gemäß dem ersten und dem dritten Gedankenstrich des genannten Abs. 3 Zollschuldner sein kann. Diese Gedankenstriche betreffen nämlich die Person, die die Waren faktisch verbracht hat, ohne sie anzumelden (vgl. Urteile vom , Viluckas und Jonusas, C-238/02 und C-246/02, Slg. 2004, I-2141, Randnr. 29, sowie Papismedov u. a., Randnr. 39), und die Personen, die diese Waren nach deren Verbringen erworben oder im Besitz gehabt haben.

Gemäß Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex sind Zollschuldner die Personen, die am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Gebiet der Union beteiligt waren, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass dieses Verbringen vorschriftswidrig war. Die Einstufung als Zollschuldner nach dieser Vorschrift hängt somit von zwei Voraussetzungen ab, einer objektiven - Beteiligung an dem fraglichen Verbringen - und einer subjektiven - wissentliche Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen der Waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Papismedov u. a., Randnr. 40).

Was erstens die in dieser Vorschrift genannte objektive Voraussetzung angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass am vorschriftswidrigen Verbringen diejenigen Personen beteiligt waren, die in irgendeiner Weise an diesem Verbringen mitgewirkt haben (Urteil Spedition Ulustrans, Randnr. 27).

Wie der Generalanwalt in Nr. 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber insoweit nicht bestimmt, dass diese Vorschrift nur diejenigen Personen erfasst, die direkt zu dem vorschriftswidrigen Verbringen beigetragen haben. Es kann sich also auch um Personen handeln, die an Handlungen beteiligt sind, die mit diesem Verbringen im Zusammenhang stehen.

Zu den Umständen des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, dass sowohl der Abschluss der in Rede stehenden Kaufverträge als auch die Lieferung der Waren, die Gegenstand dieser Verträge waren, Teile eines einzigen Vorgangs, nämlich des Verkaufs dieser Waren, sind. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Person wie Herr Jestel im Ausgangsverfahren, die, ohne am vorschriftswidrigen Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union unmittelbar mitzuwirken, den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt hat, an diesem Verbringen im Sinne von Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex beteiligt war.

Was zweitens die in der fraglichen Vorschrift genannte subjektive Voraussetzung betrifft, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es für die Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, dass die Beteiligten im Sinne der genannten Vorschrift fest mit einem vorschriftswidrigen Verbringen rechnen, oder ob es genügt, wenn sie es lediglich für denkbar halten. Diese Frage ergibt sich aus den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens, in dem das vorschriftswidrige Verbringen nach der Beteiligungshandlung erfolgte.

Die in Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex enthaltene subjektive Voraussetzung stellt darauf ab, ob die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren, wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass dieses vorschriftswidrig war, was impliziert, dass sie Kenntnis vom Vorliegen einer oder mehrerer Unregelmäßigkeiten hatten oder vernünftigerweise hätten haben müssen.

Da es bei dieser Voraussetzung um Erwägungen tatsächlicher Art geht, ist es angesichts der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob sie im Ausgangsverfahren erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Papismedov u. a., Randnr. 41). Der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht jedoch auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin gegebenenfalls nützliche Hinweise für seine Beurteilung geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Severi, C-446/07, Slg. 2009, I-8041, Randnr. 60, und vom , Danosa, C-232/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

Insofern ist zum einen davon auszugehen, dass die Formulierung "vernünftigerweise hätten wissen müssen" in Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers verweist.

Zum anderen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, eine Gesamtwürdigung der Umstände des Ausgangsverfahrens vorzunehmen.

So ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Person, die den Abschluss von Kaufverträgen vermittelt, wissen muss, dass die Lieferung von Waren aus einem Drittstaat in die Union zur Zahlung von Einfuhrabgaben verpflichtet. Daher ist die Frage relevant, ob der Vermittler alles unternommen hat, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um sich zu vergewissern, dass die fraglichen Waren nicht vorschriftswidrig verbracht werden, insbesondere, ob er den Lieferanten darüber informiert hat, dass er die Waren beim Zoll anmelden muss.

Auch die Informationen, über die der Vermittler verfügte oder von denen er, insbesondere aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen, vernünftigerweise Kenntnis hätte haben müssen, sind zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist außerdem relevant, ob die zu zahlenden Einfuhrabgaben in den Kaufverträgen oder in anderen dem Vermittler zur Verfügung stehenden Dokumenten angegeben waren und so suggeriert wurde, dass die Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der Union verbracht würden.

Im Übrigen kann der Zeitraum berücksichtigt werden, während dessen der Vermittler seine Leistungen gegenüber dem Verkäufer der fraglichen Waren erbracht hat. Hat der Vermittler seine Leistungen über einen langen Zeitraum hinweg erbracht, kann es nämlich als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass er keine Gelegenheit gehabt haben sollte, Kenntnis von den Praktiken dieses Verkäufers bei der Lieferung der betreffenden Waren zu erlangen.

Angesichts des Vorstehenden ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex in dem Sinne auszulegen ist, dass eine Person als Schuldner der aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Union entstandenen Zollschuld anzusehen ist, wenn sie, ohne an diesem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, daran als Vermittlerin beim Abschluss der Kaufverträge für die betreffenden Waren beteiligt war, sofern diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieses Verbringen vorschriftswidrig sein würde, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist in dem Sinne auszulegen, dass eine Person als Schuldner der aufgrund des vorschriftswidrigen Verbringens von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entstandenen Zollschuld anzusehen ist, wenn sie, ohne an diesem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, daran als Vermittlerin beim Abschluss der Kaufverträge für die betreffenden Waren beteiligt war, sofern diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass dieses Verbringen vorschriftswidrig sein würde, was vom vorlegenden Gericht zu beurteilen ist.

Fundstelle(n):
GAAAD-97301