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NWB Nr. 6 vom Seite 305

Stellplatzmiete bei doppelter Haushaltsführung

Dr. Lukas Hilbert | Diplom-Kaufmann, M.I.Tax, Bonn | Herausgeber des Stichwort-Fachkommentars Hilbert/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer | www.lhilbert.de

Parkplatzaufwendungen nach BFH keine Unterkunftskosten

Miete, Betriebskosten, Stromaufwendungen – es braucht nicht viel Lebenserfahrung, um zu wissen, dass vor allem in Ballungsräumen allein durch diese Posten die monatliche Obergrenze von 1.000 € für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) schnell erreicht oder sogar überschritten wird. Für viele Steuerpflichtige kommt deshalb der Frage, welche Aufwendungen neben dem – übrigens seit über einer Dekade unveränderten – Höchstbetrag zusätzlich abgezogen werden können, große Bedeutung zu. Hierzu hat der BFH mit Urteil vom entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes nicht zu den Unterkunftskosten im Normsinne gehören. Geklagt hatte ein mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässiger Gebietsverkaufsleiter, der aus beruflichen Gründen in Hamburg eine Zweitwohnung hielt; die Miete für diese lag inklusive Nebenkosten über dem Betrag von 1.000 €. Zudem mietete der Steuerpflichtige in der Tiefgarage des Hauses mit separatem, allerdings hinsichtlich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebundenem Mietverhältnis einen Pkw-Stellplatz zu 170 € pro Monat an. Im Hinblick auf den Unterkunftskosten-Höchstbetrag versagte das Finanzamt – in Übereinstimmung mit der Position des BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 108) – den in der Einkommensteuererklärung für 2020 begehrten Kostenabzug der Stellplatzmiete, was allerdings sowohl vom Finanzgericht als auch vom BFH als unrechtmäßig eingestuft wurde. In der Revisionsentscheidung wird hierzu hervorgehoben, dass es sich bei den im Streit stehenden Aufwendungen nicht um solche „für die Nutzung der Unterkunft“ handelt. Damit streite bereits der Gesetzeswortlaut für eine gesonderte Betrachtung, weil die Stellplatzmiete eben für ein von der Unterkunft zu unterscheidendes Wirtschaftsgut anfällt. Unmaßgeblich bleibt zudem, ob Wohnung und Parkfläche mit einem oder durch getrennte Mietverträge und ggf. von verschiedenen Vermietern angemietet werden, sowie, ob sich Wohnung und (Tief-)Garage bzw. Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.

Der BFH weist ferner darauf hin, dass dies der Rechtsprechung zur früheren Gesetzesfassung entspricht, nach der Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz nicht zu den begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung abziehbaren Unterkunftskosten gehörten. Die Einfügung einer festen Obergrenze für den Abzug von Unterkunftskosten zum Jahr 2014 sollte der Vereinfachung dienen, da die Ermittlung einer Durchschnittsmiete als zu aufwendig angesehen wurde. Damit entspreche das Ergebnis des Urteils ebenso dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bemerkenswert ist, dass nach der Begründung des damaligen Gesetzentwurfs „Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen“ mit unter die 1.000 €-Grenze fallen sollen (vgl. BT-Drucks. 17/10774 S. 13). Hierzu führt das Gericht indes aus, dass diese Position im Gesetz keine Grundlage findet. Berücksichtigt werden kann aber nur, was in der Formulierung einer Vorschrift objektiv Niederschlag gefunden hat. Damit bringt die Entscheidung eine für die Steuerpflichtigen vorteilhafte Betrachtung, nach der sich die Kostenabzugsmöglichkeiten ein Stück weit verbessern.

Lukas Hilbert

Fundstelle(n):
NWB 2026 Seite 305
FAAAK-09157