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§ 6a GrEStG: Keine teleologische Reduktion der Vorbehaltensfrist in Fällen der Ausgliederung zur Aufnahme
Anmerkungen zum
Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel nach § 6a GrEStG spielt in der Transaktionspraxis eine maßgebliche Rolle bei der Abmilderung konzernumwandlungs- und -einbringungsbedingter Grunderwerbsteuereffekte. Wie so oft, steckt der Teufel aber im Detail und es kommt immer wieder zu Streitigkeiten über die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Definition des „herrschenden Unternehmens“ und – wie auch im Urteilsfall – der erforderlichen Vor- und Nachbehaltensfristen. Der vorliegende Beitrag zeichnet den bisherigen Rechtsprechungsweg des BFH in Bezug auf die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist nach und ordnet das aktuelle Besprechungsurteil zum Fall der Ausgliederung zur Aufnahme ein.
Welches Rechtsproblem lag dem Sachverhalt des zugrunde?
Wie hat der BFH entschieden?
Was ist für die Beratungspraxis bedeutsam?
I. Einleitung
[i]Graessner/Mjeku, Update zur
grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschrift im Konzern, NWB 50/2025 S. 3468,
NWB VAAAK-05994
Hofmann,
Grunderwerbsteuer Kommentar, 12. Aufl. 2025, § 6a,
NWB YAAAJ-54434 Die
grunderwerbsteuerliche Konzernklausel des § 6a GrEStG wurde durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom eingeführt und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge
anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden (§ 23 Abs. 8 Satz 1
GrEStG). Als steuerpolitische Reaktion auf die unmittelbaren Folgen der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise war sie Teil eines Maßnahmenpakets, mit
dem der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, schnell und effektiv Wachstumshemmnisse
zu beseitigen und nachhaltiges Wachstum zu fördern. Damit Unternehmen in die
Lage versetzt werden, flexibel auf Veränderungen der Marktverhältnisse zu
reagieren, sollten fortan
Grundstücksübergänge im Rahmen von
konzerninternen Umstrukturierungen grunderwerbsteuerlich unter den
Voraussetzungen des § 6a GrEStG begünstigt
werden.