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Insolvenzverfahren | Kontosperre durch eine Bank
Eine Bank ist gehalten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass innerhalb der für Kontosperren zuständigen Abteilung eine unverzügliche Kenntnisnahme eines allgemeinen Verfügungsverbots und die Einrichtung einer Kontosperre erfolgen, sobald die Information über das Bestehen des Verfügungsverbots in dieser Abteilung angelangt ist.
Im Streitfall hatte die Insolvenzschuldnerin von ihrem Geschäftskonto noch nach Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 der Insolvenzordnung [InsO]) Zahlungen angewiesen, die von der beklagten Bank auch ausgeführt worden waren. Der Insolvenzverwalter verlangte erfolgreich die Erstattung dieser beiden von ihm nicht genehmigten Überweisungen. Die Bank sei nicht gutgläubig i. S. des § 82 InsO gewesen, sodass sie durch die Ausführung der Überweisungsaufträge von ihre...