Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigung eines Eilantrags bzgl einer Abschiebung - Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Instanzenzug: Az: 25 L 3586/25.A Beschluss
Gründe
1Nach der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeit über die Auslagenerstattung zu entscheiden.
21. Die Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG im Falle einer Erledigung stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 <89>) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
32. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung für das erledigt erklärte Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht anzuordnen. Denn die Erledigungserklärung des Beschwerdeführers erfolgte, weil seine Abschiebung aus anderen Gründen gescheitert war und nicht etwa, weil die öffentliche Gewalt das Begehren des Beschwerdeführers für berechtigt erachtet hätte.
4Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251212.2bvr164825
Fundstelle(n):
SAAAK-08373