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BFH Urteil v. - VIII R 149/71 BStBl 1974 II S. 321

Leitsatz

1. Setzt das FA die Investitionszulage aus materiellen Gründen niedriger als beantragt fest oder verweigert es die Festsetzung aus materiellen Gründen, so richtet sich hiergegen die als Sprungklage zulässige Anfechtungsklage.

2. Die Herstellung von Fertigfenstern ist dem Baugewerbe zuzurechnen, wenn die Herstellerfirma die Fenster selbst einbaut.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 321
BFHE S. 392 Nr. 111,
BAAAA-99899

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BFH, Urteil v. 17.10.1973 - VIII R 149/71

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