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BFH Urteil v. - III R 41/89

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), der aus einer Verschmelzung des A-VVaG sowie des B-VVaG hervorgegangen ist. Die beiden Versicherungsvereine waren im Streitjahr (1984) die alleinigen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Bürohaus unterhielt; der A-VVaG war zu 60 v. H. und der B-VVaG zu 40 v. H. beteiligt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 360
BFH/NV 1996 S. 360 Nr. 4
VAAAB-37154

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BFH, Urteil v. 08.08.1995 - III R 41/89 -nv-

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