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Arbeits-, Steuer- und Sozialrechtliches zur Aktivrente sowie praktische Hinweise für das Lohnbüro
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 204Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) v. (BGBl 2025 I Nr. 361) ist am in Kraft getreten. Mit der Aktivrente soll ein gezielter Anreiz gesetzt werden, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen. Flankiert wird der Steueranreiz durch Einschränkungen beim sog. Vorbeschäftigungsverbot.
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Anpassungen beim Vorbeschäftigungsverbot
[i]Risiko der ungewollt unbefristeten ArbeitsverträgeIn der Vergangenheit haben die Bestimmungen bei sachgrundlosen Befristungen und das Vorbeschäftigungsverbot (vgl. § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) eine höhere Verbreitungsquote befristeter Neu- oder Wiedereinstellungen älterer Arbeitnehmer in ihren vorherigen Betrieben verhindert. Arbeitgeber scheuten das Risiko, ungewollt einen unbefristeten Arbeitsvertrag einzugehen.
[i]Individuelle Regelaltersgrenze ist maßgeblichMit einer am in Kraft getretenen Ergänzung in § 41 SGB VI wird das Vorbeschäftigungsverbot für diejenigen Arbeitnehmer gelockert, die ihre Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Diese dürfen jetzt – auch mehrfach – mit ihrem vorherigen Arbeitgeber eine sachgrundlos befristete Beschäft...