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NWB Nr. 4 vom Seite 157

Arbeits-, Steuer- und Sozialrechtliches zur Aktivrente sowie praktische Hinweise für das Lohnbüro

Gerald Eilts

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 204Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) v.  (BGBl 2025 I Nr. 361) ist am in Kraft getreten. Mit der Aktivrente soll ein gezielter Anreiz gesetzt werden, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen. Flankiert wird der Steueranreiz durch Einschränkungen beim sog. Vorbeschäftigungsverbot.

Anpassungen beim Vorbeschäftigungsverbot

[i]Risiko der ungewollt unbefristeten ArbeitsverträgeIn der Vergangenheit haben die Bestimmungen bei sachgrundlosen Befristungen und das Vorbeschäftigungsverbot (vgl. § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) eine höhere Verbreitungsquote befristeter Neu- oder Wiedereinstellungen älterer Arbeitnehmer in ihren vorherigen Betrieben verhindert. Arbeitgeber scheuten das Risiko, ungewollt einen unbefristeten Arbeitsvertrag einzugehen.

[i]Individuelle Regelaltersgrenze ist maßgeblichMit einer am in Kraft getretenen Ergänzung in § 41 SGB VI wird das Vorbeschäftigungsverbot für diejenigen Arbeitnehmer gelockert, die ihre Regelaltersgrenze für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben. Diese dürfen jetzt – auch mehrfach – mit ihrem vorherigen Arbeitgeber eine sachgrundlos befristete Beschäft...

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