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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2480/25

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 3 K 505/25 Beschluss

Gründe

1Mangels ihrer Berufung zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 36>) bedarf es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und den Richter Eifert nicht. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).

2Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251206.1bvr248025

Fundstelle(n):
OAAAK-08211