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BGH Beschluss v. - IV ZR 23/25

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 11 U 148/24vorgehend Az: 2 O 64/23

Gründe

1I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch.

2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis 19.000 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert in derselben Höhe wie das Landgericht bestimmt.

3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

41. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung - wie hier - richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (Senatsbeschluss vom - IV ZR 24/23, VersR 2025, 375 Rn. 4 m.w.N.).

52. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren beträgt 18.056,27 €.

6a) Ausgehend von einem Streitwert des Schadensersatzprozesses von 38.325,09 € (Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich Nutzungen) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % ein Kostenrisiko für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen der Klägerin erster Instanz von 7.335,25 €. Der Wert des mit der Klage außerdem geltend gemachten Antrags auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist mit der nach dem geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag maximal möglichen Höhe der Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers - hier 35 % - zu bemessen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 38.325,09 € (s.o.) beläuft sich die maximale Erfolgsbeteiligung auf 13.413,78 € (35 %). Abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20 % ergibt sich damit ein weiterer Einzelstreitwert von 10.731,02 €. Insgesamt führt das zu einem Streitwert von 18.056,27 €.

7b) Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Land- und Oberlandesgericht - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis - freizustellen, kommt im Hinblick auf den Streitwert keine Bedeutung zu; es handelt sich, anders als die Beschwerde zu begründen versucht, um eine reine Nebenforderung. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich kein Raum, soweit es - wie im Streitfall - um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (vgl. , NJW 2021, 468 Rn. 23).

8Unabhängig davon ist eine Erhöhung des Streitwerts und damit der Beschwer jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgeschlossen. Umfasst der Hilfsantrag (teilweise) - wie hier - denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, ist nur der Wert des weitergehenden Antrags maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht 55. Aufl. § 45 GKG Rn. 12).

9III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

10IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225BIVZR23.25.0

Fundstelle(n):
PAAAK-08202