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StuB Nr. 2 vom Seite 1

Quo vadis, Nachhaltigkeitsberichterstattung? …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... immer noch keine CSRD-Umsetzung in Deutschland

Die Umsetzung der EU-Richtlinie CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) in deutsches Recht verzögert sich weiter. Eigentlich hätte die Richtlinie bis Juli 2024 umgesetzt werden müssen, ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU-Kommission gegen Deutschland ist eingeleitet worden. Obwohl die Regierung noch im September letzten Jahres angekündigt hatte, das Gesetzgebungsverfahren zur CSRD-Umsetzung in 2025 abschließen zu wollen, ist dies nicht erfolgt. Die Folge: Weiterhin bestehende Verunsicherung bei den betroffenen Unternehmen. Somit ist auch noch die bestehende Rechtslage mit der verpflichtenden nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung nach §§ 289b bzw. 315b HGB für das Berichtsjahr 2025 (für den weit größeren Anwenderkreis unter den kapitalmarktorientierten Unternehmen und bestimmten Finanzinstituten) zu berücksichtigen. Dagegen hat die EU Wort gehalten: Am hat das EU-Parlament formal der mit der Omnibus-Initiative vom angestoßenen und dann im Laufe des Jahres noch erweiterten Abmilderung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie zugestimmt, der EU-Rat hatte schon am seine Zustimmung signalisiert. So kann die Bekanntmachung im EU-Amtsblatt ggf. noch im 1. Halbjahr 2026 erfolgen. Offenbar wartet der deutsche Gesetzgeber dies noch ab, um dann das HGB nur einmalig ändern zu müssen, indem gleich die geänderte CSRD komplett umgesetzt wird. Prof. Dr. Stefan Müller und Dr. Jens Reinke geben einen Überblick über beide Aspekte – die von der EU beschlossene weitere Änderung der CSRD sowie über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die Auswirkungen der Nichtumsetzung der CSRD ins HGB für die Anwender.

Steuerliche Neuregelungen 2026 – Fokus Unternehmenssteuerrecht

Zum Jahresende 2025 wurden zahlreiche steuerliche Gesetzgebungsverfahren mit Verkündung im Bundesgesetzblatt abgeschlossen. Eine Vielzahl steuerlicher Neuerungen ist ab 2026 oder teilweise auch schon früher erstmals anwendbar. Die steuerlichen Neuerungen zum Jahreswechsel im Blick zu behalten, ist angesichts der Vielzahl der Gesetzgebungsverfahren und Neuerungen im Steuerrecht für Unternehmen und Steuerberatende gleichermaßen herausfordernd. In der Rubrik „Aktuell beraten“ stellt Julian Fey im Überblick die wichtigsten Neuregelungen des Unternehmenssteuerrechts zum Jahreswechsel dar.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Immobilienerwerb

Die Kaufpreisaufteilung bildet einen häufigen Streitpunkt zwischen Stpfl. und FA, da damit die Höhe der Werbungskosten über die Nutzungsdauer des Gebäudes determiniert wird. Dem BFH lag hierzu ein Fall vor, in dem insb. die anzuwendende Methode des Ertragswertverfahrens, die Nutzungsdauer eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes sowie die Nutzbarkeit des betreffenden Grund und Bodens und damit dessen eigenständiger Wert streitig waren. Dr. Johannes Riepolt stellt das Urteil dar.

Bleiben Sie zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 2/2026 Seite 1
AAAAK-08178