Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei Immobilienerwerb
Anmerkungen zum
Eine wesentliche Komponente der Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG bilden die planmäßigen Abschreibungen auf das Gebäude (vgl. insb. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG). Zur Ermittlung der Abschreibungsbasis (Bemessungsgrundlage) ist eine Kaufpreisaufteilung vorzunehmen, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes nicht explizit im Kaufvertrag aufgeschlüsselt wurden. Die Kaufpreisaufteilung bildet einen häufigen Streitpunkt zwischen Stpfl. und FA, da damit die Höhe der Werbungskosten über die Nutzungsdauer des Gebäudes determiniert wird. Dem BFH lag hierzu ein Fall vor, in dem insb. die anzuwendende Methode des Ertragswertverfahrens (allgemeines Ertragswertverfahren oder besonderes Ertragswertverfahren), die Nutzungsdauer eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes sowie die Nutzbarkeit des betreffenden Grund und Bodens und damit dessen eigenständiger Wert streitig waren. Sachverhalt und Urteilsgründe werden nachfolgend dargestellt.
Langenkämper, Kaufpreisaufteilung (Ertragsteuer/Umsatzsteuer), Grundlagen, NWB GAAAF-06370
Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude weist keine unendliche Nutzungsdauer auf, vielmehr hat auch dieses eine zeitlich begrenzte Restnutzungsdauer.
Der Denkmalschutz erfordert keine permanente wirtschaftliche Revitalisierung eines Gebäudes, so dass dieses einer Abnutzung unterliegt.
Der Bodenwert wird wesentlich durch die Lage einer Immobilie bestimmt, diese ist unabhängig von der Nutzungsdauer des darauf befindlichen Gebäudes und unveränderlich.
I. Sachverhalt
[i]Strahl, Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie, NWB 48/2025 S. 3242, NWB FAAAK-05233 Zur Frage der Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude bei Erwerb eines denkmalgeschützten Objekts lag dem BFH aufgrund der Vorlage des FG Köln ein Sachverhalt vor, in dem die Kläger und Revisionskläger im Jahr 2003 ein mit einem denkmalgeschützten Gebäude bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis i. H. von 800.000,00 € zzgl. Anschaffungsnebenkosten i. H. von 40.468,84 € erwarben.
Für den streitanhängigen Veranlagungszeitraum 2005 ermittelten die Kläger die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Gebäudes auf Basis der gesamten Anschaffungskosten i. H. von 840.468,84 €. Eine Aufteilung in einen Gebäudeanteil und Grund- sowie Bodenanteil erfolgte nicht, da nach Auffassung der Kläger wegen des Denkmalschutzes von einer unendlichen Gebäuderestnutzungsdauer auszugehen sei, insofern eine Grundstücksnutzung ohne Gebäude ausgeschlossen ist. Die AfA wurde gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht nach einem typisierten Abschreibungssatz, sondern nach der tatsächlichen Restnutzungsdauer des Gebäudes i. H. von 33.619,00 € (= 4 % • 840.468,84 €) berechnet und erklärt.