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Auslandsstiftungen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - Teil 2
Licht und Schatten bei diesem wichtigen Gestaltungsinstrument
In diesem Teil des Beitrags, der die Darstellung aus der IWB 24/2025 S. 945, NWB QAAAK-06719 fortsetzt, erfolgt zunächst die Einordnung der zuvor vorgestellten Urteile des FG München und des BFH zur Rechtsfähigkeit zugezogener Stiftungen. Es schließen sich weitere Ausführungen zur aktuellen Rechtsprechung und dem Gesetzesvorhaben einer Neufassung des § 15 AStG an.
Ausländische Stiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere nach § 44a Abs. 9 EStG eine anteilige Erstattung von der Kapitalertragsteuer beanspruchen. Eine Einschränkung kann sich jedoch aus § 50d Abs. 3 EStG ergeben, dessen Anwendung auf Stiftungen 2021 erstmals angeordnet wurde.
Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG verstößt in ihrer aktuellen Ausgestaltung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), da sie Drittstaatenstiftungen benachteiligt. Der BFH hat entscheiden, dass die Escape-Möglichkeit nach § 15 Abs. 6 AStG auch auf Familienstiftungen in Drittstaaten anzuwenden ist, sofern das Stiftungsvermögen den Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist.
Der Entwurf einer Neufassung des § 15 AStG sieht eine Anpassung des Familienkreises unter Einbezug des dem Stifter nahestehender Personen und deren Abkömmlinge vor. Unter anderem soll auch der Entlastungsnachweis angepasst werden. Es soll zukünftig ausreichend sein, dass keine künstliche Gestaltung vorliegt. Dies soll dann auch auf Drittstaatenstiftungen anwendbar sein.