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Auslandsstiftungen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung - Teil 1
Licht und Schatten bei diesem wichtigen Gestaltungsinstrument
Ausländische Stiftungen sind ein wichtiges Instrument der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. In der Praxis stehen liechtensteinische Stiftungen im Vordergrund. Liechtenstein bietet einen in den EWR-Raum eingebetteten stabilen Rechtsrahmen sowie eine gute Infrastruktur an (deutschsprachigen) Banken, Beratern und anderen Dienstleistern. Im Unterschied zur deutschen Familienstiftung hat eine nach Maßgabe des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts gegründete Stiftung insbesondere die folgenden Vorteile: Flexibleres Stiftungsrecht, festes Mindestvermögen (30.000 CHF), keine Stiftungsaufsicht und keine Ersatzerbschaftsteuer. Der intensive Einsatz von Stiftungen führt dazu, dass sich deutsche Finanzgerichte zunehmend mit Fällen rund um Auslandsstiftungen beschäftigen. So werden Schritt für Schritt offene Rechtsfragen geklärt, was das Instrument noch handhabbarer macht. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen der letzten Zeit.
Leistungen ausländischer Familienstiftungen an Begünstigte unterliegen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie wirtschaftlich mir einer Gewinnausschüttung vergleichbar sind. Dafür genügt nach der neueren Rechtsprechung, dass der Empfänger in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstellt, die Leistung sich als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellt und für die Leistung keine Gegenleistung zu erbringen ist.
Das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt nur für im Inland errichtete Stiftungen. Der EuGH hat entschieden, dass der Ausschluss ausländischer Stiftungen vom Privileg keine ungerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Ersatzerbschaftsteuer, der nur inländische Stiftungen unterliegen, bestehe.
Zugezogene Drittstaatenstiftungen (z. B. aus der Schweiz) mit einem Verwaltungssitz in Deutschland unterfallen, sofern sie aufgrund der Anwendung der Sitztheorie nicht rechtsfähig sind, nicht der Ersatzerbschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Das Vermögen wird den „hinter der Stiftung“ stehenden natürlichen Personen direkt zugerechnet.S. 946