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BFH entscheidet zu Gutscheinen im Umsatzsteuerrecht
Anmerkungen zum
Der BFH konnte seine Anschlussentscheidung zu einem EuGH-Urteil veröffentlichen. Das Revisionsverfahren betraf die Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen nach der seit dem geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG) sowie den Vertrieb solcher Gutscheine in einer Leistungskette. Der Beschluss ist erwartungsgemäß ausgefallen, bietet jedoch Anlass zu einer abermaligen Betrachtung wichtiger offener Auslegungsfragen.
Die Entscheidung des BFH ist die Nachfolgeentscheidung zum „Finanzamt O“ und betrifft die Abgrenzung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein.
Die Entscheidung ist nicht überraschend, zumal sie einen besonderen Sachverhalt betrifft, in dem durch Länderkennung und Leistungspaket die mehrwertsteuerliche Behandlung eindeutig feststand.
Leider können Fehlbeurteilungen bei Gutscheinumsätzen verheerende Folgen haben: Wenn ein Unternehmer bspw. einen Mehrzweck-Gutschein annimmt, und dies unrichtig ist, schuldet er rückwirkend bereits Umsatzsteuer bei der Ausgabe.
I. Sachverhalt des Verfahrens
[i]Eisenreich, Abgrenzung von
Einzweck- und Mehrzweckgutschein, NWB 45/2025 S. 3048,
NWB RAAAK-03392
Prätzler, EuGH
entscheidet zur Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen im
Mehrwertsteuerrecht, StuB 13/2024 S. 511,
NWB WAAAJ-69765 Der Finanzrechtstreit
bezog sich auf sog. Guthabenkarten, mit denen Nutzer digitale Inhalte im
Sony-PlayStation-Netzwerk
erwerben konnten. Die Guthabenkarten wurden von einer in Großbritannien
ansässigen Gesellschaft ausgegeben und in einer mehrstufigen Struktur
grenzüberschreitend in der EU vertrieben. Die jeweiligen Verkäufer handelten
sämtlich im eigenen Namen. Wichtig ist, dass die Guthabenkarten jeweils mit
einer eindeutigen und feststehenden
Länderkennung versehen waren. Deutsche Nutzer mussten nach
den Geschäftsbedingungen, denen sie für die Nutzung zustimmen mussten, ein
deutsches Nutzerkonto unterhalten. Sie konnten nur Karten mit einer deutschen
Länderkennung verwenden.