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EuGH entscheidet zur Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen im Mehrwertsteuerrecht
Anmerkungen zum
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des BFH hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sich zu verschiedenen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer bei Gutscheinen geäußert. Bedeutsam erscheint dabei in erster Linie die Position zu der Frage, wann ein Einzweck-Gutschein (vgl. § 3 Abs. 14 UStG) anzunehmen ist. Der folgende Beitrag gibt die wesentlichen Aussagen der EuGH-Entscheidung wieder, ordnet sie in den Gesamtzusammenhang ein und erörtert verschiedene praxisrelevante Folgefragen.
Inwieweit ist die Frage der Abgrenzung eines Einzweck-Gutscheins von einem Mehrzweck-Gutschein bedeutsam?
Was hat der entschieden?
Welche Fragen bleiben weiterhin offen?
I. Sachverhalt und Kernaussagen des EuGH zum Einzweck-Gutschein
[i]Walkenhorst, Abgrenzung zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen, USt direkt digital 9/2024 S. 5, NWB XAAAJ-65777 Prätzler, Umsatzsteuer bei Gutscheinen ab 1.1.2019 - Bestandsaufnahme zu offenen Fragen, StuB 3/2021 S. 107, NWB SAAAH-69849 Das Vorabentscheidungsersuchen des BFH betrifft genau genommen einen sehr besonders gelagerten Sachverhalt: Es geht um Guthabenkarten, mit denen Nutzer digitale Inhalte im PlayStation-Netzwerk erwerben konnten. Diese Guthabenkarten wurden in einer mehrstufigen Struktur grenzüberschreitend in der EU verkauft, wobei die jeweiligen Verkäufer im eigenen Namen auftraten. Bedeutsam ist, dass die Guthabenkarten jeweils mit einer verbindlichen Länderkennung versehen waren. Deutsche Nutzer waren nach den Geschäftsbedingungen verpflichtet, ein deutsches Nutzerkonto zu unterhalten, und sie konnten nur Karten mit einer deutschen Länderkennung verwenden.