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Abgrenzung zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen
; M-GbR
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Einzweck-Gutschein auch dann vorliegen kann, wenn dieser Gutschein zwischen mehreren Unternehmern übertragen wird.
I. Leitsätze
Art. 30a und Art. 30b Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom geänderten Fassung sind wie folgt auszulegen:
Die Einstufung eines Gutscheins als „Einzweck-Gutschein“ i. S. von Art. 30a Nr. 2 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung hängt nur von den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen ab, wozu die Voraussetzung gehört, dass der Ort der Erbringung der Dienstleistung, die sich an Endverbraucher richtet und auf die sich dieser Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststehen muss, und dies unabhängig davon, ob dieser Gutschein zwischen Steuerpflichtigen übertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem sich diese Endverbraucher befinden.
Art. 30b Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2017/2455 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen:
Der Weiterverkauf von „Mehrzweck-Gutscheinen“ i. S. von Art. 30a Nr. 3 der ...