Umsatzsteuer | Übergangsvorschrift nach Aufhebung von § 4 Nr. 4a UStG (BMF)
Das BMF hat ausführlich zur Übergangsvorschrift im Zusammenhang mit der Aufhebung der Umsatzsteuerlagerregelung zum Stellung genommen ().
Hintergrund: Durch Art. 26 des JStG 2024 wurden § 4 Nr. 4a UStG - Umsatzsteuerlagerregelung - nebst Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG sowie die hierzu ergangenen Regelungen in § 4 Nr. 19 Buchstabe a und den §§ 5, 10, 13, 13a, 15, 18e und 22 UStG zum aufgehoben (s. hierzu Hörster, ).
Die bis zum geltende "Umsatzsteuerlagerregelung" des § 4 Nr. 4a UStG sah für die Umsätze von Gegenständen, mit denen diese bis zum in ein bis zu diesem Zeitpunkt als Umsatzsteuerlager bewilligtes Lager eingelagert werden, sowie für Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem solchen Lager verblieben oder in ein anderes vorgenanntes Lager im Inland gelangt sind, und für Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen, eine Befreiung von der Umsatzsteuer vor.
Mit Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom , BGBl. I 2025 Nr. 369 wurde § 27 Abs. 40a UStG als Übergangsregelung mit Wirkung zum neu eingeführt (s. hierzu Huschens, ).
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein (Regelung ab ):
Wegfall der Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
Leistungen im Zusammenhang mit den bis zum befreiten Umsätzen
Auslagerung
Auslagerer
Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes
Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstandes aus dem Umsatzsteuerlager
Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz
Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer
Behandlung des Gelangens eines ausgelagerten Gegenstandes in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat
Vorhaltung der Nachweise der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG in der bis zum gültigen Fassung über den hinaus
Aufzeichnungspflichten
Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers
Darüber hinaus hat das BMF den UStAE angepasst.
Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.
Die Randnummern 1 bis 51 des V D 1 - S 7157a - 1/04, BStBl 2004 I S. 242, dessen Anlage 1 und die Beispiele 1 bis 26 sowie 31 und 32 in dessen Anlage 2 werden mit Wirkung zum aufgehoben.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
PAAAK-07337