Umsatzsteuer | (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur
(Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen zum
, zur
Änderung der Abschnitte
10.1 und
12.16 Abs. 12 UStAE
sowie Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht vom
zum
veröffentlicht ().
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, unterliegen ab dem dauerhaft dem ermäßigten Steuersatz von 7% nach dem diese Steuerermäßigung bereits vorübergehend in der Zeit vom bis galt.
Der UStAE wird wie folgt geändert:
Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird Absatz 12 angefügt, wonach für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, es nicht zu beanstanden ist, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Zudem wird Abschnitt 12.26 Abs. 12 Satz 2 neu gefasst. Hiernach wird es nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem anzuwenden.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom zum ausgeführt werden, der bis zum geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.
Das Schreiben steht auf der Webseite des BMF zur Verfügung.
Zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab verweisen wir auf den Aufsatz von Rondorf in der NWB 1-2 2026 sowie auf das NWB Spotlight von Goer in der NWB 1-2 2026.
Quelle: BMF online (lb)
Fundstelle(n):
EAAAK-07089