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Online-Nachricht - Montag, 22.12.2025

Gesetzgebung | Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (Bundesrat)

Dekorative
		  GrafikDer Bundesrat hat am der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (BR-Drucks. 651/25) zugestimmt (BR-Drucks 651/25 (Beschluss)).

Der Bundesrat hat beschlossen, dass mit der Änderung der Kassensicherungsverordnung erneut keine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Geldgewinnspielgeräte (GGSG) erfolgt.

Seit Erlass der Verordnung zur Änderung der KassenSichV (BR-Drucks. 438/21) haben sich sowohl Klarstellungs- als auch weiterer redaktioneller Änderungsbedarf ergeben. Diese werden mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV umgesetzt und umfassen die folgenden Aspekte:

  • Taxiunternehmer, die zur Absicherung von Taxameter-Daten vor dem schon die sogenannte INSIKA-Technik eingesetzt haben, müssen künftig einen Fahrzeugwechsel nicht mehr dem Finanzamt mitteilen, sondern können den vollen Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung nutzen. Die entsprechende bisherige Mitteilungspflicht entfällt.

  • Ebenfalls im Hinblick auf die Datenbank „Measuring Instruments Certificates” der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und dem Anwendungszeitpunkt der drei bisher in der Datenbank aufgeführten Wegstreckenzähler erfolgt eine Änderung der KassenSichV.

  • Eine Neuregelung soll die Rechtsbefolgung vereinfachen, die bisher nur in Zusammenschau der KassenSichV mit einem die Wegstreckenzähler betreffenden Schreiben des BMF möglich war. Darüber hinaus werden schon vor dem in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab dem Jahr 2027 in den Anwendungsbereich aufgenommen.

Quelle: Bundesrat online, Top 70 der 1060. Sitzung des Bundesrates (lb)

Fundstelle(n):
AAAAK-07086