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BVerwG Beschluss v. - 2 VR 7.25

Gründe

I

1Das Verfahren betrifft die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens beim Bundesnachrichtendienst (BND).

2Der Antragsteller ist Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und wird seit ... im Geschäftsbereich des BND verwendet. Mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wendet er sich gegen die Besetzung des mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens der Sachgebietsleitung "Beschaffungssteuerung ..." mit dem Beigeladenen, der ebenfalls den Dienstgrad eines Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) bekleidet.

3Im Juli 2024 schrieb die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Dienstposten zur "förderlichen" Besetzung für Soldaten der Besoldungsgruppe A 14 BBesO aus. Nach der Stellenausschreibung sind die Rechtsstellung als Stabsoffizier, die Bewährung in mindestens einer regelbeurteilten Verwendung in einer Tätigkeit mit operativem Bezug mit einer Mindestdauer von zwei Jahren sowie Fremdsprachenkenntnisse Englisch entsprechend SLP 3 "konstitutive" Anforderungen für die Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Auf die Ausschreibung gingen 18 Bewerbungen ein.

4In einem ersten Auswahlvermerk vom schied das Personalreferat den Beigeladenen aus dem engeren Bewerberkreis aus, da er nicht über die zwingend vorausgesetzte Verwendungserfahrung in einer Tätigkeit mit operativem Bezug verfüge. Es schlug Herrn Z. zur Besetzung des Dienstpostens vor, weil er als einziger Bewerber zum Stichtag mit der Höchstnote A beurteilt worden sei.

5Nachdem die für den Beigeladenen zuständige Abteilung ausgeführt hatte, dass die von ihm wahrgenommene Tätigkeit den Voraussetzungen des Anforderungsprofils genüge, legte das Personalreferat unter dem eine erneute Auswahlentscheidung vor. Darin wurden der Beigeladene und Herr Z., die beide die Gesamtnote A in der aktuellen Regelbeurteilung aufwiesen, näher betrachtet. Im Auswahlvermerk wurde zwar ein Vorsprung des Beigeladenen hinsichtlich der im Anforderungsprofil herausgehobenen Merkmale im Verhältnis 10 : 8 ermittelt, ausgehend von den Bestimmungen der Förderungsrichtlinie aber ein wesentlicher Qualifikationsvorsprung verneint. Auch die Auswertung der weiteren Merkmale der dienstlichen Beurteilungen ergab zwar einen Vorsprung des Beigeladenen im Verhältnis 13 : 11; auch insoweit ging das Personalreferat indes von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen aus. Bei einer weiteren, gewichteten Betrachtung von Submerkmalen kam das Personalreferat zu einem Vorsprung von Herrn Z. und schlug diesen für die Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens vor.

6Gegen die daraufhin versandte Konkurrentenmitteilung erhob der Beigeladene Widerspruch und beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (- 2 VR 1.25 -). Mit Auswahlvermerk vom schlug das Personalreferat im Hinblick auf die bessere Binnendifferenzierung im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (A + gegenüber A 0) den Beigeladenen zur Besetzung des Dienstpostens vor, worauf das gerichtliche Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Dieses Ergebnis des Auswahlverfahrens teilte sie dem Antragsteller mit Schreiben vom mit.

7Hiergegen hat der Antragsteller am Widerspruch erhoben und beim Bundesverwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Der Antragsteller rügt insbesondere, dass er seine Führungskompetenz bereits unter Beweis gestellt habe, während die Eignung des Beigeladenen für Leitungsaufgaben noch ungewiss sei. Hieraus ergebe sich ein zwingender Eignungsvorsprung, der weder ausgeblendet noch durch eine isolierte Betrachtung der Gesamtnote überspielt werden dürfe. Da die Kernaufgabe des Dienstpostens in der Mitarbeiterführung bestehe, sei eine Nichtberücksichtigung der insoweit bereits erbrachten Leistungen sachwidrig und willkürlich. Darüber hinaus habe der Beigeladene die zwingend geforderte Verwendung mit operativem Bezug nicht zweifelsfrei dargelegt.

8Der Antragsteller beantragt (sachdienlich ausgelegt),

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Sachgebietsleitung "Beschaffungssteuerung ..." mit dem Beigeladenen zu besetzen.

9Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

10Sie verweist darauf, dass der Beigeladene mit dem Gesamturteil A + in der aktuellen Regelbeurteilung deutlich besser bewertet sei als der mit B 0 beurteilte Antragsteller. Soweit der Antragsteller seine Führungserfahrung betone, sei diese bereits im Gesamturteil berücksichtigt und damit Bestandteil des Leistungsvergleichs. Eine nochmalige "Aufwertung" seiner dienstlichen Beurteilung komme daher nicht in Betracht. Jedenfalls sei ausgeschlossen, dass derartige Berücksichtigungen den Notenabstand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen aufheben könnten.

11Der Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

12Er verweist darauf, dass die Erfüllung der Voraussetzungen aus dem Anforderungsprofil der Ausschreibung durch die Direktoratsleitung bestätigt worden und aktenkundig sei. Damit seien die zunächst durch die allein aus den SAP-gestützten Angaben der personalbearbeitenden Stelle aufgeworfenen Bedenken ausgeräumt. Die in Rede stehenden Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem seien auch vergleichbar. Soweit der Antragsteller besondere Aufgaben erfüllt habe, sei dies bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Schließlich habe der Beigeladene im vorangegangenen Beurteilungszeitraum im Rahmen einer höherwertigen kommissarischen Vakanzvertretung Leitungsaufgaben wahrgenommen und seine Führungskompetenz damit ebenfalls bereits in praktischer Tätigkeit unter Beweis gestellt.

13Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II

14Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den der Senat gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu befinden hat, ist nicht begründet. Der Antragsteller hat zwar die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht (1.). Der Antrag zeigt aber keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen auf, sodass dem Antragsteller kein Anspruch auf vorläufige Unterlassung ihres Vollzugs zukommt (2.).

151. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den begehrten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite.

16Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes oder Dienstgrades, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 27 und vom - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 22 ff.). Anforderungsprofil und Auswahlentscheidung sind vielmehr ausdrücklich nur auf die Vergabe eines Dienstpostens bezogen. Diese kann nachträglich aufgehoben und der Dienstposten anderweitig besetzt werden, sodass dem Antragsteller nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung steht ( 2 VR 3.11 - Buchholz 232.1 § 48 BLV Nr. 1 Rn. 19). Das Soldatenrecht kennt - abweichend von den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen im Beamtenrecht (vgl. § 22 Abs. 2 BBG) - auch nicht die Anforderung einer erfolgreich absolvierten Bewährungszeit auf dem höherwertigen Dienstposten vor der nachfolgenden Beförderung, sodass eine dahingehende Vorwirkung der Dienstpostenvergabe auf die Vergabe des Dienstgrades nicht angenommen werden kann.

17Die Antragsgegnerin hat indes vorgetragen, dass der ausgewählte Beigeladene nach Vergabe des Dienstpostens ohne erneute Auswahlentscheidung im "einaktigen Verfahren" befördert werden soll (vgl. hierzu 2 VR 1.21 - NVwZ 2022, 255 Rn. 13 m. w. N.). Dem Antragsteller verbleibt daher nur die Möglichkeit, bereits die Übertragung des Dienstpostens anzugreifen, um eine nachfolgende Beförderung des Beigeladenen zu verhindern (vgl. 2 VR 1.23 - juris Rn. 14; zur "vorprägenden" Bedeutung der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens im Soldatenrecht ausführlich 2 A 5.22 - NVwZ-RR 2024, 197 Rn. 13 m. w. N.).

182. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Notwendigkeit, die Dienstpostenübertragung vorläufig zu untersagen, ergibt sich weder aus dem Fehlen zwingender Anforderungen in der Person des Beigeladenen (a)) noch aus den vom Antragsteller geltend gemachten Fehlern bei der Auswahlentscheidung (b)). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zur Sicherung der Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs schließlich nicht erforderlich, weil eine Auswahl des Antragstellers auch bei unterstellter Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht ernstlich in Betracht kommt (c)).

19a) Die Einbeziehung des Beigeladenen in das Auswahlverfahren verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Es erscheint zwar fraglich, ob die geforderte Vorverwendung in einer Tätigkeit mit operativem Bezug den rechtlichen Vorgaben entspricht; aus dieser Verengung des Bewerberfeldes kann indes keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers folgen, dem diese Voraussetzungen zuerkannt worden sind (aa)). Nach Aktenlage kann auch nicht beanstandet werden, dass dem Beigeladenen die Vorgaben des zwingenden Anforderungsprofils zugesprochen worden sind (bb)).

20aa) Auswahlentscheidungen, die - wie die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens - den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen, dürfen nur anhand der verfassungsunmittelbar vorgegebenen Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vorgenommen werden. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber nur deshalb vom Auswahlverfahren auszuschließen, weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht (vgl. 2 VR 1.23 - juris Rn. 18 m. w. N.).

21Dies steht mit dem Laufbahnprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist (vgl. - NVwZ 2017, 392 Rn. 21 m. w. N.; 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 45), nicht in Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten (vgl. 2 VR 4.11 - NVwZ-RR 2012, 241 Rn. 15 m. w. N.). Die Zuweisung eines Beamten auf einen konkreten Dienstposten ist auch nicht auf Dauer angelegt. Sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt, kann der Dienstherr die dem Beamten übertragenen Tätigkeiten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (vgl. 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18).

22Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Höherwertige Dienstposten, die durch spezifische und von den Laufbahnanforderungen abweichende Besonderheiten geprägt sind, eignen sich daher grundsätzlich nicht für den Einsatz als Bewährungsdienstposten i. S. d. § 22 Abs. 2 BBG (vgl. bereits 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 25).

23Dienstpostenbezogene Anforderungsmerkmale bei Vergabeentscheidungen im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG sind nur im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung denkbar und setzen voraus, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Derartige Ausnahmeanforderungen können sich insbesondere aus dem Erfordernis bestimmter Fachausbildungen oder notwendigen Sprachkenntnissen ergeben. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (vgl. 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 29 ff.).

24Nach der Aufgabenbeschreibung des streitgegenständlichen Dienstpostens "Beschaffungssteuerung ..." obliegt dem Dienstposteninhaber insbesondere die Aufgabe, die integrierte Beschaffung des BND zu koordinieren, abzustimmen und in Besprechungen zu vertreten, die Konzepte zur Beschaffungssteuerung fortzuentwickeln und umzusetzen, die Beschaffungsteuerung mit den Konzepten der Bundeswehr abzustimmen und zu verzahnen sowie Schulungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzubereiten.

25Ausgehend hiervon erscheint fraglich, warum eine vorangegangene Verwendung in einer Tätigkeit mit operativem Bezug mit einer Mindestdauer von zwei Jahren zwingende Voraussetzung einer Tätigkeit auf dem streitgegenständlichen Dienstposten sein sollte. Es ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen, welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine entsprechende Vorverwendung "mit operativem Bezug" vermittelt würden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens "Beschaffungssteuerung ..." unverzichtbar wären. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des zuständigen Referats; dort ist vielmehr nur auf das Erfordernis entsprechender "Vorerfahrungen zur Beschaffung des BND im Allgemeinen" abgestellt worden (E-Mail vom , Bl. 74 der Verwaltungsvorgänge).

26Aus der damit möglicherweise zu strikten Vorgabe der zwingenden Anforderungen für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens kann indes keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers folgen, dem diese Voraussetzung zuerkannt worden ist (vgl. hierzu 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 37).

27bb) Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen in das Auswahlverfahren einbezogen hat. Nach Aktenlage erfüllt der Beigeladene die hierfür geforderten Anforderungen (vgl. 2 VR 5.24 - NVwZ 2025, 1180 Rn. 22 m. w. N. zur entsprechenden Rügemöglichkeit des Antragstellers).

28Mit dem in der Ausschreibung geforderten Anforderungsprofil ist nicht die Bewährung in einer operativen Tätigkeit gefordert worden. Durch die verwendete Formulierung einer "Tätigkeit mit operativem Bezug" ist der Kreis der zugelassenen Bewerber vielmehr weit gezogen. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont potentieller Bewerber sind damit auch vorangegangene Verwendungen in Referaten erfasst, die nicht selbst und unmittelbar mit operativen Tätigkeiten betraut sind (vgl. 2 VR 10.23 - BVerwGE 182, 59 Rn. 38 zu einer Tätigkeit mit AND-Kooperationsbezug). Die Einschätzung, dass der Beigeladene auch im Referat B1A Tätigkeiten mit operativem Bezug wahrgenommen haben kann, ist daher nicht zu beanstanden.

29Im Hinblick auf die von seinem Referatsleiter bescheinigten Tätigkeiten im Bereich Zielprofiling u. a. (vgl. E-Mail vom , Bl. 71 der Verwaltungsvorgänge) und der nach der Neuorganisation des BND nicht immer trennscharfen Aufgabenwahrnehmung (vgl. E-Mail vom , Bl. 208 der Verwaltungsvorgänge) hat der Beigeladene nach Aktenlage das - weit gefasste - Merkmal einer Vorverwendung in einer Tätigkeit mit operativem Bezug erfüllt. Die zunächst nur auf eine SAP-Auswertung gestützten Bedenken sind damit hinreichend ausgeräumt.

30b) Die vom Antragsteller erhobenen Rügen zeigen auch keine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung auf. Dass der Beigeladene im Zeitraum der letzten Regelbeurteilung keine Führungsaufgabe innehatte, begründet nicht die Annahme eines Eignungshindernisses (aa)). Angesichts des deutlich besseren Gesamturteils des Beigeladenen in der letzten Regelbeurteilung ist auch kein Fehler im Leistungsvergleich ersichtlich (bb)).

31aa) Aus dem Umstand, dass der Beigeladene in der aktuellen Regelbeurteilung im Einzelmerkmal Führungsverhalten nicht beurteilt worden ist, folgt kein zwingender Eignungsvorsprung des Antragstellers.

32Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Nachweis von Führungskompetenz nicht als zwingendes Merkmal für die Einbeziehung in das Verfahren zur Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 15 BBesO gefordert werden darf (vgl. 2 VR 3.25 - NVwZ 2025, 1088 Rn. 22 ff.). Dementsprechend kann aus der bereits nachgewiesenen Führungseignung des Antragstellers auch kein zwingender Eignungsvorsprung folgen.

33Ein Beamter oder Soldat mit einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO ist nicht zwingend - und im Geschäftsbereich des BND auch nicht typischerweise - mit Personalführungsaufgaben betraut. Eine Führungserfahrung kann für die Inhaber dieses Amtes folglich nicht vorausgesetzt werden. Die Erwartung einer bereits erworbenen Führungserfahrung verstieße damit gegen den Grundgedanken des beamtenrechtlichen Laufbahnprinzips. Setzte man dieses Kriterium zwingend als Voraussetzung für die Vergabe eines höherwertigen, dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zugeordneten Dienstpostens voraus, würde dem bislang statusgerecht, aber nicht mit Führungsaufgaben verwendeten Beamten oder Soldaten die Chance genommen, seine Eignung für Führungsaufgaben in der praktischen Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten nachzuweisen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Anforderungen für die Aufgaben des Statusamts auch - NVwZ 2013, 1603 Rn. 20).

34bb) Geklärt ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch, dass die Bezugnahme auf das Statusamt als Vergleichsgröße nicht zu beanstanden ist (vgl. 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 30 ff.). Denn hierdurch wird der Beurteilte mit den anderen Inhabern seines Statusamts verglichen und in Beziehung gesetzt, mit denen er um die Vergabe eines Beförderungsamtes konkurriert (vgl. zur Bezugnahme auf das Statusamt zur Bestimmung vergleichbarer Leistungsanforderungen auch bereits 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 42 f.).

35Maßgeblich für den Bewerbervergleich ist damit primär das abschließende Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilung (vgl. 2 VR 5.24 - NVwZ 2025, 1180 Rn. 29 m. w. N.). In dieser war der Beigeladene indes deutlich besser bewertet als der Antragsteller. Substantiierte Bedenken gegen die Richtigkeit der in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Wertungen hat der Antragsteller nicht dargetan.

36c) Der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung ist schließlich nicht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung der Verwirklichung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erforderlich, weil die Auswahl des Antragstellers für die Vergabe des streitgegenständlichen Dienstpostens nicht ernstlich möglich erscheint (vgl. hierzu 2 VR 4.24 - NVwZ 2025, 604 Rn. 66 m. w. N.).

37Nach dem Ausgeführten ist von einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht auszugehen. Selbst wenn man indes im Hinblick auf die dem Antragsteller im Einzelmerkmal Führungsverwendung zuerkannte Höchstnote einen relevanten Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen zubilligen wollte, der in der Eignungsbeurteilung Führungsverwendung "nur" mit der zweithöchsten Stufe bewertet worden war, führt dies selbst dann nicht zu einem abweichenden Ergebnis, wenn man das bessere Gesamturteil des Beigeladenen außer Betracht ließe. Denn auch ein Vergleich der in der Ausschreibung bei gleicher Gesamtnote maßgeblichen Merkmale ergibt einen Vorsprung des Beigeladenen.

383. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten seiner Rechtsverfolgung aufzuerlegen.

39Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und in Orientierung an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. 2 VR 3.23 - BVerwGE 180, 275 Rn. 72 m. w. N.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:261125B2VR7.25.0

Fundstelle(n):
GAAAK-06838