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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2368/24, 1 BvR 2089/25

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Wohnungsdurchsuchung und Sicherstellungen wegen des Verdachts auf versuchte Verbreitung von Kinderpornografie - Durchsuchungsbeschluss kann auf einzelne von mehreren Tatvorwürfen beschränkt werden

Gesetze: Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 102 StPO

Instanzenzug: Az: 22 Qs-783 Js 460/24 SE-20/24 Beschlussvorgehend Az: 50 Gs 2726/24 Beschlussvorgehend Az: 22 Qs-783 Js 460/24-28/24 Beschlussvorgehend Az: 22 Qs-783 Js 460/24-28/24 Beschlussvorgehend Az: 50 Gs 3281/24 Beschluss

Gründe

1Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind ein ermittlungsrichterlicher Durchsuchungsbeschluss, die gerichtliche Bestätigung der "Beschlagnahme" sichergestellter Datenträger sowie die jeweils hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheidungen.

I.

21. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am drei Videos mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt in seinen Dropbox-Cloud-Speicher hochgeladen und am vergeblich versucht zu haben, die Videos mit anderen Nutzenden zu teilen. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Meldung des Cloudspeicher-Dienstes Dropbox an das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC), die bereits beide Daten und Ereignisse enthielt.

32. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht am die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers angeordnet. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, am kinder- und jugendpornographische Inhalte hochgeladen und damit verbreitet zu haben. Die Durchsuchung wurde am vollstreckt, wobei diverse digitale Geräte und Datenträger des Beschwerdeführers sichergestellt und noch nicht wieder herausgegeben wurden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung eingelegte Beschwerde hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer verdächtig, kinder- und jugendpornographische Inhalte besessen und versucht zu haben, diese am zu verbreiten. Der Dropbox-Account sei dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Der Nutzer dieses Accounts habe die Inhalte am hochgeladen und am versucht, diese zu verbreiten. Vor dem Hintergrund der vorgeworfenen Handlung am sei die Durchsuchungsmaßnahme auch verhältnismäßig.

43. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Amtsgericht zudem die "Beschlagnahme" der bei der Durchsuchung sichergestellten Gegenstände bestätigt. Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde als unbegründet verworfen. Auch eine Gehörsrüge blieb erfolglos.

II.

51. Mit seinen Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG und in der Sache von Art. 103 Abs. 1 GG.

6Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme eines Anfangsverdachts aufgrund der Zuordnung des Dropbox-Accounts zu seiner Person. Der Durchsuchungsbeschluss verletze aber insbesondere deshalb Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, weil er keine Ausführungen zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat am enthalte, obwohl dies für die Beurteilung der Sicherstellung sowie für die Grundrechtewahrnehmung durch den Beschwerdeführer wesentlich gewesen sei. Die spätere Ergänzung des Tatvorwurfs durch das Landgericht vermöge den Verstoß nicht zu heilen. Gleiches gelte für die mangelhafte Begründung der Verhältnismäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses, der entgegen der rechtlichen Anforderungen erst vier Jahre nach der dort genannten Tat erlassen worden sei.

72. Mit Beschlüssen vom und hat die Kammer im Verfahren 1 BvR 2368/24 zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

8Die Verfassungsbeschwerdeschrift im Verfahren 1 BvR 2368/24 ist der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zugestellt worden, wobei die Landesregierung von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht und der Generalbundesanwalt umfangreich Stellung genommen hat. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben mit Stand vorgelegen.

III.

9Die Verfassungsbeschwerden waren nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig sind.

10Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine mögliche Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht substantiiert vor.

111. Hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts und der darauf ergangenen Beschwerdeentscheidung des Landgerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ergänzung der Erwägungen zum Tatverdacht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 358/03 -, Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2561/08 -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) sowie der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 358/03 -, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1108/03 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1194/23 -, Rn. 27) auseinander. Der Beschwerdeführer bleibt bei der bloßen Behauptung stehen, eine Heilung sei aufgrund angeblicher gravierender Begründungsmängel nicht möglich und unbillig. Dies genügt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, im vorliegenden Fall von der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich eindeutig, dass der Verbreitungsversuch am bereits mit der das Ermittlungsverfahren auslösenden NCMEC-Meldung Akteninhalt geworden war, auch wenn die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung dies nicht eindeutig beschreibt.

122. Auch eine mögliche Verletzung von Art. 13 Abs. 2 GG durch Verstoß gegen die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses vermag der Beschwerdeführer nicht entsprechend den Begründungsanforderungen darzulegen. Er legt nicht dar, dass der Durchsuchungsbeschluss, der die Tat - begrenzt auf den - und die gesuchten Beweismittel beschreibt, nicht mehr den verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen könnte. Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass der gesamte Tatvorwurf, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses nach Aktenlage bekannt ist, auch im Durchsuchungsbeschluss wiedergegeben werden müsse. Er zeigt aber weder auf, dass dies verfassungsrechtlich geboten sein könnte, noch liegt dies auf der Hand. Denn Zweck der Umgrenzungsfunktion ist nicht, das gesamte Ermittlungsverfahren, sondern nur die konkret angeordnete Durchsuchung messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>; 103, 142 <151 f.>). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft daher im Rahmen ihres Ermessens, die Durchsuchung nur auf einen von mehreren Tatvorwürfen zu beschränken und fasst das Gericht die Durchsuchungsanordnung dementsprechend enger als es auf Grundlage des Tatverdachts nach Aktenlage erforderlich gewesen wäre, lässt dies eine Verletzung jedenfalls der Umgrenzungsfunktion nicht erkennen.

133. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

14Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251126.1bvr236824

Fundstelle(n):
WAAAK-06811