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Fortbildungspflichten von Fachanwälten und Fachberatern
Zu den Grundpflichten von Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt die Pflicht zur Fortbildung. Besonders hervorzuheben ist dabei die Pflicht zur Fortbildung von Berufsträgern, die aufgrund einer Bezeichnung als Fachanwalt oder Fachberater besonderes Vertrauen von Mandanten in ihre Expertise in Anspruch nehmen. Zwar befasst sich aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit der anwaltlichen Fortbildungspflicht und Sanktionen bei Verstößen gegen sie. Die Entscheidungen sind aber auch für Fachberater von großer Relevanz.
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Fortbildungspflichten von Fachanwälten und Fachberatern
[i]Fortbildungsarten; insgesamt 15 St. Fortbildung jährlichRechtsanwälte, die durch den Nachweis besonderer fachspezifischer Kenntnisse zum Führen eines Fachanwaltstitels berechtigt sind (§ 43c Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung), müssen sich jedes Jahr fortbilden, indem sie entweder wissenschaftlich publizieren oder im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden hörend oder dozierend an fachspezifischen Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen (vgl. § 15 der Fachanwaltsordnung – FAO). Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen kann in Präsenz oder online erfolgen, soweit eine Anwesenheitskontrolle gewährleistet ist. Höchstens ...