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Fortbildungspflichten von Fachanwälten und Fachberatern
BGH: Wer als Anwalt seine Fortbildungspflicht verletzt, riskiert den Entzug des Fachanwaltstitels
Ein Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO), ein Steuerberater unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege (§ 32 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes – StBerG). Rechtsanwalt und Steuerberater üben jeweils einen „freien Beruf“ aus (§ 2 Abs. 1 BRAO, § 32 Abs. 2 Satz 3 StBerG). Beide sind aber nicht frei von Berufspflichten, die sich für einen Rechtsanwalt insbesondere aus der BRAO und für einen Steuerberater aus dem StBerG sowie der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) ergeben. Zu den Grundpflichten (§ 43a BRAO, § 57 StBerG i. V. mit §§ 1 ff. BOStB) zählt die Pflicht zur Fortbildung (vgl. § 43a Abs. 8, § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO, § 57 Abs. 2a StBerG). Besonders hervorzuheben ist dabei die Pflicht zur Fortbildung von Berufsträgern, die aufgrund einer Bezeichnung als Fachanwalt oder Fachberater besonderes Vertrauen von Mandanten in ihre Expertise in Anspruch nehmen. Zwar befasst sich die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit der anwaltlichen Fortbildungspflicht und Sanktionen bei Verstößen gegen sie. Die Entscheidungen sind aber auch für Steuerberater von großer Relevanz.
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I. Allgemeine Fortbildungspflicht in rechtsberatenden Berufen
[i]Verstoß gegen Fortbildungspflichten führt nicht automatisch zu SanktionenDie (allgemeine) Fortbildungspflicht zählt für Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 8 BRAO), Patentanwälte (§ 39a Abs. 6 der Patentanwaltsordnung), Notare (§ 14 Abs. 6 der Bundesnotarordnung), Wirtschaftsprüfer (§ ...