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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.12.2025

Grunderwerbsteuer | Zur Anwendung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. (FG)

Dekorative
		  GrafikDie auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. ist auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem anwendbar, wenn die 5-jährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a.F. bei der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war ( GE; Revision anhängig, BFH- Az. II R 44/25).

Sachverhalt: Die Klägerin war eine oHG, die im Jahr 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An den Personengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 Euro fest.

Im Jahr 2023 - mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke - kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Daraufhin änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Es war der Meinung, dass die zwischenzeitlich verlängerte 10-jährige Nachbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. Anwendung finde. Die gesetzliche Verlängerung gelte für alle Sachverhalte, für die die bisherige 5-jährige Frist – wie bei der Klägerin – vor dem Stichtag noch nicht abgelaufen sei. Dies folge aus § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass die 10-jährige Nachbehaltensfrist im konkreten Fall nicht anwendbar sei.

Das FG Düsseldorf gab der Klage statt:

  • Einschlägig ist vorliegend die 5-jährige Nachbehaltensfrist, die bei Eintragung des Formwechsels in 2023 bereits abgelaufen war.

  • Aus § 23 Abs. 18 GrEStG folgt, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F. mit einer Nachbehaltensfrist von zehn Jahren erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden ist, die nach dem verwirklicht werden.

  • Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da der Erwerbsvorgang bereits in 2018 vollendet war.

  • Nichts anderes folgt aus § 23 Abs. 24 GrEStG. Der Senat teilt die Auffassung der Finanzverwaltung zum Verhältnis von § 23 Abs. 18 und Abs. 24 GrEStG nicht (vgl. ).

  • Bei Abs. 24 handelt es sich nicht um eine verschärfende Sonderregelung zu Abs. 18.

  • Es entspricht in § 23 GrEStG der Systematik des Gesetzes für die Anwendung neuen Rechts daran anzuknüpfen, wann ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Sinn und Zweck sind nicht darauf gerichtet, Erwerbsvorgänge vor dem in die Neuregelung zu erfassen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 44/25 anhängig. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Dezember 2025 (il)

Fundstelle(n):
EAAAK-06454