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BMF - IV C 3 - S 2285/00019/007/068

Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab

(BStBl 2023 I S. 2236)

Bezug: BStBl 2023 I S. 2236

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Amerikanisch-Samoa: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Bahamas: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Brunei-Darussalam: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Fidschi: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Guyana: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Irak: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Kuba: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Rumänien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Saudi-Arabien: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Seychellen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
Spanien: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
St. Martin (niederländischer Teil): von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Suriname: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Tonga: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
Turks- und Caicosinseln: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1

Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4 [1], des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 [2] EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wie folgt anzusetzen:


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in voller Höhe
mit ¾
mit ½
mit ¼
Wohnsitzstaat [3] oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person
1
2
3
4
Amerikanische Jungferninseln
Amerikanisch-Samoa
Albanien
Afghanistan
Andorra
Antigua und Barbuda
Argentinien
Ägypten
Australien
Aruba
Armenien
Algerien
Bahamas
Bahrain
Aserbaidschan
Angola
Belgien
Barbados
Belarus
Äquatorialguinea
Bermuda
Cookinseln
Belize
Äthiopien
Britische Jungferninseln
Curaçao
Bosnien und Herzegowina
Bangladesch
Brunei Darussalam
Estland [4]
Botsuana
Benin
Dänemark
Französisch-Polynesien
Brasilien
Bhutan
Färöer
Griechenland [5]
Bulgarien [6]
Bolivien, Plurinationaler Staat
Finnland
Guyana
Chile
Burkina Faso
Frankreich
Kroatien [7]
China
Burundi
Gibraltar
Kuba
Costa Rica
Cabo Verde
Grönland
Lettland [8]
Dominica
Côte d’Ivoire
Guam
Litauen [9]
Dominikanische Republik
Dschibuti
Hongkong
Nauru
Ecuador
El Salvador
Insel Man
Nördliche Marianen
Fidschi
Eritrea
Irland
Oman
Gabun
Eswatini
Island
Panama
Georgien
Gambia
Israel
Polen [10]
Grenada
Ghana
Italien
Portugal [11]
Guatemala
Guinea
Japan
Puerto Rico
Irak
Guinea-Bissau
Kaimaninseln
Rumänien [12]
Jamaika
Haiti
Kanada
Seychellen
Kasachstan
Honduras
Kanalinseln
Slowakei [13]
Kolumbien
Indien
Katar
Slowenien [14]
Kosovo
Indonesien
Korea, Republik
St. Kitts und Nevis
Libyen
Iran, Islamische Republik
Kuwait
St. Martin (französischer Teil)
Malaysia
Jemen
Liechtenstein
Trinidad und Tobago
Malediven
Jordanien
Luxemburg
Tschechien [15]
Marshallinseln
Kambodscha
Macau
Ungarn [16]
Mauritius
Kamerun
Malta
Uruguay
Mexiko
Kenia
Monaco
Moldau, Republik
Kirgisistan
Neukaledonien
Montenegro
Kiribati
Neuseeland
Niue
Komoren
Niederlande, Königreich der
Nordmazedonien
Kongo
Norwegen
Palau
Kongo, Demokratische Republik
Österreich
Paraguay
Korea, Demokratische Volksrepublik
Palästinensische Gebiete
Peru
Laos, Demokratische Volksrepublik
San Marino
Russische Föderation
Lesotho
Saudi-Arabien
Serbien
Libanon
Schweden
St. Lucia
Liberia
Schweiz
St. Vincent und die Grenadinen
Madagaskar
Singapur
Südafrika
Malawi
Spanien
Suriname
Mali
St. Martin (niederländischer
Thailand
Marokko (einschl.
Teil)
Westsahara)
Taiwan
Tonga
Mauretanien
Turks- und Caicosinseln
Türkei
Mikronesien, Föderierte Staaten von
Vatikanstadt
Turkmenistan
Mongolei
Vereinigte Arabische Emirate
Tuvalu
Mosambik
Vereinigte Staaten
Myanmar
Vereinigtes Königreich
Namibia
Zypern
Nepal
Nicaragua
Niger
Nigeria
Pakistan
Papua Neuguinea
Philippinen
Ruanda
Salomonen
Sambia
Samoa
São Tomé und Príncipe
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Südsudan
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Timor-Leste
Togo
Tschad
Tunesien
Uganda
Ukraine
Usbekistan
Vanuatu
Venezuela, Bolivarische
Republik
Vietnam
Zentralafrikanische Republik

Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das (BStBl 2023 I S. 2236). Es wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 3 - S 2285/00019/007/068

Fundstelle(n):
UAAAK-05964

1Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

2Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

3Die Aufführung auf dieser Liste als „Wohnsitzstaat oder -ort“ erfolgt allein zum Erhalt der Übersichtlichkeit und hat keinen Einfluss auf die Position der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anerkennung von Staaten und/oder Regierungen.

4Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

5Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

6Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

7Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

8Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

9Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

10Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

11Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

12Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

13Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

14Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

15Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.

16Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.