Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab
(BStBl 2023 I S. 2236)
Bezug: BStBl 2023 I S. 2236
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2025 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Amerikanisch-Samoa: von
Gruppe 3 nach Gruppe
2
Bahamas: von Gruppe 2 nach
Gruppe 1
Brunei-Darussalam:
von Gruppe 2 nach Gruppe
1
Fidschi: von Gruppe 4 nach
Gruppe 3
Guyana: von Gruppe 3
nach Gruppe 2
Irak: von
Gruppe 4 nach Gruppe 3
Kuba:
von Gruppe 3 nach Gruppe
2
Rumänien: von Gruppe 3 nach
Gruppe 2
Saudi-Arabien: von
Gruppe 2 nach Gruppe
1
Seychellen: von Gruppe 3
nach Gruppe 2
Spanien: von
Gruppe 2 nach Gruppe 1
St. Martin
(niederländischer Teil): von Gruppe 2 nach Gruppe
1
Suriname: von Gruppe 4 nach
Gruppe 3
Tonga: von Gruppe 4
nach Gruppe 3
Turks- und
Caicosinseln: von Gruppe 2 nach Gruppe
1
Zypern: von Gruppe 2 nach
Gruppe 1
Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4 [1], des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 [2] EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wie folgt anzusetzen:
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in voller Höhe | mit ¾ | mit ½ | mit ¼ |
Wohnsitzstaat [3] oder
-ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
Amerikanische
Jungferninseln | Amerikanisch-Samoa | Albanien | Afghanistan |
Andorra | Antigua und
Barbuda | Argentinien | Ägypten |
Australien | Aruba | Armenien | Algerien |
Bahamas | Bahrain | Aserbaidschan | Angola |
Belgien | Barbados | Belarus | Äquatorialguinea |
Bermuda | Cookinseln | Belize | Äthiopien |
Britische
Jungferninseln | Curaçao | Bosnien und
Herzegowina | Bangladesch |
Brunei Darussalam | Estland [4] | Botsuana | Benin |
Dänemark | Französisch-Polynesien | Brasilien | Bhutan |
Färöer | Griechenland [5] | Bulgarien [6] | Bolivien,
Plurinationaler Staat |
Finnland | Guyana | Chile | Burkina
Faso |
Frankreich | Kroatien [7] | China | Burundi |
Gibraltar | Kuba | Costa Rica | Cabo Verde |
Grönland | Lettland [8] | Dominica | Côte
d’Ivoire |
Guam | Litauen [9] | Dominikanische
Republik | Dschibuti |
Hongkong | Nauru | Ecuador | El
Salvador |
Insel Man | Nördliche
Marianen | Fidschi | Eritrea |
Irland | Oman | Gabun | Eswatini |
Island | Panama | Georgien | Gambia |
Israel | Polen [10] | Grenada | Ghana |
Italien | Portugal [11] | Guatemala | Guinea |
Japan | Puerto
Rico | Irak | Guinea-Bissau |
Kaimaninseln | Rumänien [12] | Jamaika | Haiti |
Kanada | Seychellen | Kasachstan | Honduras |
Kanalinseln | Slowakei [13] | Kolumbien | Indien |
Katar | Slowenien [14] | Kosovo | Indonesien |
Korea,
Republik | St. Kitts und
Nevis | Libyen | Iran,
Islamische Republik |
Kuwait | St. Martin
(französischer Teil) | Malaysia | Jemen |
Liechtenstein | Trinidad und
Tobago | Malediven | Jordanien |
Luxemburg | Tschechien [15] | Marshallinseln | Kambodscha |
Macau | Ungarn [16] | Mauritius | Kamerun |
Malta | Uruguay | Mexiko | Kenia |
Monaco | Moldau,
Republik | Kirgisistan | |
Neukaledonien | Montenegro | Kiribati | |
Neuseeland | Niue | Komoren | |
Niederlande,
Königreich der | Nordmazedonien | Kongo | |
Norwegen | Palau | Kongo,
Demokratische Republik | |
Österreich | Paraguay | Korea,
Demokratische Volksrepublik | |
Palästinensische Gebiete | Peru | Laos,
Demokratische Volksrepublik | |
San Marino | Russische
Föderation | Lesotho | |
Saudi-Arabien | Serbien | Libanon | |
Schweden | St. Lucia | Liberia | |
Schweiz | St. Vincent und
die Grenadinen | Madagaskar | |
Singapur | Südafrika | Malawi | |
Spanien | Suriname | Mali | |
St. Martin
(niederländischer | Thailand | Marokko
(einschl. | |
Teil) | Westsahara) | ||
Taiwan | Tonga | Mauretanien | |
Turks- und Caicosinseln | Türkei | Mikronesien,
Föderierte Staaten von | |
Vatikanstadt | Turkmenistan | Mongolei | |
Vereinigte
Arabische Emirate | Tuvalu | Mosambik | |
Vereinigte
Staaten | Myanmar | ||
Vereinigtes
Königreich | Namibia | ||
Zypern | Nepal | ||
Nicaragua | |||
Niger | |||
Nigeria | |||
Pakistan | |||
Papua
Neuguinea | |||
Philippinen | |||
Ruanda | |||
Salomonen | |||
Sambia | |||
Samoa | |||
São Tomé und
Príncipe | |||
Senegal | |||
Sierra
Leone | |||
Simbabwe | |||
Somalia | |||
Sri Lanka | |||
Sudan | |||
Südsudan | |||
Syrien,
Arabische Republik | |||
Tadschikistan | |||
Tansania,
Vereinigte Republik | |||
Timor-Leste | |||
Togo | |||
Tschad | |||
Tunesien | |||
Uganda | |||
Ukraine | |||
Usbekistan | |||
Vanuatu | |||
Venezuela,
Bolivarische | |||
Republik | |||
Vietnam | |||
Zentralafrikanische Republik | |||
Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das (BStBl 2023 I S. 2236). Es wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 3 - S 2285/00019/007/068
Fundstelle(n):
UAAAK-05964
1Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
2Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
3Die Aufführung auf dieser Liste als „Wohnsitzstaat oder -ort“ erfolgt allein zum Erhalt der Übersichtlichkeit und hat keinen Einfluss auf die Position der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anerkennung von Staaten und/oder Regierungen.
4Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
5Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
6Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
7Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
8Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
9Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
10Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
11Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
12Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
13Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
14Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
15Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
16Unter Beachtung der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom in der Rechtssache C-328/20 vorgenommenen Wertungen und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG und der Freibetrag nach § 33a Absatz 2 Satz 2 EStG ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.