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Zur Grenzgängereigenschaft gem. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010
Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 entfällt die Grenzgängereigenschaft bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres nur dann, wenn eine Person an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010). Eine Reduzierung dieser 60 Nichtrückkehrtage aufgrund einer Erkrankung sieht das DBA-Schweiz 1971/2010 nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht vor (Bezug: Art. 15a Abs. 1 Satz 1, Art. 15a Abs. 2 Satz 1, Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010).
Tage der Nichtrückkehr sind nur dann im Rahmen des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 zu berücksichtigen, wenn die Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung, also aus beruflichen Gründen erfolgt, so der BFH. Das heiße, dass eine „Rückkehr“ aus dem Tätigkeitsstaat an den Tagen nicht verlangt werde, an denen sich der Grenzgänger aus privaten Grü...