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Der einheitliche Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
Überblick, praxisrelevante Abgrenzungen und mögliche Absicherungsmethoden
Der Beitrag gibt neben den Grundlagen zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht auch einen Überblick über die zuletzt ergangene Rechtsprechung, die Verwaltungsauffassung sowie praxisrelevante Abgrenzungen und mögliche Absicherungsmethoden. Das „einheitliche Vertragswerk“ (bzw. der „einheitliche Erwerbsgegenstand“) ist ein zentrales Konzept des Grunderwerbsteuerrechts. Es beschreibt Konstellationen, in denen nicht nur das unbebaute Grundstück, sondern auch ein darauf noch zu errichtendes Gebäude zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wird. Obwohl das Grundstück beim Kaufvertragsabschluss tatsächlich unbebaut ist, soll es grunderwerbsteuerlich so behandelt werden, als werde ein (künftiges) bebautes Grundstück erworben. Denn nicht selten soll ausschließlich das Grundstück, sondern ein bestimmter (bebauter oder sanierter) „Endzustand“ erworben werden. Um solche Fallgestaltungen sachgerecht zu erfassen, hat die Rechtsprechung das Institut des einheitlichen Vertragswerks bzw. des einheitlichen Erwerbsgegenstands entwickelt. Gemeint ist die Einbeziehung der Herstellungskosten für eine noch zu errichtende Immobilie in die Bemessungsgrundlage, wenn Grundstückskauf und Bau-/Sanierungsvertrag derart verknüpft sind, dass der Erwerber das Grundstück nach dem Gesamtwillen der Parteien im Ergebnis nur im fertigen Zustand erhält. Die Bedeutung für die Beratungspraxis kann erheblich sein. Bereits kleine Ungenauigkeiten in der Strukturierung können zu einer deutlich höheren Grunderwerbsteuer führen.
Geißler, Grunderwerbsteuer, Grundlagen, NWB EAAAB-14435
Tritt der Erwerber als Käufer eines bebauten Grundstücks oder als Bauherr eines unbebauten Grundstücks auf?
Besteht zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag ein rechtlicher oder faktischer Zusammenhang, der eine wirtschaftliche Einheit begründet?
Welche Gestaltungs- und Absicherungsmaßnahmen sind erforderlich, um eine Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu vermeiden?
I. Grundlagen
1. Vorbemerkungen
[i]Hofmann, Grunderwerbsteuer Kommentar, 12. Aufl. 2025, § 9, NWB CAAAJ-54437 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG führt der Kauf eines Grundstücks zur Grunderwerbsteuerbarkeit. Die Bemessungsgrundlage stellt nach § 8 Abs. 1 GrEStG grds. die vertragliche Gegenleistung (Kaufpreis) dar. Hierbei ist für die unter die vorliegende Betrachtung fallenden Gestaltungen allerdings entscheidend, was genau als „Gegenstand des Erwerbsvorgangs“ anzusehen ist, die dann abweichend von § 8 Abs. 1 GrEStG nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GrEStG zu bemessen ist.