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Steuerschuldnerschaft nach § 13a und § 13b UStG
Die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nach den §§ 13a und 13b UStG gehören zum zentralen Praxiswissen im Umsatzsteuerrecht. Während nach § 13a UStG grundsätzlich der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, greift in bestimmten Fällen die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG.
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Vermeidung von Steuerausfällen
Um das Risiko von Steuerausfällen zu vermeiden, wird die Steuerschuldnerschaft für gewisse Fallkonstellationen vom leistungserbringenden Unternehmen zum Leistungsempfänger verlagert. Dadurch fällt die Pflicht, Umsatzsteuer abzuführen und das Recht, einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, in einer Person zusammen. Das Risiko, dass der leistungserbringende Unternehmer die Umsatzsteuer nicht abführt, der Leistungsempfänger jedoch einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, wird somit ausgeschlossen.
Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft hin zum Leistungsempfänger wird als Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet und ist in § 13b UStG geregelt. Der Gesetzgeber hat hierbei die Fälle dem Reverse-Charge-Verfahren unterworfen, die in der Vergangenheit besonders häufig zu bewusst herbeigeführten oder zufällig entstanden...