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NWB Nr. 48 vom

Entkräftung der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit

Dr. Stephan Geserich

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO kann ein schriftlicher Verwaltungsakt durch Übermittlung durch die Post bekanntgegeben werden. Post im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleister. Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten (ab am vierten) Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

[i]Unregelmäßigkeiten bei der PostzustellungUnregelmäßigkeiten bei der Postzustellung berühren die Anwendbarkeit der Zugangs-/Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht. Insbesondere kommt eine Verlängerung der Drei-/Viertagesfrist um zustellfreie Tage nicht in Betracht. Eine zeitlich beschränkte Zustellung ist jedoch geeignet, die Zugangs-/Bekanntgabevermutung zu erschüttern, wenn der spätere Zugang des Verwaltungsakts substantiiert vorgetragen wird.

[i]Zweifel betreffend jeden einzelnen Tag der Drei-/ViertagesfristEin substantiiertes Bestreiten verlangt vom Empfänger allerdings, die Zugangs-/Bekanntgabevermutung für jeden ...

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