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Einkommensteuer | Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der AfA (BFH)
Ist für die Anschaffung einer denkmalgeschützten Immobilie ein
Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung aufzuteilen. Zunächst sind
Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten
nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund-
und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Zu den bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten gehört gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude. AfA-Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 und 5 EStG) des Gebäudes. Ist für die Anschaffung eines...