Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde mehrerer Hotelbetreiber bzgl staatlicher Entschädigung wegen Gewinneinbußen infolge infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie - Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung bzw wegen Subsidiarität
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 28 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 5 IfSG vom , § 28a Abs 1 Nr 7 IfSG vom , § 28a Abs 1 Nr 8 IfSG vom , § 28a Abs 1 Nr 9 IfSG vom , § 28a Abs 1 Nr 12 IfSG vom , § 28a Abs 1 Nr 14 IfSG vom , § 28a Abs 1 Nr 17 IfSG vom , § 56 IfSG, § 65 IfSG
Instanzenzug: Az: 1 BvR 1591/24 Ablehnung einstweilige Anordnungvorgehend Az: III ZR 210/22 Beschlussvorgehend Az: III ZR 135/22 Beschlussvorgehend Az: III ZR 134/22 Beschluss
Gründe
1Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die begehrte Feststellung, als von den während der Corona-Pandemie ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen betroffene Unternehmen berechtigt zu sein, Ersatz von Kosten und Gewinneinbußen von staatlichen Hilfsleistungen zu fordern, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebots bewilligt werden.
I.
21. Die Beschwerdeführerinnen zu 3 bis 5 betreiben unter anderem in Hamburg, Bremen und Brandenburg Hotels mit Veranstaltungsräumen, Restaurants, Wellnessbereichen und Fitnessräumen. Sie sind Teil eines Konzerns, deren Muttergesellschaft die Finanzholding beziehungsweise Beteiligungsgesellschaft und Beschwerdeführerin zu 1 ist. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist eine Zwischenholding, die im Alleineigentum der Beschwerdeführerin zu 1 steht, und Beteiligungen unter anderem an den Beschwerdeführerinnen zu 3 bis 5 hält.
32. a) Die Unternehmensgruppe, zu der die Beschwerdeführerinnen gehören, war Betroffene der von den Bundesländern erlassenen Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen zur Eindämmung und Bekämpfung des im Frühjahr 2020 neu aufgetretenen Corona-Virus SARS-CoV-2. Danach durften etwa Übernachtungsangebote zeitweise nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Zudem waren bestimmte öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen verboten; Schwimmbäder, Saunen, Wellnesszentren und Fitnessstudios durften nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Der Betrieb von Gaststätten war untersagt, mit Ausnahme unter anderem von Angeboten in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung der beherbergten Personen dienten; im Übrigen blieben der Außer-Haus-Verkauf und die Auslieferung von Speisen und Getränken weiterhin möglich. Erst ab Mai 2021 nahmen die Landesregierungen diese für die Beschwerdeführerinnen zu 3 bis 5 geltenden Verbote und Beschränkungen sukzessive zurück.
4b) Zur finanziellen Unterstützung der von der Pandemie und den dagegen ergriffenen Maßnahmen betroffenen Betriebe und Unternehmen wurden staatliche Hilfsprogramme aufgelegt, von denen auch die Unternehmensgruppe, zu der die Beschwerdeführerinnen gehören, profitierte. Insbesondere erhielt diese aus den Programmen der November- und Dezemberhilfen sowie der Überbrückungshilfen III, III Plus und IV Zahlungen in Höhe von insgesamt 76,1 Mio. Euro, wobei ein Schadensausgleich durch die Überbrückungshilfen nach der "Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19" der Bundesregierung nur bis zu einer Obergrenze möglich ist. Die erhaltenen staatlichen Leistungen deckten die von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Verluste der Unternehmensgruppe in Höhe von 180 Mio. Euro nur teilweise ab. Die Beschwerdeführerin zu 2, gestützt durch von der Beschwerdeführerin zu 1 zugeführtes Eigenkapital, musste zusätzlich einen Kontokorrentkredit für die ganze Gruppe aufnehmen, dessen Rückführung tranchenweise erfolgt.
53. Die Beschwerdeführerinnen zu 3 bis 5 haben Ansprüche auf Entschädigung wegen der aufgrund der im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen erlittenen Ertragsverluste gegen das jeweilige Bundesland geltend gemacht. Ihre Klagen blieben vor den jeweiligen Land- und Oberlandesgerichten erfolglos.
6a) Nach Zulassung der Revision wies der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Urteil vom die Revision der Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen zurück, mit dem dieses die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Bremen zurückgewiesen hatte. Ansprüche auf Entschädigung bestünden weder nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 65 Abs. 1 IfSG (analog) noch gemäß der landespolizeirechtlichen Regelung zur Entschädigung in Anspruch genommener Nichtstörer oder aus enteignendem Eingriff.
7Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach den Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff lägen nicht vor, weil die angeordneten Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig gewesen seien. Der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen sei durch großzügige staatliche Hilfsprogramme abgemildert worden. Der Gesetzgeber sei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet gewesen, weitergehende Ausgleichsansprüche für die in den Betriebsuntersagungen und -beschränkungen liegenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG zu regeln. Die Pandemie habe gravierende Auswirkungen in nahezu allen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bereichen gehabt. Da die Grundbelastung der Bevölkerung bereits hoch gewesen sei und die Gesellschaft dem Einzelnen in der Krise mehr als unter normalen Verhältnissen abverlangt habe, verschiebe sich der Vergleichsmaßstab zur Bestimmung einer Ausgleichspflicht für entstandene Schäden. Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche seien keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr ergebe sich aus dem Sozialstaatsprinzip zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen sei.
8Im Übrigen seien die zur Unterstützung betroffener Unternehmen geleisteten Zahlungen weder unzureichend, noch verstießen sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Förderhöchstgrenze erkläre sich daraus, dass die Zuschussprogramme des Bundes in besonderem Maße der Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen dienten, die nicht den gleichen Zugang zu Kreditfinanzierungen und zum Kapitalmarkt hätten wie Großunternehmen. Selbst eine gleichheitswidrige Benachteiligung bei der Gewährung der Corona-Hilfen unterstellt, folgte hieraus allenfalls ein Anspruch auf weitergehende Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen, der im Rahmen einer Verpflichtungsklage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen wäre.
9b) Mit hier ebenfalls angegriffenen Beschlüssen vom wies der Bundesgerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 3 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorangegangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg und Brandenburg zurück. Weder habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die von den Beschwerden als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen seien durch das Senatsurteil vom geklärt worden.
10c) Die gegen alle drei Entscheidungen erhobenen Anhörungsrügen wies der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom zurück.
114. Schon zuvor hatte die Beschwerdeführerin zu 1 mit Schreiben vom bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie bei dem Bundesministerium der Finanzen über die Bezirksregierung Köln die Bewilligung weiterer Corona-Überbrückungshilfen für die Unternehmensgruppe in Höhe von rund 45 Mio. Euro beantragt. Zur Begründung führte sie an, die für sie geltenden Förderhöchstgrenzen würden keine Anwendung auf Einzelhoteliers und Einzelbetriebsstätten finden, was auf die verbundenen Einzelbetriebe der Beschwerdeführerinnen diskriminierend wirke und deshalb den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Mit Bescheid vom lehnte die Bezirksregierung Köln den Antrag ab. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin zu 1 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben.
125. Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hatten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das abgelehnt hat.
II.
13Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung ihrer Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG und Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Darüber hinaus beanstanden sie eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG und ihres Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
141. Die Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 wenden sich gegen das mit der Rüge einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG, soweit darin die sie betreffenden Coronamaßnahmen als rechtmäßig erkannt wurden, ohne dass zugleich eine angemessene und dem Gleichheitssatz konforme Entschädigung gesichert wäre. Entsprechendes rügen die Beschwerdeführerinnen zu 3 und 5 mit Blick auf die Beschlüsse des .
15Darüber hinaus rügen alle Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG, soweit die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Finanzhilfen Obergrenzen vorsehen, und die Beschwerdeführerinnen zu 3 bis 5 eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG durch die § 28a Abs. 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14 und 17 IfSG, soweit dadurch entschädigungslose Eingriffe in ihre jeweiligen Gewerbebetriebe gestattet werden und nicht sichergestellt sei, dass die hierfür als Kompensation geleisteten staatlichen Hilfen dem Gleichheitsgebot entsprechen.
162. a) Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig und begründet. Es liege insbesondere ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG vor, der jedenfalls auch die Nutzung von Sacheigentum an Betriebsanlagen und des Betriebsvermögens umfasse. Die Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen zu 3 bis 5 ergebe sich bereits aus deren existenziellen Bedrohung durch die Coronamaßnahmen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkomme. Dies gelte auch für die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 als deren unmittelbare oder mittelbare Inhaberinnen, deren Investitionen und Anlagevermögen dadurch zunichte-gemacht würden. Die gesetzlichen Grundlagen für die ergriffenen Maßnahmen verletzten die Beschwerdeführerinnen auch in ihrer Eigentumsfreiheit, weil sie ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen darstellten, ohne zugleich Ansprüche Betroffener auf einen angemessenen Ausgleich zu regeln. Die übermäßige Belastung im vermögensrechtlichen Bereich sei ihnen umso mehr nicht zumutbar, als sie nicht Treiberinnen der Pandemie gewesen, sondern allein als Mittel zum Zweck mit dem Ziel der Kontaktreduzierung in Anspruch genommen worden seien. Sie und andere Hotelbetreiberinnen seien dadurch im Verhältnis zu allen anderen Wirtschaftszweigen, insbesondere Einzelhandel und produzierendem Gewerbe, benachteiligt und somit zu einem Sonderopfer zu Gunsten der Allgemeinheit gezwungen worden. Die finanzielle Kompensation durch staatliche Hilfsprogramme sei unzureichend gewesen, worin eine unzulässige Verkürzung beziehungsweise deutliche Gefahr eines Leerlaufens der Grundrechte liege. Aus denselben Gründen würden die Beschwerdeführerinnen auch in ihrer Berufsfreiheit verletzt.
17b) Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor. Während die Unternehmensgruppe der Beschwerdeführerinnen die erlittenen Verluste wegen der für sie geltenden Obergrenzen nur teilweise durch staatliche Finanzhilfen habe ausgleichen können, hätten andere kleinere und mittlere Unternehmen ihre Schäden fast vollständig ersetzt bekommen. Einen sachlichen Grund für diese Differenzierung gebe es nicht; beide Gruppen hätten denselben Maßnahmen unterlegen und seien deshalb gleichermaßen betroffen. Ein vom Bundesgerichtshof angenommener besserer Zugang von Unternehmensverbünden zu Krediten und zum Kapitalmarkt zeige sich, wenn es ihn überhaupt gebe, nur außerhalb von Krisenzeiten.
III.
18Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es fehlt an einem Annahmegrund im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG. Weder kommt ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
191. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen zu 3 und 4 gegen das wenden, zeigen sie die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Grundrechte nicht hinreichend substantiiert im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG auf.
20Die Beschwerdeführerinnen legen jedenfalls nicht ausreichend dar, inwiefern ein möglicher Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unverhältnismäßig sein könnte. Sie setzen sich mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nicht in einer Art und Weise auseinander, die den Substantiierungsanforderungen genügte.
21a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen lässt sich der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnehmen, dass eine durch staatliche Maßnahmen verursachte Existenzgefährdung ohne Pflicht zum finanziellen Ausgleich stets einen unzumutbaren und damit nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstellte. Die Eigentumsgarantie gebietet es nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfGE 31, 275 <284 ff., 289 f.>; 36, 281 <293>; 42, 263 <294>; 58, 300 <351>). Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen durch den Gesetzgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (vgl. BVerfGE 78, 58 <75>; 83, 201 <212>). Daher bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beschwerdeführerinnen zu einer möglichen Existenzgefährdung überhaupt ausreichend vorgetragen haben.
22Die Beschwerdeführerinnen haben auch nicht aufgezeigt, dass ihr Vertrauen darauf, ihre gewerbliche Tätigkeit auch im Falle einer Pandemie uneingeschränkt fortführen zu können oder entsprechende Beschränkungen nur bei vollständigem oder weitgehendem finanziellen Ausgleich der durch die Schutzmaßnahmen erlittenen Verluste dulden zu müssen, verfassungsrechtlich geschützt sein könnte. Sie setzen sich schon nicht damit auseinander, inwieweit vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Positionen von vornherein infektionsschutzrechtlicher Bindung unterliegen könnten (vgl. Cornils, in: Die Verwaltung 54 (2021), S. 477 <504>). Dass sich die Beschwerdeführerinnen auf einen gesetzlich verankerten "besonderen Vertrauenstatbestand" (vgl. dazu BVerfGE 143, 246 <369 Rn. 336>) im Hinblick auf unveränderte rechtliche Bedingungen für den Betrieb ihrer Hotels berufen könnten, haben sie nicht ausreichend dargetan.
23Im Übrigen haben sie sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass in eine Abwägung zwischen den mit den ergriffenen Eindämmungsmaßnahmen verfolgten Zielen des Allgemeinwohls und dem Gewicht der ihrem Schutz dienenden verfassungsrechtlichen Rechtsgüter einerseits und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Eigentümerinnen andererseits einzustellen sein dürfte, dass es sich bei einer Pandemie um ein außergewöhnliches, die gesamte Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung umfassend betreffendes Ereignis handelt. Auch können Begrenzungen von Eigentümerbefugnissen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) gerade in Krisen- und Notzeiten verfassungsrechtlich anders zu beurteilen sein (vgl. BVerfGE 52, 1 <30>). Überdies nehmen die Beschwerdeführerinnen die möglichen Folgen für die öffentlichen Haushalte und damit für die Allgemeinheit bei Annahme einer Pflicht zu einem vollständigen oder zumindest weitgehenden Ausgleich erlittener Ertragsverluste sämtlicher von den Bekämpfungsmaßnahmen betroffener Unternehmen und Betriebe nicht ausreichend in den Blick. Auch damit, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers während der Pandemie deshalb besonders groß war, weil der soziale Bezug von dem Publikumsverkehr zugänglich gemachten Objekten, die vielfältige Kontakte zwischen unterschiedlichen Personen erlaubten und dadurch eine erhöhte Gefahr von Infektionen und damit einer Überlastung des Gesundheitssystems begründeten, besonders stark ausgeprägt war, setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander.
24b) Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine verfassungsrechtlich fundierte Pflicht zur Entschädigung bei ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen darüber hinaus nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen bei Vorliegen eines Sonderopfers an (vgl. BVerfGE 58, 137 <150 f.>; 100, 226 <244 f.>; 143, 246 <338 f. Rn. 260>; vgl. auch BVerfGK 6, 182 <190>; 17, 68 <81>; 19, 50 <56 f.>). Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen betrafen aber nicht bloß einzelne Unternehmen, sondern sämtliche Betriebe fast aller Bereiche des Wirtschaftslebens. Die Beschwerdeführerinnen haben nicht substantiiert dargelegt, inwiefern das auf den Ausnahme- und Einzelfall beschränkte verfassungsrechtliche Institut der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen gleichwohl auf die durch Pandemie und Schutzmaßnahmen entstandenen breiten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schadenslagen Anwendung finden sollte. Wie eine Pflicht zur Entschädigung sämtlicher Betriebe aller betroffenen Wirtschaftszweige, die den finanziellen Ausgleich für eine an sich verhältnismäßige Einschränkung von Grundrechten zum Regelfall erhöbe, mit Grundlage und Funktion der - grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmenden (vgl. BVerfGE 100, 226 <244, 246 f.>; 143, 246 <338 f. Rn. 260>) - Inhalts- und Schrankenbestimmung im Gefüge der grundrechtlichen Gewährleistung des Eigentums vereinbar wäre, bleibt offen.
25Auch soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen, sie hätten ein Sonderopfer erlitten, genügen ihre Ausführungen nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung. Sie äußern sich bereits nicht dazu, ob die Annahme eines Sonderopfers überhaupt in Betracht kommen kann, wenn nicht nur ein einzelnes beziehungsweise eine abgrenzbare Zahl von Unternehmen von einer einschränkenden Regelung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht besonders betroffen ist, sondern vielmehr unterschiedslos sämtliche Betriebe eines gesamten Geschäftszweigs. Unabhängig hiervon betrafen entgegen ihrer Darstellung die Eindämmungsmaßnahmen sehr wohl - wenn auch in unterschiedlichem Maße - zahlreiche Wirtschaftsbranchen. Sofern sie beanstanden, das Hotelgewerbe sei im Vergleich zu anderen Bereichen benachteiligt worden, haben sie sich nicht damit befasst, dass der Gesetzgeber in Ausfüllung eines weiten Gestaltungsspielraums bestimmte Bereiche wegen ihrer besonderen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedeutung, etwa für die Versorgung der Bevölkerung mit als (lebens-)notwendig eingestuften Gütern, anders behandeln durfte.
262. Auch soweit sich die Beschwerdeführerinnen zu 3 und 5 gegen die Beschlüsse des wenden, lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung der gerügten Rechte ihrem Vortrag nicht entnehmen. Die Verfassungsbeschwerde wird insoweit ausschließlich mit den auch gegen das vorgebrachten Einwendungen begründet. Da der Bundesgerichtshof mit seinen Nichtzulassungsbeschlüssen vom keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, gehen die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ins Leere. Eine den Zugang zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO haben sie dagegen nicht gerügt.
273. Im Hinblick auf die in Bezug auf die staatlichen Finanzhilfen geltend gemachte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG haben die Beschwerdeführerinnen dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt und den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Es ist der Beschwerdeführerin zu 1 auch nicht unzumutbar, den bereits beschrittenen Rechtsweg zunächst auszuschöpfen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Soweit sie dazu vorbringt, mit einer rechtskräftigen Entscheidung sei vor Auslaufen des Kontokorrentkredits nicht zu rechnen, ist sie zunächst auf den fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu verweisen. Aus ihrem Vortrag ergibt sich hierüber hinaus auch nicht, dass die erhobene Klage auf Zahlung weiterer Überbrückungshilfen von vornherein erfolglos wäre. Denn zu den im dortigen Verfahren gegenständlichen Rechtsfragen hat sich das Bundesverwaltungsgericht noch nicht geäußert. Vielmehr hat es bislang lediglich festgestellt, dass der Verordnungsgeber staatliche Hilfsprogramme eingriffsmildernd berücksichtigen könne, es aber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls sei, ob unterschiedliche Entschädigungshöhen dazu führen, dass für eine relevante Gruppe das Gewicht des in Rede stehenden Eingriffs durch die Entschädigung nicht hinreichend ausgeglichen wird oder es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen der von der Maßnahme betroffenen Unternehmen kommt (vgl. -, juris, Rn. 22).
284. Von einer weitergehenden Begründung wird sowohl mit Blick auf die Rüge weiterer Grundrechte als auch hinsichtlich weiterer Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251002.1bvr159124
Fundstelle(n):
IAAAK-03142