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Erste umsatzsteuerliche Rechtsprechung zum Handel mit Non-Fungible Token
Nun ist es also so weit: Die Umsatzbesteuerung von Non-Fungible Token (NFT) ist kein unbeschriebenes Blatt mehr. Damit schließt die Umsatzsteuer zu den Ertragsteuern auf. Dort existieren bereits höchstrichterliche Judikatur und ein umfangreiches Schreiben des BMF. Wenig überraschend sind NFT-Verkäufe auch von der Umsatzsteuer erfasst. Verkäufer treffen umfassende Aufzeichnungspflichten, wenn sie eine Steuerzahlung – im Inland – vermeiden wollen. Der Beitrag zieht Lehren aus dem Urteil des Niedersächsischen FG und gibt Hinweise zum Umgang mit vergleichbaren Fällen ().
Einordnung
In einer gewissen Analogie zum ersten einkommensteuerlichen Revisionsfall zur Einstufung des Verkaufs von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte versuchte der Kläger im vorliegenden Fall, ebenfalls mit einer Vielzahl kreativer Argumente eine Besteuerung abzuwenden. Er hatte im Jahr 2021 NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles) ge- und wieder verkauft. Das Niedersächsische FG lehnte all seine Argumente ab. Das für den Kläger Unmögliche wird wahr – au...