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StuB Nr. 21 vom Seite 820

Erste umsatzsteuerliche Rechtsprechung zum Handel mit Non-Fungible Token

Anmerkungen zum Urteil des

StB Dominique Steuer und StB Dr. Florian S. Zawodsky

Nun ist es also so weit: Die Umsatzbesteuerung von Non-Fungible Token (NFT) ist kein unbeschriebenes Blatt mehr. Damit schließt die Umsatzsteuer zu den Ertragsteuern auf. Dort existieren bereits höchstrichterliche Judikatur und ein umfangreiches Schreiben des BMF. Wenig überraschend sind NFT-Verkäufe auch von der Umsatzsteuer erfasst. Verkäufer treffen umfassende Aufzeichnungspflichten, wenn sie eine Steuerzahlung – im Inland – vermeiden wollen. Der Beitrag zieht Lehren aus dem Urteil des Niedersächsischen FG und gibt Hinweise zum Umgang mit vergleichbaren Fällen. Kurz angeschnitten werden jüngst veröffentlichte Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott. Sie geben Anlass zur Hoffnung.

Kernaussagen
  • Nach Ansicht des FG Niedersachsen stellen NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen dar, da rein digitale Wirtschaftsgüter wie die hier gehandelten sog. NFT Collectibles keine körperlichen Gegenstände sein können.

  • Der Leistungsort bestimmt sich nach den Sonderregelungen für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen.

  • In Kombination mit den Sonderregelungen für auf elektronischem Weg erbrachte grenzüberschreitende Dienstleistungen treffen den Stpfl. besondere Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten.

I. Reality Check für NFT

[i]Sterzinger, Umsatzsteuerliche Behandlung von non-fungible Token, USt direkt digital 16/2025 S. 4, NWB FAAAJ-97772 In einer gewissen Analogie zum ersten einkommensteuerlichen Revisionsfall zur Einstufung des Verkaufs von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte versuchte der Kläger im vorliegenden Fall, ebenfalls mit einer Vielzahl kreativer Argumente eine Besteuerung abzuwenden. Er hatte im Jahr 2021 NFT zu digitalen Bilddateien im Rahmen von Kollektionen als Sammelobjekte (sog. NFT Collectibles) ge- und wieder verkauft. Das Niedersächsische FG lehnte all seine Argumente ab. Das für den Kläger Unmögliche wird wahr – auch im Kryptoumfeld greift das Gesetz. In besonderen Zweifelsfällen, wenn man seinen Mitwirkungspflichten als Stpfl. nicht nachkommt – auch wenn es wehtut – sogar noch härter. Es ist eben gerade nicht der Fall, dass alle technischen Schwierigkeiten dem Kläger zu einer Steuerfreiheit verhelfen. Im Gegenteil, sie verpflichten ihn zu besonderer Mitwirkung.

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Seiten: 4
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