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StuB Nr. 21 vom Seite 811

Keine Verlustverrechnung nach § 15a EStG bei Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 UmwStG 1995

Anmerkungen zum

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

Nach dem wird der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 im Jahr 2017 nach dem Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH im Jahr 2001 nicht durch einen für den früheren Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust i. S. von § 15a EStG gemindert. Dies gilt auch dann, wenn bei dem damaligen Formwechsel eine Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht, weil einerseits bereits mit der geänderten Besteuerungskonzeption nach dem UmwStG 2006 einbringungsgeborene Anteile nicht mehr entstehen können und im Übrigen mit dem Jahressteuergesetz 2024 die Regelung nach § 21 UmwStG a. F. letztmals anzuwenden war, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem eingetreten ist. Nach einer Erläuterung der Urteilsgründe wird kurz beleuchtet, in welcher Hinsicht verrechenbare Verluste i. S. von § 15a EStG auch noch im aktuellen Umwandlungssteuerrecht eine Rolle spielen können.

Kusch, Formwechsel, Grundlagen, NWB QAAAF-77023

Kernfragen
  • Was hat der BFH in der Entscheidung X R 5/22 entschieden?

  • Welche praktischen Folgen ergeben sich daraus?

  • Welche Frage bleibt offen?

I. Verlustverrechnung nach § 15a EStG

[i]Rickermann, Keine Nutzung der verrechenbaren Verluste i. S. des § 15a EStG bei einem Formwechsel einer KG in eine GmbH, StuB 21/2022 S. 819, NWB KAAAJ-24998 Bekanntlich darf nach § 15a Abs. 1 EStG der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Nach § 15a Abs. 2 EStG mindert der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlust (verrechenbarer Verlust) die Gewinne des Kommanditisten, die ihm aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft in späteren Wirtschaftsjahren zuzurechnen sind. Der verrechenbare Verlust, vermindert um die nach § 15a Abs 2 EStG abzuziehenden und vermehrt um die hinzuzurechnenden Beträge aus Einlageminderungen nach § 15a Abs. 3 EStG ist nach § 15a Abs. 4 EStG jährlich gesondert festzustellen. Ob durch einen Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG eine Verlustverrechnung nach § 15 Abs. 1 Abs. 2 EStG herbeigeführt werden kann, war Gegenstand des Besprechungsurteils.

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