Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung (BFH)
Die Rückzahlung der
Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen
Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen, § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die erfolgreiche Anfechtung einer Einfuhrumsatzsteuerzahlung im Insolvenzverfahren zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs führt: Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse.
Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin. Zur Begründung stützte sich das FA auf § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG. Die Vergütung der Vorsteuer bezwecke die Entlastung von einer Belastung. Wenn die Belastung wegfalle, sei auch die Entlastung rückgängig zu machen. Demgegenüber war die Klägerin der Meinung, dass der Rechtsgrund für die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer nicht durch die Insolvenzanfechtung entfallen sei und das Hauptzollamt die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer nur deren Entstehung, nicht aber die Entrichtung.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (Vorinstanz: , s. hierzu Rennar, ).
Die Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer in die Insolvenzmasse aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung führt zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG.
Der Begriff "erstattet" in § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG ist unionsrechtskonform dahin zu verstehen, dass allein die tatsächliche Rückzahlung auf der Zahlungsebene gemeint ist.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die ursprüngliche Zahlung ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO erfolgt ist.
Der Begriff "geschuldet" in Art. 168 Buchst. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist dahin zu verstehen, dass er voraussetzt, dass der Steuerpflichtige eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer hat, deren Abzug als Vorsteuer er begehrt.
Fehlt es daran, so kann ihm kein Recht auf Vorsteuerabzug für noch nicht entrichtete Einfuhrumsatzsteuer zustehen.
Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben. In der Sache gaben die Richter dem FG Recht.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
WAAAK-02495