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BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1049/25, 2 BvR 1070/25, 2 BvR 1082/25, 2 BvR 1288/25

Nichtannahme mehrerer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerden in Steuersachen

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: Az: IV S 4/25 Beschlussvorgehend Az: IV B 20/24 Beschlussvorgehend Az: IV S 3/25 Beschlussvorgehend Az: IV B 19/24 Beschlussvorgehend Az: IV S 5/25 Beschlussvorgehend Az: IV B 43/24 Beschlussvorgehend Az: IV S 7/25 Beschlussvorgehend Az: IV B 10/24 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, denn sie sind unzulässig.

2Die Verfassungsbeschwerden sind nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 149, 346 <359 Rn. 23> m.w.N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich zu befassen (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 130, 1 <21>). Das erfordert in der Regel eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1893/20 -, Rn. 1).

3Dem genügen die vorliegenden Beschwerdebegründungen in keiner Weise. Es werden zwar teilweise vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.

4Zudem ist festzuhalten, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe von der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.

5Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250917.2bvr104925

Fundstelle(n):
IAAAK-02452