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Doppelte Haushaltsführung und Single-Haushalte
Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich nach Auffassung des , NWB RAAAJ-96569) die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht.
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Wann liegt eine „doppelte Haushaltsführung“ vor?
[i] Schmidt, Doppelte Haushaltsführung, Grundlagen, NWB IAAAE-70154 Bei Geltendmachung von notwendigen Mehraufwendungen aufgrund einer betrieblich oder beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen oftmals Diskussionen mit der Finanzverwaltung, die auch durch die hohen Abzugsbeträge begründet sind. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Eigener Hausstand als Dauerstreitpunkt bei (jüngeren) Ledigen
[i] BFH, Urteil v. 29.4.2025 - VI R 12/23, NWB RAAAJ-96569 Gerade bei (jüngeren) Ledigen wird von der Finanzverwaltung oftmals die Unterhalt...