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Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 bis 7 AO
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2926Der ( NWB GAAAJ-99049) entschieden, dass auch außerhalb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV geregelten Fallgruppen nur eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 Satz 2 AO festgesetzt werden kann, wenn identische verbindliche Auskünfte hinsichtlich eines steuerlichen Sachverhalts gegenüber mehreren Antragstellern ergehen. Dabei sind die Antragsteller Gesamtschuldner.
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Instrumente zur Erlangung von Rechtssicherheit
[i]BFH, Urteil v. 3.7.2025 - IV R 6/23, NWB GAAAJ-99049 Auch wenn der BFH in der aktuellen Entscheidung die Kostenfolge bei mehreren Antragstellern eingeschränkt hat, ist diese doch weiterhin bei der verbindlichen Auskunft beträchtlich (pro Sachverhalt bis zu 128.038 €). Insofern muss der Berater auch andere Instrumentarien im Blickfeld haben, die dieses Ziel erreichen können. So ist bei lohnsteuerlichen Fragen [i]Ausloten von kostengünstigen Alternativen die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG ein solches Mittel, das keine Verwaltungsgebühren auslöst und weniger strenge Anforderungen für den Antragsteller bereithält. Zudem gibt es speziellere Instrumentarien, wie beispielsweise bei Verrechnungspreisfragen das [i]§ 89a AO geht vorVorabverständigungsverfahren nach § 89a AO.
Anforderungen an den Antrag auf verbindliche Auskunft
[i]Sachverhalt darf noch nicht verwirklicht seinWas ...