Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
Gesetze: § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Instanzenzug: LG Mosbach Az: 5 S 18/25 Beschluss
Gründe
1Dem konkludenten Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen.
2Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist bereits die objektive Sachdienlichkeit nicht erkennbar. Dass die als Beistand gewünschte Person über eine hinreichende juristische Qualifikation verfügt, ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus der von ihr verfassten Beschwerdeschrift.
3Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250918.1bvr158025
Fundstelle(n):
UAAAK-01946